1. Zur Revision der beklagten Partei, die sich gegen den Zuspruch weiterer 70.000 S an Schmerzengeld wegen Verneinung der Verjährung durch die zweite Instanz und gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Gegenforderung wendet:
a) Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Im Unterschied zu § 1489 ABGB, der die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Allgemeinen regelt, lässt das AHG somit die Kenntnis des Schädigers als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist entfallen und stellt allein auf die Kenntnis des Schadens ab. Maßgebend sind ebenso wie bei § 1489 ABGB die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt, hingegen kommt es auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (Mader in Schwimann2 § 6 AHG Rz 4). Im Amtshaftungsrecht vertrat der Oberste Gerichtshof schon vor der Entscheidung des verstärkten Senats zum Verjährungsbeginn nach § 1489 ABGB (1 Ob 621/95 = SZ 68/238) die Ansicht, die Verjährung der Ersatzansprüche beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (JBl 1992, 253). Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird sie nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 [Riedler] mwN ua; Mader aaO § 6 AHG Rz 5).a) Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Im Unterschied zu Paragraph 1489, ABGB, der die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Allgemeinen regelt, lässt das AHG somit die Kenntnis des Schädigers als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist entfallen und stellt allein auf die Kenntnis des Schadens ab. Maßgebend sind ebenso wie bei Paragraph 1489, ABGB die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt, hingegen kommt es auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (Mader in Schwimann2 Paragraph 6, AHG Rz 4). Im Amtshaftungsrecht vertrat der Oberste Gerichtshof schon vor der Entscheidung des verstärkten Senats zum Verjährungsbeginn nach Paragraph 1489, ABGB (1 Ob 621/95 = SZ 68/238) die Ansicht, die Verjährung der Ersatzansprüche beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (JBl 1992, 253). Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird sie nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 [Riedler] mwN ua; Mader aaO Paragraph 6, AHG Rz 5).
Im vorliegenden Fall trat der Schaden (Körperverletzung des Klägers) am 16. Februar 1993 ein (ZVR 1999/13 mwN). Damit erwarb der Kläger einen gemäß § 1325 ABGB ua Verdienstentgang und Schmerzengeld umfassenden Ersatzanspruch gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden Schädiger bzw einen sonstigen Haftpflichtigen. Der Kläger begehrte - unbestrittenermaßen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - die Zahlung eines - rechtskräftig zuerkannten - Schmerzengelds von 30.000 S sA unter Vorbehalt der Klagsausdehnung für den Fall, dass sich nach der Dauer und der Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie der Schwere der Verletzung sowie der Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ein höherer Betrag ergeben sollte, sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für jeglichen Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 16. Februar 1993 bereits erwachsen sei oder in Zukunft erwachsen werde, mit dem Vorbringen, Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.Im vorliegenden Fall trat der Schaden (Körperverletzung des Klägers) am 16. Februar 1993 ein (ZVR 1999/13 mwN). Damit erwarb der Kläger einen gemäß Paragraph 1325, ABGB ua Verdienstentgang und Schmerzengeld umfassenden Ersatzanspruch gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden Schädiger bzw einen sonstigen Haftpflichtigen. Der Kläger begehrte - unbestrittenermaßen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - die Zahlung eines - rechtskräftig zuerkannten - Schmerzengelds von 30.000 S sA unter Vorbehalt der Klagsausdehnung für den Fall, dass sich nach der Dauer und der Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie der Schwere der Verletzung sowie der Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ein höherer Betrag ergeben sollte, sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für jeglichen Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 16. Februar 1993 bereits erwachsen sei oder in Zukunft erwachsen werde, mit dem Vorbringen, Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Nach stRspr wird bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 59/94; 2 Ob 96/95 = ecolex 1996, 916; 2 Ob 513/95 = EFSlg 78.601, je mwN, 2 Ob 2423/96d = ZVR 1998/3 ua; Schubert in Rummel2, § 1497 ABGB Rz 7 mwN). Die gegenteilige, indes nicht näher begründete Auffassung Maders (aaO § 1497 ABGB Rz 21) muss aus folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert werden. Nach der Entscheidung ecolex 1996, 916 tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn das Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Laufe des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. Voraussetzung für den Zuspruch eines solchen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Klagserweiterung erhobenen Schmerzengeld(-teil-)begehrens ist jedoch die Berechtigung des erhobenen Feststellungsbegehrens (jüngst ausdrücklich 2 Ob 207/00f; Danzl/Guttierrez-Lobos/Müller, Schmerzen- geld7 215). Im vorliegenden Fall erwies sich das Feststellungbegehren in Ermangelung von Dauerfolgen als nicht berechtigt, die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens gründete sich auch nicht auf neue Schadenswirkungen. Damit ist der Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrags von 70.000 S durch die zweite Instanz an den Kläger verfehlt, weil dieser Teil des Anspruchs in der Tat bereits verjährt ist.Nach stRspr wird bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 59/94; 2 Ob 96/95 = ecolex 1996, 916; 2 Ob 513/95 = EFSlg 78.601, je mwN, 2 Ob 2423/96d = ZVR 1998/3 ua; Schubert in Rummel2, Paragraph 1497, ABGB Rz 7 mwN). Die gegenteilige, indes nicht näher begründete Auffassung Maders (aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 21) muss aus folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert werden. Nach der Entscheidung ecolex 1996, 916 tritt die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn das Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Laufe des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. Voraussetzung für den Zuspruch eines solchen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Klagserweiterung erhobenen Schmerzengeld(-teil-)begehrens ist jedoch die Berechtigung des erhobenen Feststellungsbegehrens (jüngst ausdrücklich 2 Ob 207/00f; Danzl/Guttierrez-Lobos/Müller, Schmerzen- geld7 215). Im vorliegenden Fall erwies sich das Feststellungbegehren in Ermangelung von Dauerfolgen als nicht berechtigt, die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens gründete sich auch nicht auf neue Schadenswirkungen. Damit ist der Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrags von 70.000 S durch die zweite Instanz an den Kläger verfehlt, weil dieser Teil des Anspruchs in der Tat bereits verjährt ist.
b) Das OrgHG regelt die Haftung der Organe von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ um Ersatzleistung angegangen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen (§ 3 Ab 1 OrgHG). Der mindere Grad des Versehens deckt sich mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechts unter Ausschluß der entschuldbaren Fehlleistung (Mader aaO § 3 OrgHG Rz 3 unter Hinweis auf SZ 45/42). Nach § 3 Abs 2 OrgHG sind bei Ausübung dieses Mäßigungsrechts die Bestimmungen des § 2 Abs 2 DHG sinngemäß anzuwenden. Die Kriterien, die in dieser Bestimmung bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die "Schadensgeneigtheit" der Tätigkeit (Mader aaO § 3 OrgHG Rz 2). Auch auf die Sorgepflichten des ersatzpflichtigen Organs und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist Bedacht zu nehmen (9 ObA 363/89 = ecolex 1990, 434 zu § 2 DHG).b) Das OrgHG regelt die Haftung der Organe von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ um Ersatzleistung angegangen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen (Paragraph 3, Ab 1 OrgHG). Der mindere Grad des Versehens deckt sich mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechts unter Ausschluß der entschuldbaren Fehlleistung (Mader aaO Paragraph 3, OrgHG Rz 3 unter Hinweis auf SZ 45/42). Nach Paragraph 3, Absatz 2, OrgHG sind bei Ausübung dieses Mäßigungsrechts die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, DHG sinngemäß anzuwenden. Die Kriterien, die in dieser Bestimmung bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die "Schadensgeneigtheit" der Tätigkeit (Mader aaO Paragraph 3, OrgHG Rz 2). Auch auf die Sorgepflichten des ersatzpflichtigen Organs und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist Bedacht zu nehmen (9 ObA 363/89 = ecolex 1990, 434 zu Paragraph 2, DHG).
Die zweite Instanz ging davon aus, dass der Kläger infolge eines dienstlichen Auftrags eine gefahrenträchtige Tätigkeit zu verrichten gehabt habe, die über die allgemeine Gefährdung im Straßenverkehr hinausgegangen sei, weil er unbestrittenermaßen die Verfolgung eines Fahrzeugs aufgenommen hätte, also seine Aufmerksamkeit nicht allein dem Straßenverkehr habe widmen können: Er habe auch das zu verfolgende Objekt im Auge behalten müssen und habe dabei das letzte angehaltene Fahrzeug einer Kolonne übersehen, dessen Bremslichter nicht geleuchtet hätten. Beide Elemente sind sachverhaltswidrig. Der Kläger hat zwar im Verfahren behauptet, er habe eine Observation durchgeführt (ON 54 AS 235), außer Streit gestellt oder festgestellt wurde dies indes ebensowenig wie der Umstand, dass die Bremslichter des letzten Fahrzeugs der stehenden Kolonne nicht geleuchtet hätten. Das Fehlen solcher Feststellungen wurde in der Berufung auch nicht gerügt, sondern deren Rechtsrüge einfach unterstellt, dass sie getroffen worden wären. Müssen diese zusätzlichen Sachverhaltselemente außer Betracht bleiben, so erscheint es unangemessen, dem Kläger den Ersatz zur Gänze zu erlassen, auch wenn auf § 26 Abs 2 (Einsatzfahrzeuge) und § 20 Abs 1 StVO (einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit) gebührend Bedacht genommen wird. Bei einem Gesamtschaden von rund 130.000 S erachtet der erkennende Senat die von der beklagten Partei bereits vorgenommene weitgehende Minderung des Ersatzanspruchs auf 15.000 S als angemessen und ausreichend.Die zweite Instanz ging davon aus, dass der Kläger infolge eines dienstlichen Auftrags eine gefahrenträchtige Tätigkeit zu verrichten gehabt habe, die über die allgemeine Gefährdung im Straßenverkehr hinausgegangen sei, weil er unbestrittenermaßen die Verfolgung eines Fahrzeugs aufgenommen hätte, also seine Aufmerksamkeit nicht allein dem Straßenverkehr habe widmen können: Er habe auch das zu verfolgende Objekt im Auge behalten müssen und habe dabei das letzte angehaltene Fahrzeug einer Kolonne übersehen, dessen Bremslichter nicht geleuchtet hätten. Beide Elemente sind sachverhaltswidrig. Der Kläger hat zwar im Verfahren behauptet, er habe eine Observation durchgeführt (ON 54 AS 235), außer Streit gestellt oder festgestellt wurde dies indes ebensowenig wie der Umstand, dass die Bremslichter des letzten Fahrzeugs der stehenden Kolonne nicht geleuchtet hätten. Das Fehlen solcher Feststellungen wurde in der Berufung auch nicht gerügt, sondern deren Rechtsrüge einfach unterstellt, dass sie getroffen worden wären. Müssen diese zusätzlichen Sachverhaltselemente außer Betracht bleiben, so erscheint es unangemessen, dem Kläger den Ersatz zur Gänze zu erlassen, auch wenn auf Paragraph 26, Absatz 2, (Einsatzfahrzeuge) und Paragraph 20, Absatz eins, StVO (einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit) gebührend Bedacht genommen wird. Bei einem Gesamtschaden von rund 130.000 S erachtet der erkennende Senat die von der beklagten Partei bereits vorgenommene weitgehende Minderung des Ersatzanspruchs auf 15.000 S als angemessen und ausreichend.
Demnach ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.
2. Zur Revision der klagenden Partei, die sich gegen die Abweisung ihres erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 geltend gemachten Anspruchs auf Verdienstentgang von 52.000 S wegen Verjährung wendet:
Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts bis zum 5. November 1993 im Krankenstand bzw in Rehabilitation. Der Kläger hat zwar die auch noch in seiner Revision wiederholte Behauptung aufgestellt, eine Spezifizierung seines Verdienstentgangs-Ersatzbegehrens sei erst am 30. September 1996 möglich gewesen, er hat jedoch diese Behauptung selbst noch in seinem Rechtsmittel an die dritte Instanz weder substantiiert noch belegt. Dem Kläger muss demnach die zur Erhebung des Leistungsbegehrens in dieser Hinsicht erforderliche Bezifferung seines verletzungsbedingten Verdienstentgangs schon unmittelbar nach dem Wiederantritt seines Dienstes nach dem zweiten Krankenstand möglich gewesen sein, weil er den Verdienstentgang ohnehin an Hand seines Überstundenentgelts in der letzten Zeit vor dem Unfall bemaß. Für diesen bereits bei Klagserhebung am 22. Dezember 1995 zur Gänze bezifferbaren Schaden entbehrte der Kläger von Anfang an des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts(verhältnisses), weil er bereits auf Leistung hätte klagen können. Ein allgemein gefasstes Feststellungsbegehren kann aber den Ablauf der Verjährungsfrist für solche Ansprüche nicht verhindern, für die bereits im Zeitpunkt der Klagserhebung eine Feststellungsklage mangels Vorliegens deren Voraussetzungen verwehrt blieb: Das Begehren auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden unterbricht die Verjährung für solche Ansprüche, die bereits mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, nicht (ZVR 1991/33; 2 Ob 91/98s ua; Schubert aaO § 1497 ABGB Rz 7 mwN). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs angenommen. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich insoweit nicht.Der Kläger befand sich aufgrund des Unfalls nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichts bis zum 5. November 1993 im Krankenstand bzw in Rehabilitation. Der Kläger hat zwar die auch noch in seiner Revision wiederholte Behauptung aufgestellt, eine Spezifizierung seines Verdienstentgangs-Ersatzbegehrens sei erst am 30. September 1996 möglich gewesen, er hat jedoch diese Behauptung selbst noch in seinem Rechtsmittel an die dritte Instanz weder substantiiert noch belegt. Dem Kläger muss demnach die zur Erhebung des Leistungsbegehrens in dieser Hinsicht erforderliche Bezifferung seines verletzungsbedingten Verdienstentgangs schon unmittelbar nach dem Wiederantritt seines Dienstes nach dem zweiten Krankenstand möglich gewesen sein, weil er den Verdienstentgang ohnehin an Hand seines Überstundenentgelts in der letzten Zeit vor dem Unfall bemaß. Für diesen bereits bei Klagserhebung am 22. Dezember 1995 zur Gänze bezifferbaren Schaden entbehrte der Kläger von Anfang an des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts(verhältnisses), weil er bereits auf Leistung hätte klagen können. Ein allgemein gefasstes Feststellungsbegehren kann aber den Ablauf der Verjährungsfrist für solche Ansprüche nicht verhindern, für die bereits im Zeitpunkt der Klagserhebung eine Feststellungsklage mangels Vorliegens deren Voraussetzungen verwehrt blieb: Das Begehren auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden unterbricht die Verjährung für solche Ansprüche, die bereits mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, nicht (ZVR 1991/33; 2 Ob 91/98s ua; Schubert aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 7 mwN). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs angenommen. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen sich insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Berufungsverfahrens und ihres Revisionsschriftsatzes. Sie hat aber auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung diente daher keiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten im Berufungsverfahrens und ihres Revisionsschriftsatzes. Sie hat aber auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung diente daher keiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.