Die Revision ist nicht berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung des Berufungsgerichtes, daß dem Geschädigten über das – hinsichtlich seiner Tragweite umstrittene – Maß des § 2 Abs 2 AHG hinaus eine (weitere) Rettungspflicht aus der allgemeinen Bestimmung des § 1304 ABGB auferlegt werden könne. Nach der erstgenannten Vorschrift besteht der Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Dies wird wohl allgemein als eine Spezifikation des § 1304 ABGB angesehen, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten bestimmt (Loebenstein-Kaniak AHG 76, Matscher, Zur sogenannten Subsidiarität der Amtshaftung, JBl 1974, 603, SZ 43/216 ua). Das kann aber nicht bedeuten, daß eine Einschränkung, die § 2 Abs 2 AHG gegenüber § 1304 ABGB treffen mag, durch die allgemeine Vorschrift wieder unwirksam werden könnte. Fiele also ein bestimmtes Verhalten, das dem Geschädigten zur Abwehr des Schadens zumutbar gewesen wäre, nicht mehr unter den Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG, dann könnte sein Ersatzanspruch auch nicht wegen Verletzung der Rettungspflicht aus § 1304 ABGB abgelehnt werden.Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung des Berufungsgerichtes, daß dem Geschädigten über das – hinsichtlich seiner Tragweite umstrittene – Maß des Paragraph 2, Absatz 2, AHG hinaus eine (weitere) Rettungspflicht aus der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB auferlegt werden könne. Nach der erstgenannten Vorschrift besteht der Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Dies wird wohl allgemein als eine Spezifikation des Paragraph 1304, ABGB angesehen, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten bestimmt (Loebenstein-Kaniak AHG 76, Matscher, Zur sogenannten Subsidiarität der Amtshaftung, JBl 1974, 603, SZ 43/216 ua). Das kann aber nicht bedeuten, daß eine Einschränkung, die Paragraph 2, Absatz 2, AHG gegenüber Paragraph 1304, ABGB treffen mag, durch die allgemeine Vorschrift wieder unwirksam werden könnte. Fiele also ein bestimmtes Verhalten, das dem Geschädigten zur Abwehr des Schadens zumutbar gewesen wäre, nicht mehr unter den Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, dann könnte sein Ersatzanspruch auch nicht wegen Verletzung der Rettungspflicht aus Paragraph 1304, ABGB abgelehnt werden.
Im vorliegenden Fall vermag nicht einmal die Beklagte zu behaupten, daß dem Kläger zur Abwehr des von ihm geltend gemachten, aus einer angeblichen Erpressung durch Ministerialbeamte entstandenen Schadens ein Rechtsmittel im prozessualen Sinn zur Verfügung gestanden wäre. Ob mögliche andere Abwehrmaßnahmen wie etwa eine Strafanzeige, eine Aufsichtsbeschwerde oder die vom Erstgericht in Erwägung gezogene Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Rechtes des Klägers auf bedingungslose Einfuhr von ausländischem Rapsöl unter einen erweiterten Rechtsmittelbegriff fielen, ist sehr fraglich; die Beantwortung bedürfte einer Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre (Matscher, JBl 1974, 545 ff, 602 ff) an der bisherigen Rechtsprechung (SZ 43/167 ua)
Die Prüfung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil, die Revisionsgegnerin mit Recht die Einwendung erhoben hat, daß die Forderung schon nach dem Vorbringen in der Klage verjährt ist. Selbst wenn die Klagsbehauptung als richtig vorausgesetzt wird, daß der Schaden von Organen der Beklagten in Vollziehung der Gesetze durch ein Verbrechen im Sinn des alten Strafgesetzes zugefügt wurde, verjährte der Ersatzanspruch gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG „nach zehn Jahren nach Entstehung des Schadens“. Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt hier nach dem Wortlaut ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis (vgl Klang in Klang2 VI 637 f) allerdings nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist aber bei Zugrundelegung der Absicht des Gesetzgebers, im zweiten Satz des § 6 Abs 2 AHG eine absolute Verjährungsfrist zu bestimmen, jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden, kann gleich wie nach § 1489 erster Satz ABGB ohne weiteres durch Feststellungsklage begegnet werden (vgl ZVR 1973/158, EvBl 1974/110 uva). Das bedeutet etwa auch im Fall der kurzen Verjährung nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG, daß sich die dort allerdings zusätzlich vorausgesetzte Kenntnis des Schadens auf die allgemeine Wahrnehmung beschränken kann, daß und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist (Loebenstein-Kaniak 96; 1 Ob 113/67)Die Prüfung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil, die Revisionsgegnerin mit Recht die Einwendung erhoben hat, daß die Forderung schon nach dem Vorbringen in der Klage verjährt ist. Selbst wenn die Klagsbehauptung als richtig vorausgesetzt wird, daß der Schaden von Organen der Beklagten in Vollziehung der Gesetze durch ein Verbrechen im Sinn des alten Strafgesetzes zugefügt wurde, verjährte der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG „nach zehn Jahren nach Entstehung des Schadens“. Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB kommt hier nach dem Wortlaut ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis vergleiche Klang in Klang2 römisch sechs 637 f) allerdings nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist aber bei Zugrundelegung der Absicht des Gesetzgebers, im zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 2, AHG eine absolute Verjährungsfrist zu bestimmen, jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden, kann gleich wie nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB ohne weiteres durch Feststellungsklage begegnet werden vergleiche ZVR 1973/158, EvBl 1974/110 uva). Das bedeutet etwa auch im Fall der kurzen Verjährung nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG, daß sich die dort allerdings zusätzlich vorausgesetzte Kenntnis des Schadens auf die allgemeine Wahrnehmung beschränken kann, daß und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist (Loebenstein-Kaniak 96; 1 Ob 113/67)
In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall der Schaden, den der Kläger behauptet, nach seinem eigenen Vorbringen bereits durch die erpreßte Unterschrift, laufend pro Jahr 80.000 kg inländisches Rapsöl abzunehmen, entstanden, weil er selbst angibt, die „ruinöse Wirkung“ dieser Verpflichtung von vornherein gekannt zu haben. Bloß die Höhe dieses als sicher vorauszusehenden und ab der Verpflichtungserklärung laufend eintretenden Schadens war noch nicht bestimmt.
Der Revisionswerber hat in der Klage der offenbar erwarteten Einwendung der Verjährung bloß entgegengehalten, daß „der gegenständliche erpresserische Druck von 1956 bis 1969 angedauert habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt das österreichische Rapsöl abnehmen mußte“. Damit wurden aber nicht erkennbar weitere Erpressungshandlungen behauptet, sondern bloß die Fortwirkung der schon im Jahr 1956 unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Sie steht nach dem Gesagten dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist nicht im Wege.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.