Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit dem Jahre 1974 Sicherheitswachebeamter bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck. Von 1983 bis zum gegenständlichen Vorfall war er ständig dem Wachzimmer Landhaus dienstzugeteilt. Bis 27.Februar 1987 verfügte er über eine herkömmliche Dienstwaffe, die mit einer Sicherungsvorrichtung versehen war. Anfang 1987 wurde die Polizei mit Dienstpistolen der Marke Glock 17 ausgestattet. Diese Waffen haben keine gegen unbeabsichtigtes Auslösen eines Schusses völlig sichernden Vorrichtungen und sind nach dem Laden sofort schußbereit. Mit diesem Vorteil der sofortigen Einsatzbereitschaft ist daher das Risiko verbunden, daß sich unbeabsichtigt ein Schuß löst. Am 27.Februar 1987 wurde der Beklagte vom zuständigen Waffenmeister im Zuge einer ca. eineinhalb Stunden dauernden theoretischen Schulung auf diese neue Dienstwaffe vorbereitet. Im Rahmen einer anschließenden praktischen Unterweisung feuerte der Beklagte bei verschiedenen Übungen mit der Pistole 50 Schuß ab. Die praktische Unterweisung umfaßte die Handhabung der Waffe, das Verwahren im Halfter, das Ziehen, das richtige Magazinieren, richtiges Verhalten beim Entladen udgl. Die an der Schießübung teilnehmenden Beamten wurden vom Waffenmeister ausdrücklich auf die Gefährlichkeit der keine Sicherheitsvorrichtung aufweisenden Waffe hingewiesen. Die schriftliche Dienstvorschrift über die Handhabung der Waffe wurde dem Beklagten erst im Frühherbst 1987 übergeben. Am 17.April 1987 trat der Beklagte um etwa 18.30 Uhr seinen Wachdienst im Landhaus Innsbruck an. Er war in guter körperlicher und seelischer Verfassung. Bei Dienstantritt schob der Beklagte ordnungsgemäß ein 16 Patronen enthaltendes Magazin in die Dienstwaffe ein, repetierte, sodaß sich eine Patrone im Lauf befand, und verwahrte die Waffe im Halfter an der rechten Körperseite. Nach 22.00 Uhr machte der Beklagte einen Kontrollgang und suchte danach Knuth H*** in der Portierloge auf. Der Portier interessierte sich für die neue Dienstwaffe des Beklagten. Er war als Milizangehöriger des Bundesheeres selbst vielfach zum Dienst mit der Waffe herangezogen worden. In der Absicht, Knuth H*** die Waffe zu zeigen, zog der Beklagte gegen 23.00 Uhr seine Dienstpistole aus dem Halfter, um sie zu entladen. Hiebei hielt er den Lauf in Richtung des Knuth H***. Beim Versuch, den Arretierungsknopf für das angesteckte Magazin zu drücken, geriet der Beklagte mit dem rechten Zeigefinger auf den Abzug, wodurch sich ein Schuß löste. Das Projektil traf Knuth H*** am rechten Handrücken und durchschlug die Hand. Knuth H*** erlitt einen Schußbruch des zweiten Mittelhandknochens.
Im Laufe der Jahre 1987 und 1988 kam es beim Gebrauch der Dienstwaffe Glock 17 durch Polizeibeamte wiederholt zu gefährlichen Situationen und Schadensfällen durch unbeabsichtigtes Auslösen von Schüssen. Der Beklagte wurde des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Er habe die gebotene und zumutbare Vorsicht beim Umgang mit einer scharf geladenen Faustfeuerwaffe, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, außer acht gelassen, indem er mit der Faustfeuerwaffe in unsachgemäßer Weise hantiert und außer acht gelassen habe, daß solche Waffen außer im Falle der Notwehr und der Notwendigkeit des Waffengebrauches nie gegen einen Menschen gerichtet werden dürfen.Im Laufe der Jahre 1987 und 1988 kam es beim Gebrauch der Dienstwaffe Glock 17 durch Polizeibeamte wiederholt zu gefährlichen Situationen und Schadensfällen durch unbeabsichtigtes Auslösen von Schüssen. Der Beklagte wurde des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Er habe die gebotene und zumutbare Vorsicht beim Umgang mit einer scharf geladenen Faustfeuerwaffe, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, außer acht gelassen, indem er mit der Faustfeuerwaffe in unsachgemäßer Weise hantiert und außer acht gelassen habe, daß solche Waffen außer im Falle der Notwehr und der Notwendigkeit des Waffengebrauches nie gegen einen Menschen gerichtet werden dürfen.
Die nach dem AHG in Anspruch genommene klagende Partei leistete an die Tiroler Gebietskrankenkasse 34.609,34 S an Entgeltfortzahlung, Krankenbehandlungs- und Krankenpflegekosten. An Knuth H*** zahlte sie 55.000 S an Schmerzengeld, 5.000 S als Ablöse für allfällige künftige Ersatzpflichten und 1.597,95 S an Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Insgesamt leistete die klagende Partei einen Betrag von 96.207,27 S an Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
Das monatliche Nettogehalt des Beklagten beträgt 11.000 S (exklusive Sonderzahlungen) zuzüglich 2.000 S netto an Zulagen. Der Beklagte hat für drei schulpflichtige Kinder und seine nicht berufstätige Ehegattin zu sorgen. Aus einem anläßlich eines Hausbaues aufgenommenen Darlehens schuldet der Beklagte noch ca. eine halbe Million Schilling. Die Rückzahlungsraten betragen 4.100 S monatlich und zusätzlich 5.000 S vierteljährlich.
Die klagende Partei begehrt den Rückersatz von 70 % des von ihr geleisteten Schadenersatzes (67.345,10 S samt 4 % Zinsen seit Klagstag). Der Beklagte habe die primitivsten Vorsichtsmaßnahmen außer acht gelassen und keinen Grund gehabt, die Waffe zu ziehen. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Im Gegensatz zu den bisher verwendeten Waffen müsse die gegenständliche Waffe nicht vor ihrer Verwendung entsichert werden und könne daher sehr leicht unbeabsichtigt losgehen. Wenn der Beklagte beim Versuch, das Magazin zu entfernen, versehentlich am Abzug angekommen sei, sei dies als entschuldbare Fehlleistung, äußerstenfalls als Versehen minderen Grades zu qualifizieren, sodaß eine Haftung des Beklagten nicht gegeben sei. Sollte das Gericht dennoch grobe Fahrlässigkeit annehmen, werde im Hinblick auf das geringe Gehalt des Beklagten eine entsprechende Mäßigung bzw. gänzliche Erlassung des Ersatzbetrages beantragt.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang eines Teilbetrages von 16.034,55 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, weil er den Lauf der ungesicherten Schußwaffe gegen einen Menschen gerichtet habe. Die Dienstwaffe des Beklagten sei aber mangels Sicherheitsvorrichtung besonders gefährlich und für den Dienst des Beklagten beim Landhaus nicht erforderlich gewesen; darüber hinaus sei die Einschulung des Beklagten auf diese Waffe mangelhaft gewesen. Diese Umstände seien mit einem Mitverschuldensanteil der klagenden Partei von einem Drittel zu berücksichtigen. Ziehe man dieses Drittel vom begehrten Betrag ab, verbleibe ein Betrag von 44.896,72 S. Diesen Betrag mäßigte das Erstgericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beklagten dahin, daß es hievon 30 % des Gesamtschadens von 96.207,27 S, das ergibt 28.862,18 S, in Abzug brachte. Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der klagenden Partei einen Teilbetrag von 35.000 S samt Anhang zusprach. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es völlig unerheblich sei, ob der Beklagte beim Ziehen der Waffe daran gedacht habe, daß es sich um eine Waffe ohne Sicherheitsvorrichtung handle. Andernfalls würden völlig sorglose Menschen, die sich um das Wohl ihrer Mitmenschen überhaupt keine Gedanken machten, milder beurteilt als Menschen, die zwar mögliche Gefahren bedacht, aber im Einzelfall dennoch ein Risiko in Kauf genommen hätten. Der Beklagte habe grobe Fahrlässigkeit zu verantworten, weil Schußwaffen generell nicht in Richtung eines Menschen gehalten werden dürften; dies gelte um so mehr für Schußwaffen ohne Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Abdrücken. Darüber hinaus habe der Beklagte diese gefährliche Waffe ohne Notwendigkeit gezogen. Ein Mitverschulden der klagenden Partei sei nicht anzunehmen, weil von vorneherein nicht gesagt werden könne, daß im Dienst des Beklagten keine Situation eintreten könne, in der die rasche Schußbereitschaft der Waffe - auch für den Beklagten - von Vorteil sein könnte; auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß die verhältnismäßig eingehende und umfangreiche Einschulung des Beklagten nicht ausreichend gewesen sei, um die gegenständliche Situation zu bewältigen. Im Rahmen der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 3 Abs. 2 AHG iVm § 2 Abs. 2 DHG sei vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers Bedacht zu nehmen. Das grobe Verschulden des Beklagten werde dadurch gemindert, daß der Beklagte die keine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abdrücken aufweisende Waffe erst verhältnismäßig kurze Zeit gehabt habe und sich daher innerlich möglicherweise trotz ausreichender Instruktion nicht ganz auf diese Waffe eingestellt habe. Entscheidend sei aber, daß das Wagnis des Beklagten - gerade mit einer Schußwaffe könnten sehr schwerwiegende Schäden angerichtet werden - bei Bemessung des vom Beklagten bezogenen Entgelts nicht soweit berücksichtigt worden sei, daß der Ersatz eines schuldhaft herbeigeführten Schadens zur Gänze oder überwiegend dem Beklagten angelastet werden könne. Es erscheine daher jedenfalls geboten, den Ersatzbetrag mit weniger als der Hälfte des entstandenen Schadens auszumessen. Unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Beklagten, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Berufsrisikos und des Entgeltes des Beklagten sei ein Ersatzbetrag von 35.000 S angemessen.Das Erstgericht gab der Klage im Umfang eines Teilbetrages von 16.034,55 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, weil er den Lauf der ungesicherten Schußwaffe gegen einen Menschen gerichtet habe. Die Dienstwaffe des Beklagten sei aber mangels Sicherheitsvorrichtung besonders gefährlich und für den Dienst des Beklagten beim Landhaus nicht erforderlich gewesen; darüber hinaus sei die Einschulung des Beklagten auf diese Waffe mangelhaft gewesen. Diese Umstände seien mit einem Mitverschuldensanteil der klagenden Partei von einem Drittel zu berücksichtigen. Ziehe man dieses Drittel vom begehrten Betrag ab, verbleibe ein Betrag von 44.896,72 S. Diesen Betrag mäßigte das Erstgericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beklagten dahin, daß es hievon 30 % des Gesamtschadens von 96.207,27 S, das ergibt 28.862,18 S, in Abzug brachte. Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der klagenden Partei einen Teilbetrag von 35.000 S samt Anhang zusprach. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es völlig unerheblich sei, ob der Beklagte beim Ziehen der Waffe daran gedacht habe, daß es sich um eine Waffe ohne Sicherheitsvorrichtung handle. Andernfalls würden völlig sorglose Menschen, die sich um das Wohl ihrer Mitmenschen überhaupt keine Gedanken machten, milder beurteilt als Menschen, die zwar mögliche Gefahren bedacht, aber im Einzelfall dennoch ein Risiko in Kauf genommen hätten. Der Beklagte habe grobe Fahrlässigkeit zu verantworten, weil Schußwaffen generell nicht in Richtung eines Menschen gehalten werden dürften; dies gelte um so mehr für Schußwaffen ohne Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Abdrücken. Darüber hinaus habe der Beklagte diese gefährliche Waffe ohne Notwendigkeit gezogen. Ein Mitverschulden der klagenden Partei sei nicht anzunehmen, weil von vorneherein nicht gesagt werden könne, daß im Dienst des Beklagten keine Situation eintreten könne, in der die rasche Schußbereitschaft der Waffe - auch für den Beklagten - von Vorteil sein könnte; auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß die verhältnismäßig eingehende und umfangreiche Einschulung des Beklagten nicht ausreichend gewesen sei, um die gegenständliche Situation zu bewältigen. Im Rahmen der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach Paragraph 3, Absatz 2, AHG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, DHG sei vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers Bedacht zu nehmen. Das grobe Verschulden des Beklagten werde dadurch gemindert, daß der Beklagte die keine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Abdrücken aufweisende Waffe erst verhältnismäßig kurze Zeit gehabt habe und sich daher innerlich möglicherweise trotz ausreichender Instruktion nicht ganz auf diese Waffe eingestellt habe. Entscheidend sei aber, daß das Wagnis des Beklagten - gerade mit einer Schußwaffe könnten sehr schwerwiegende Schäden angerichtet werden - bei Bemessung des vom Beklagten bezogenen Entgelts nicht soweit berücksichtigt worden sei, daß der Ersatz eines schuldhaft herbeigeführten Schadens zur Gänze oder überwiegend dem Beklagten angelastet werden könne. Es erscheine daher jedenfalls geboten, den Ersatzbetrag mit weniger als der Hälfte des entstandenen Schadens auszumessen. Unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Beklagten, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Berufsrisikos und des Entgeltes des Beklagten sei ein Ersatzbetrag von 35.000 S angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens, in eventu, im Sinne einer Abweisung des 20.000 S sA übersteigenden Mehrbegehrens abzuändern. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.