Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.
Die Revisionswerberin macht zunächst geltend, daß sie den Beweis ihrer Schuldlosigkeit an der Verletzung des Schutzgesetzes wegen einer aufgrund des Unfalls erlittenen retrograden Amnesie nicht erbringen könne. Zur Schutzgesetzverletzung hätte auch eine Reihe anderer Gründe wie Aquaplaning, technisches Versagen des Fahrzeuges und rechtswidriges Verhalten eines Dritten führen können. Es sei daher billiger, bei ungeklärten Ursachen die Beweislast jenem aufzulegen, der nachweislich schuldhaft das Schadenereignis verursache. Die Entscheidung widerspreche auch der in ZVR 1992/79 veröffentlichten Entscheidung, wonach bei Schleudern eines Fahrzeuges aus ungeklärten Verhältnissen nicht auf ein Verschulden des Lenkers geschlossen werden könne.
Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Auszugehen ist davon, daß sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Sie hat daher objektiv gegen das Rechtsfahrgebot nach dem § 7 Abs 1 und Abs 2 StVO verstoßen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt (ZVR 1986/9; 1985/153; 1985/1;Auszugehen ist davon, daß sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision auf der linken Fahrbahnhälfte befand. Sie hat daher objektiv gegen das Rechtsfahrgebot nach dem Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, StVO verstoßen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt (ZVR 1986/9; 1985/153; 1985/1;
1983/232 uva). Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1993, 788; JBl 1993, 730; SZ 57/134; SZ 51/109) und einem Teil der Lehre (Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 9 f;
Fucik, Die [objektive] Beweislast, RZ 1990, 59; Koziol/Welser I10
457) ist bei der Verletzung von Schutzgesetzen § 1298 ABGB heranzuziehen, sodaß also der das Schutzgesetz verletzende Schädiger nachzuweisen hat, daß dies ohne Verschulden geschehen ist. Die gegenteiligen Rechtsmeinungen hat der Oberste Gerichtshof bereits abgelehnt (SZ 51/109). In jüngerer Zeit hat sich Karollus (Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung,inbsesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ebenfalls mit der Beweislast im Falle einer Schutzgesetzverletzung beschäftigt und dargetan, daß es Sache des Schädigers ist, von dem bereits feststeht, daß sein Verhalten den "abstrakten" Unrechtstatbestand des Schutzgesetzes erfüllt hat, die dadurch hervorgerufene Indikation des Verhaltensunrechtes zu erschüttern. Gelinge dies, so trage insoweit der Geschädigte die volle Beweislast und damit das Risiko der Unaufklärbarkeit.457) ist bei der Verletzung von Schutzgesetzen Paragraph 1298, ABGB heranzuziehen, sodaß also der das Schutzgesetz verletzende Schädiger nachzuweisen hat, daß dies ohne Verschulden geschehen ist. Die gegenteiligen Rechtsmeinungen hat der Oberste Gerichtshof bereits abgelehnt (SZ 51/109). In jüngerer Zeit hat sich Karollus (Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung,inbsesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129) ebenfalls mit der Beweislast im Falle einer Schutzgesetzverletzung beschäftigt und dargetan, daß es Sache des Schädigers ist, von dem bereits feststeht, daß sein Verhalten den "abstrakten" Unrechtstatbestand des Schutzgesetzes erfüllt hat, die dadurch hervorgerufene Indikation des Verhaltensunrechtes zu erschüttern. Gelinge dies, so trage insoweit der Geschädigte die volle Beweislast und damit das Risiko der Unaufklärbarkeit.
Danach hat der Lenker eines Fahrzeuges, das auf die andere Fahrbahnseite geraten ist, zu beweisen, daß er unverschuldet daran gehindert war, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen; allfällige Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (ZVR 1984/154). Die Behauptungen der Revisionswerberin, daß Schleudern ihres Fahrzeuges sei auf andere, ihr nicht zurechenbare Ursachen zurückzuführen, ist den Verfahrensergebnissen in keiner Weise zu entnehmen. Die zitierte Entscheidung ZVR 1992/79 widerspricht dem nicht, weil dort als mögliche Schleuderursache Aquaplaning angesehen wurde und eine Schutzgesetzverletzung offenbar nicht releviert wurde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Hingegen ist die Revision insoweit berechtigt, als das Berufungsgericht zu Unrecht einen Teil des Klagebegehrens wegen Verjährung abgewiesen hat.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann bei Verbindung einer Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage das Schmerzengeldbegehren auch noch später als drei Jahre nach dem Unfall ausgedehnt werden (ZVR 1966/57; 1972/31; 1974/36; 1975/223; 1987/9; ecloex 1996, 916; Apathy EKHG Rz 11 zu § 17). Auch die im Berufungsurteil zitierte E ZVR 1974/110 (richtig wohl: ZVR 1974/171) weist auf diesen Rechtssatz hin. Dies gilt auch für das Begehren für Verunstaltungsentschädigung (ZVR 1962/196).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann bei Verbindung einer Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage das Schmerzengeldbegehren auch noch später als drei Jahre nach dem Unfall ausgedehnt werden (ZVR 1966/57; 1972/31; 1974/36; 1975/223; 1987/9; ecloex 1996, 916; Apathy EKHG Rz 11 zu Paragraph 17,). Auch die im Berufungsurteil zitierte E ZVR 1974/110 (richtig wohl: ZVR 1974/171) weist auf diesen Rechtssatz hin. Dies gilt auch für das Begehren für Verunstaltungsentschädigung (ZVR 1962/196).
Der Revision war daher in diesem Umfang Folge zu geben.
Bei der Kostenentscheidung war zu beachten, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Verhandlung vom 5.11.1994 bei einem Streitwert von S 128.100 (einschließlich des Feststellungsbegehrens) im Ausmaß von S 124.891,60) demnach zu 97 % obsiegt hat. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten in der Höhe von S 17.360,40 einschließlich Umsatzsteuer von S 5.786,80 sowie auf Ersatz der Sachverständigenkosten in der Höhe von S 3.700. Im zweiten Verfahrensabschnitt bis zur Klagsausdehnung am 19.4.1994 ist die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von S 256.200 mit 48 % ihrer Ansprüche durchgedrungen. Die Verfahrenskosten sind daher gegenseitig aufzuheben, doch hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der halben Sachverständigenkosten von S 16.044, demnach S 8.022. Im dritten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit 33 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher den Beklagten ein Drittel ihrer Kosten von S 12.863, demnach S 4.287,66, zu ersetzen. Die vorprozessualen Kosten von S 15.929,40 und die Pauschalgebühren sind im Verhältnis des Durschnittes des Obsiegens der Klägerin demnach von 60 % zuzusprechen.
Im Berufungsverfahren sind die beklagten Parteien mit 28 % ihres Begehrens durchgedrungen und haben daher der Klägerin 44 % ihrer Kosten zu ersetzen.
Im Revisionsverfahren hat die Klägerin zu 40 % obsiegt und hat daher den Beklagten 20 % ihrer Kosten zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.