Vorweg ist klarzustellen, dass der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, von den rechtlichen Ausführungen zu 1 Ob 188/02g abzugehen, auch nicht im Hinblick auf die danach zur Darstellung gebrachten Lehrmeinungen. Ein näheres Eingehen darauf ist aber nicht geboten, zumal der Verjährungseinwand der beklagten Partei berechtigt ist.
Zur Frage des Schadenseintritts bzw zur Kenntnis eines Geschädigten vom Schadenseintritt ist auszuführen:
Der weit gefasste Schadensbegriff des § 1293 ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes (Schragel, AHG³ Rz 167) und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand. Ist beispielsweise an Stelle eines präsenten Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten, ist der Schaden bereits eingetreten, weil diese Forderung mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist. Eine Ausnahme wurde nur dann angenommen, wenn der Schuldner in einem solchen Fall imstande und bereit war, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (SZ 69/145; SZ 65/41). Im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank hat dies bei einem Aktivstand des Kontos zur Folge, dass sich die liquide Forderung des Bankkunden auf jederzeitige Auszahlung seines Kontoguthabens in einen Anspruch auf Teilnahme am Konkurs wandelt. Er kann nur mehr nach Maßgabe der Konkursordnung, jedenfalls aber nicht sofort Zahlung erhalten. Damit ist aber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle eines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt.Der weit gefasste Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes (Schragel, AHG³ Rz 167) und umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand. Ist beispielsweise an Stelle eines präsenten Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten, ist der Schaden bereits eingetreten, weil diese Forderung mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist. Eine Ausnahme wurde nur dann angenommen, wenn der Schuldner in einem solchen Fall imstande und bereit war, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (SZ 69/145; SZ 65/41). Im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank hat dies bei einem Aktivstand des Kontos zur Folge, dass sich die liquide Forderung des Bankkunden auf jederzeitige Auszahlung seines Kontoguthabens in einen Anspruch auf Teilnahme am Konkurs wandelt. Er kann nur mehr nach Maßgabe der Konkursordnung, jedenfalls aber nicht sofort Zahlung erhalten. Damit ist aber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle eines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt.
Jedenfalls aber war der Klägerin ein weitergehender Schaden mit Zugang des Schreibens des Masseverwalters vom 19. 12. 1997 bekannt bzw musste ihr dieser bekannt sein:
Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muss, indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, dass die Forderung nur aliquot befriedigt werden kann. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger (Einleger) der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn auf Grund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden. Kann der Geschädigte (Einleger) den Forderungsausfall ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt seine Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 68/179 mwN). Im Konkursverfahren stehen den Gläubigern hinreichende Möglichkeiten offen, sich über einen etwaigen Forderungsausfall entsprechend zu informieren. So verfasst der Masseverwalter einen Vermögensstatus (§ 81a Abs 2 KO) und berichtet über die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger in der Gläubigerversammlung sowie in den Sitzungen des Gläubigerausschusses. In diese Protokolle oder Unterlagen kann der Konkursgläubiger Einsicht nehmen. Vielfach sind auch Gläubigerschutzverbände bereit, entsprechende Auskünfte zu geben, sodass der Geschädigte eine Vielfalt von Informationsquellen hat, um sich über die Einbringlichkeit seiner Forderung zu informieren. Ob und welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen (SZ 57/171; RIS-Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. 12. 1997 eine Information, aus der sie ersehen konnte, dass sich nach „derzeitigem Stand der Dinge" der Schaden - exklusive Zinsen - auf rund 20 % ihrer Forderung belief. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben konnte die Klägerin nicht mehr vermuten, dass ihre Forderung zu 100 % beglichen werde und kein Forderungsausfall stattfinde. Auf Grund dieser Mitteilung des Masseverwalters musste die Klägerin den bereits erfolgten Schadenseintritt jedenfalls erkennen, zumal der weitere Inhalt des Schreibens ausdrücklich auf die Verjährungsproblematik hinweist. Die Klägerin konnte sich nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr damit begnügen, die Beendigung des - insgesamt acht Jahre in Anspruch nehmenden - Konkursverfahrens im Sommer 2003 abzuwarten, um einen Differenzanspruch zwischen der Konkursquote und der angemeldeten Forderung als einen (erst) zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden geltend zu machen. Die Verjährungsfrist wird bereits mit Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung in Gang gesetzt, ohne dass der Geschädigte schon die Höhe seines Schadens beziffern können muss (JBl 1996, 315 mwN ; 1 Ob 286/03w).Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muss, indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, dass die Forderung nur aliquot befriedigt werden kann. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger (Einleger) der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn auf Grund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden. Kann der Geschädigte (Einleger) den Forderungsausfall ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt seine Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 68/179 mwN). Im Konkursverfahren stehen den Gläubigern hinreichende Möglichkeiten offen, sich über einen etwaigen Forderungsausfall entsprechend zu informieren. So verfasst der Masseverwalter einen Vermögensstatus (Paragraph 81 a, Absatz 2, KO) und berichtet über die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger in der Gläubigerversammlung sowie in den Sitzungen des Gläubigerausschusses. In diese Protokolle oder Unterlagen kann der Konkursgläubiger Einsicht nehmen. Vielfach sind auch Gläubigerschutzverbände bereit, entsprechende Auskünfte zu geben, sodass der Geschädigte eine Vielfalt von Informationsquellen hat, um sich über die Einbringlichkeit seiner Forderung zu informieren. Ob und welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen (SZ 57/171; RIS-Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. 12. 1997 eine Information, aus der sie ersehen konnte, dass sich nach „derzeitigem Stand der Dinge" der Schaden - exklusive Zinsen - auf rund 20 % ihrer Forderung belief. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben konnte die Klägerin nicht mehr vermuten, dass ihre Forderung zu 100 % beglichen werde und kein Forderungsausfall stattfinde. Auf Grund dieser Mitteilung des Masseverwalters musste die Klägerin den bereits erfolgten Schadenseintritt jedenfalls erkennen, zumal der weitere Inhalt des Schreibens ausdrücklich auf die Verjährungsproblematik hinweist. Die Klägerin konnte sich nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr damit begnügen, die Beendigung des - insgesamt acht Jahre in Anspruch nehmenden - Konkursverfahrens im Sommer 2003 abzuwarten, um einen Differenzanspruch zwischen der Konkursquote und der angemeldeten Forderung als einen (erst) zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden geltend zu machen. Die Verjährungsfrist wird bereits mit Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung in Gang gesetzt, ohne dass der Geschädigte schon die Höhe seines Schadens beziffern können muss (JBl 1996, 315 mwN ; 1 Ob 286/03w).
Zur Kenntnis der Organeigenschaft des Bankprüfers:
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 64/23; SZ 52/186 u.a.). Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (SZ 60/204, 1 Ob 8/02m; Mader in Schwimann ABGB3 § 6 Rz 4 mwN). Mit dem Schreiben des Masseverwalters erlangte die Klägerin sämtliche für eine Amtshaftungsklage erforderlichen Kenntnisse vom objektiven Sachverhalt: Unter Hinweis auf ein bereits von einem anderen Geschädigten gegen die beklagte Partei angestrengten Amtshaftungsprozess wird dort ausgeführt, dass durch ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten das schuldhafte Fehlverhalten des Bankprüfers erwiesen sei. Gleichzeitig wurde die Klägerin darüber informiert, die erfolgreiche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches setze voraus, dass der Bankprüfer als Organ der beklagten Partei tätig geworden sei. Die Ungewissheit der Klägerin bestand somit nicht in einem anspruchsbegründenden Sachverhaltselement, sondern in der Beurteilung einer Rechtsfrage, welche darin bestand, ob die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs im Hinblick auf die damals noch rechtlich zweifelhafte Organstellung des Bankprüfers erfolgreich sein werde. Um den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben, müsste sich die mangelnde Kenntnis aber auf einen unklaren Sachverhalt beziehen, wie etwa mangelnden Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge oder die Schadensursache (SZ 74/14 uva). Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist somit nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Nur zur Klärung eines solchen Sachverhalts ist es zulässig, Erhebungen der Behörde oder den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abzuwarten. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Bankprüfers der beklagten Partei zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. Diese Unklarheit hätte die Klägerin ebenso in Kauf zu nehmen gehabt wie jene Geschädigten, die den Amtshaftungsprozess bereits angestrengt hatten. Sie hätte mit der Klagsführung bzw dem Vorgehen nach § 8 AHG nicht so lange zuwarten dürfen, bis sie nach Klärung der Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof im Vorprozess sichergehen konnte, auch ihren Rechtsstreit risikolos zu gewinnen.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 64/23; SZ 52/186 u.a.). Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (SZ 60/204, 1 Ob 8/02m; Mader in Schwimann ABGB3 Paragraph 6, Rz 4 mwN). Mit dem Schreiben des Masseverwalters erlangte die Klägerin sämtliche für eine Amtshaftungsklage erforderlichen Kenntnisse vom objektiven Sachverhalt: Unter Hinweis auf ein bereits von einem anderen Geschädigten gegen die beklagte Partei angestrengten Amtshaftungsprozess wird dort ausgeführt, dass durch ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten das schuldhafte Fehlverhalten des Bankprüfers erwiesen sei. Gleichzeitig wurde die Klägerin darüber informiert, die erfolgreiche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches setze voraus, dass der Bankprüfer als Organ der beklagten Partei tätig geworden sei. Die Ungewissheit der Klägerin bestand somit nicht in einem anspruchsbegründenden Sachverhaltselement, sondern in der Beurteilung einer Rechtsfrage, welche darin bestand, ob die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs im Hinblick auf die damals noch rechtlich zweifelhafte Organstellung des Bankprüfers erfolgreich sein werde. Um den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben, müsste sich die mangelnde Kenntnis aber auf einen unklaren Sachverhalt beziehen, wie etwa mangelnden Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge oder die Schadensursache (SZ 74/14 uva). Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist somit nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Nur zur Klärung eines solchen Sachverhalts ist es zulässig, Erhebungen der Behörde oder den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abzuwarten. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Bankprüfers der beklagten Partei zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. Diese Unklarheit hätte die Klägerin ebenso in Kauf zu nehmen gehabt wie jene Geschädigten, die den Amtshaftungsprozess bereits angestrengt hatten. Sie hätte mit der Klagsführung bzw dem Vorgehen nach Paragraph 8, AHG nicht so lange zuwarten dürfen, bis sie nach Klärung der Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof im Vorprozess sichergehen konnte, auch ihren Rechtsstreit risikolos zu gewinnen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die damals noch unentschiedene Rechtsfrage, ob ein Bankprüfer als Organ des Bundes anzusehen sei, habe den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben können, sodass die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Zugang des Schreibens des Masseverwalters vom 19. 12. 1997 zu laufen begonnen habe, ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von all diesen Überlegungen war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 6. 8. 2004 die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
Die Revision der Klägerin erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.