Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung umfaßt die in § 332 Abs 1 ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung des Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; SZ 56/137 mit zahlreichen Hinweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits nicht der Schädiger im Ausmaß der Sozialversicherungsleistungen im Wege einer (angenommenen) Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll, andererseits aber im Falle der Nichtanrechnung des Vorteils (einer adäquaten Leistung) der Geschädigte doppelt Ersatz erhält (SZ 56/137). Als (weitere) Voraussetzung des Forderungsübergangs wird die (nicht strittige persönliche,) zeitliche und sachliche Kongruenz (Deckung) zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck beider Ansprüche ident ist, wenn beide denselben Schaden abdecken sollen (SZ 56/137 mwN). Die zeitliche Kongruenz erfordert den Bestand beider sachlich kongruenten Ansprüche für denselben Zeitraum.Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung umfaßt die in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung des Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; SZ 56/137 mit zahlreichen Hinweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits nicht der Schädiger im Ausmaß der Sozialversicherungsleistungen im Wege einer (angenommenen) Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll, andererseits aber im Falle der Nichtanrechnung des Vorteils (einer adäquaten Leistung) der Geschädigte doppelt Ersatz erhält (SZ 56/137). Als (weitere) Voraussetzung des Forderungsübergangs wird die (nicht strittige persönliche,) zeitliche und sachliche Kongruenz (Deckung) zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck beider Ansprüche ident ist, wenn beide denselben Schaden abdecken sollen (SZ 56/137 mwN). Die zeitliche Kongruenz erfordert den Bestand beider sachlich kongruenten Ansprüche für denselben Zeitraum.
Die sachliche Kongruenz der dem Anton F***** zustehenden und
ausgezahlten Indavliditätspensionen und des ihm zustehenden
Verdienstentgangsanspruchs wegen Erwerbsunfähigkeit liegt hier sowohl
nach dem Ausgleichszweck, wie auch nach der Entstehung (den Ursachen)
des jeweiligen Anspruches vor. Zweck beider Ansprüche ist es, dem in
seiner Arbeitsleistungsfähigkeit durch den Unfall und seine Folgen
oder insgesamt aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(dauernd oder vorübergehend) Beeinträchtigten (Verletzten) einen
Ausgleich für den entfallenen Erwerb seiner finanziellen
Lebenssubsidien zu verschaffen. Sie wirken daher in die gleiche
Richtung, mögen sie auch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zur
Voraussetzung haben. Daraus folgt aber auch, daß es für die
Beurteilung der sachlichen Kongruenz dieser Ansprüche nicht
entscheidend ist, ob die Ursachen für die Anspruchsentstehung (auf
Invaliditätspension) allein in den Folgen des Verkehrsunfalls oder
auch in den bereits bestehenden und durch den Unfall und seine Folgen
möglicherweise nur verstärkten oder erst hervorgekommenen
"Vorschäden" liegen, weil auch die Mitverursachung zur
Anspruchsbegründung ausreicht. Daß auch zeitliche Kongruenz der
Ansprüche vorliegt, ergibt sich aus den von der klagenden Partei
ausführlich dargelegten Aufstellungen, die von der beklagten Partei
als "Berechnung des Deckungsfonds" außer Streit gestellt bzw nicht substantiell bestritten wurden.
Den Revisionsausführungen, das Klagebegehren sei nicht berechtigt,
weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension
nicht vorgelegen seien (wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit
rechtfertige diese Leistung nicht), weshalb es sich bei der gewährten
Invaliditätspension um keine Pflichtleistung gehandelt habe und daher
auch kein Forderungsübergang nach § 332 ASVG erfolgt sei, ist folgendes zu erwidern:auch kein Forderungsübergang nach Paragraph 332, ASVG erfolgt sei, ist folgendes zu erwidern:
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist davon
auszugehen, daß Anton F***** wegen der beim Unfall erlittenen
Verletzungen jedenfalls zunächst arbeitsunfähig war, in der Folge von
seinem Dienstgeber gekündigt wurde und keinen entsprechenden
Arbeitsplatz mehr finden konnte. Im Sinne der ständigen
Rechtsprechung (SZ 51/91 uva) hätte Anton F***** daher ohne die
Pensionszahlungen der klagenden Partei einen
Verdienstentgangsanspruch gehabt. Die von der Beklagten vertretene
Ansicht würde dazu führen, daß der Verletzte keinen Anspruch geltend
machen könnte, weil er die Pension bekam, daß aber der
Sozialversicherungsträger keine Möglichkeit hätte, Ersatz zu
erhalten, weil er keine Pflichtleistung erbrachte. Dies entspricht
jedoch weder Rechtsprechung noch Lehre. Nach der Rechtsprechung ist
in einem derartigen Fall von einer stillschweigenden gewillkürten
Zession, die sich aus der Gewährung und der Annahme der
Sozialversicherungsleistungen ergibt, auszugehen (SZ 42/174; SZ
56/45; ZAS 1974, 59; ZVR 1976/112 ua). Diese von Selb bereits in ZAS
1967, 146 vertretene Ansicht wird von einem Teil der Lehre zwar
abgelehnt, doch gelangt diese mit anderer Begründung zum selben
Ergebnis. So wäre nach Krejci in Tomandl, System des österreichischen
Sozialversicherungsrechts 432 f die Vorschrift des § 332 ASVG analog
anzuwenden, nach der Ansicht von Huber, VersRdSch 1986, 406 ff kann
der Sozialversicherungsträger seine Ansprüche auf § 1042 ABGB
stützen.
Die Klägerin, die auf Grund eines positiven Bescheides Pensionszahlungen leistete, ist im Hinblick darauf, daß dem Pensionsempfänger ein Verdienstentgangsanspruch gegen den Schädiger zugestanden wäre, daher jedenfalls legitimiert, die Ansprüche geltend zu machen.
Gegen die Ersatzfähigkeit der KVB-Anstaltsanteile unter dem Gesichtspunkt des Naturalersatzes als Aufwand für die Behandlung der auch durch den Verkehrsunfall verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung des Anton F***** hat die beklagte Partei nichts vorgetragen, bestehen aber auch keine rechtlichen Bedenken.
Den Vorinstanzen ist auch unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung (SZ 46/81; ZVR 1987/23; ZVR 1988/65; ÖBA 1991, 671 ua) beizupflichten, daß die der Ausdehnung des Zahlungsbegehrens (ON 78, 79) zugrunde liegenden Ansprüche nicht etwa deshalb verjährt sind, weil die klagende Partei im Klagszeitpunkt bereits nicht ein Feststellungsbegehren, welches sie sodann zugleich mit der Ausdehnung fallen ließ, sondern sogleich ein Leistungsbegehren erheben hätte können (müssen), zumal die Pensionsleistungen nur unter Hinweis auf die gesetzlichen Aufwertungen zu begehren gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein solches Begehren wohl nur hinsichtlich der zahlenmäßig ausgewiesenen Schilling-Beträge exequierbar gewesen wäre, ist dem zu erwidern, daß die klagende Partei für die Zukunft noch keinen Deckungsfonds für die von ihr an Anton F***** auszuzahlenden Pensionsbeträge ermitteln hätte könne, weil sie die dazu erforderlichen berechtigten Schadenersatzansprüche des Anton F***** für die Zukunft noch nicht beschreiben hätte können. Gerade die Erhebung des Feststellungsbegehrens zugleich mit dem bereits bezifferbaren Zahlungsbegehren soll den Eintritt der Verjährung solcher, dem Grunde nach zu erwartender, der Höhe nach aber noch nicht feststellbarer und daher noch nicht fälliger Ansprüche im Sinne der ständigen Rechtsprechung verhindern.
Der Umstand, daß das Feststellungsbegehren gleichzeitig mit der Ausdehnung des Leistungsbegehrens zurückgezogen wurde, vermag an der Unterbrechung der Verjährung nichts zu ändern. Grundsätzlich unterbricht zwar nur ein Feststellungsbegehren, dem später stattgegeben wird, die Verjährung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten (vgl SZ 55/159).Der Umstand, daß das Feststellungsbegehren gleichzeitig mit der Ausdehnung des Leistungsbegehrens zurückgezogen wurde, vermag an der Unterbrechung der Verjährung nichts zu ändern. Grundsätzlich unterbricht zwar nur ein Feststellungsbegehren, dem später stattgegeben wird, die Verjährung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten vergleiche SZ 55/159).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.