Rechtssatz RS0034372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034372
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Auch im Falle der kurzen Verjährungszeit nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG genügt bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden, eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist.Auch im Falle der kurzen Verjährungszeit nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG genügt bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden, eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 36/78
- 1 Ob 36/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79
Beisatz: Damit Möglichkeit zur Feststellungsklage (T1) Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 233 = JBl 1980,539 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖZW 1980,258 (Glosse von Schinnerer)
- 1 Ob 1/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/79; Veröff: SZ 56/36
- 1 Ob 21/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 21/87
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 134/00p
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
Auch; Beisatz: Mit positiver Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung wird die Frist nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt beziehungsweise diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T2)
- 1 Ob 226/05z
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T3)
- 1 Ob 70/07m
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann somit den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T4)
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034372
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00036_7800000_001