Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach 10 Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach 10 Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 6 Abs 1 zweiter Satz AHG) von der klagenden Partei in erster Instanz ausreichend darzutun (RIS-Justiz RS0113917). Ein Vorbringen, der Schade sei aus einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, hat die Klägerin aber in erster Instanz nicht erstattet. Ihre Ausführungen in der Revision verstoßen ebenso wie jene in der Berufung gegen das Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen ist. Dies galt auch für das Berufungsgericht, sodass dessen gesetzeskonforme Vorgangsweise einen Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag.Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer 10-jährigen Verjährungsfrist (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG) von der klagenden Partei in erster Instanz ausreichend darzutun (RIS-Justiz RS0113917). Ein Vorbringen, der Schade sei aus einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, hat die Klägerin aber in erster Instanz nicht erstattet. Ihre Ausführungen in der Revision verstoßen ebenso wie jene in der Berufung gegen das Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen ist. Dies galt auch für das Berufungsgericht, sodass dessen gesetzeskonforme Vorgangsweise einen Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag.
Die für den geltend gemachten Ersatzanspruch somit maßgebliche - kurze (subjektive) - dreijährige Verjährungsfrist wurde mit der Kenntnis der Klägerin vom bereits entstandenen Schaden in Gang gesetzt (JBl 1992, 253; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454; 1 Ob 151/98g ua). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (1 Ob 134/00p; Mader in Schwimann ABGB2 § 6 AHG Rz 4).Die für den geltend gemachten Ersatzanspruch somit maßgebliche - kurze (subjektive) - dreijährige Verjährungsfrist wurde mit der Kenntnis der Klägerin vom bereits entstandenen Schaden in Gang gesetzt (JBl 1992, 253; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454; 1 Ob 151/98g ua). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (1 Ob 134/00p; Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 6, AHG Rz 4).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin in ihren an die zuständige Bezirkshauptmannschaft gerichteten Schreiben vom 23. 12. 1993 und 20. 1. 1994 auf den durch die Schließung des Betriebs und die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung bereits eingetretenen und zukünftig noch zu erwartenden Schaden hingewiesen. Spätestens mit 20. 1. 1994 hatte sie daher den für eine Klageerhebung erforderlichen Wissensstand, sodass in diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Die beiden Aufforderungsschreiben vom 11. 8. 1999 und 30. 11. 1999 sind daher bereits nach der am 20. 1. 1997 abgelaufenen Verjährungsfrist datiert, sodass die im § 6 Abs 1 letzter Satz AHG normierte Hemmung der Verjährung nicht mehr eintreten konnte. Dieser Umstand wird von der Revisionswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift auch gar nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, sie beharrt jedoch darauf, dass ihr Anspruch am 7. 6. 1999 - somit ebenfalls bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist - vom zuständigen Landeshauptmann in Gegenwart des Leiters der Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung anerkannt worden sei. Hiezu ist zu erwägen:Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin in ihren an die zuständige Bezirkshauptmannschaft gerichteten Schreiben vom 23. 12. 1993 und 20. 1. 1994 auf den durch die Schließung des Betriebs und die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung bereits eingetretenen und zukünftig noch zu erwartenden Schaden hingewiesen. Spätestens mit 20. 1. 1994 hatte sie daher den für eine Klageerhebung erforderlichen Wissensstand, sodass in diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Die beiden Aufforderungsschreiben vom 11. 8. 1999 und 30. 11. 1999 sind daher bereits nach der am 20. 1. 1997 abgelaufenen Verjährungsfrist datiert, sodass die im Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AHG normierte Hemmung der Verjährung nicht mehr eintreten konnte. Dieser Umstand wird von der Revisionswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift auch gar nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, sie beharrt jedoch darauf, dass ihr Anspruch am 7. 6. 1999 - somit ebenfalls bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist - vom zuständigen Landeshauptmann in Gegenwart des Leiters der Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung anerkannt worden sei. Hiezu ist zu erwägen:
Zwar ist die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist durch Anerkenntnis nicht denkbar, doch sieht die Rechtsprechung darin im Regelfall den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede (SZ 47/28; SZ 50/110; Schubert in Rummel ABGB2 § 1497 Rz 4 mwH). Worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hinwies, wäre daher das Vorbringen der Klägerin an sich geeignet, dem Verjährungseinwand zu begegnen, wenn der Landeshauptmann die Beklagten durch die behauptete Erklärung wirksam verpflichten konnte.Zwar ist die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist durch Anerkenntnis nicht denkbar, doch sieht die Rechtsprechung darin im Regelfall den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede (SZ 47/28; SZ 50/110; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1497, Rz 4 mwH). Worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hinwies, wäre daher das Vorbringen der Klägerin an sich geeignet, dem Verjährungseinwand zu begegnen, wenn der Landeshauptmann die Beklagten durch die behauptete Erklärung wirksam verpflichten konnte.
Die Klägerin stützt ihr Amtshaftungsbegehren auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde. Die Angelegenheiten des Gewerbes sind gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodass das Organ des beklagten Landes in mittelbarer Bundesverwaltung (Art 102 B-VG) eingeschritten ist (JBl 1993, 320).Die Klägerin stützt ihr Amtshaftungsbegehren auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde. Die Angelegenheiten des Gewerbes sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodass das Organ des beklagten Landes in mittelbarer Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) eingeschritten ist (JBl 1993, 320).
Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger "für die als ihre Organe handelnden Personen", was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, dass es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ in organisatorischer Hinsicht der angeblich Schuldtragende war, sondern, in wessen Namen und für wen - also funktionell - er im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung handelte (JBl 1993, 320; 1 Ob 3/96 ua). Die dargestellte "Funktionstheorie" lässt sich zwangslos auch aus der Entstehungsgeschichte des die verfassungsrechtliche Grundlage des Amtshaftungsgesetzes bildenden Art 23 B-VG ableiten, wurde doch durch die Bundes-Verfassungsnovelle BGBl 1925/268 bewusst auf das für den Rechtsträger handelnde Organ abgestellt, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person tätig wurde. Die Änderung erschien deshalb notwendig, "weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist" (327 BlgNR 2. GP 8).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger "für die als ihre Organe handelnden Personen", was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, dass es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ in organisatorischer Hinsicht der angeblich Schuldtragende war, sondern, in wessen Namen und für wen - also funktionell - er im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung handelte (JBl 1993, 320; 1 Ob 3/96 ua). Die dargestellte "Funktionstheorie" lässt sich zwangslos auch aus der Entstehungsgeschichte des die verfassungsrechtliche Grundlage des Amtshaftungsgesetzes bildenden Artikel 23, B-VG ableiten, wurde doch durch die Bundes-Verfassungsnovelle BGBl 1925/268 bewusst auf das für den Rechtsträger handelnde Organ abgestellt, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person tätig wurde. Die Änderung erschien deshalb notwendig, "weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist" (327 BlgNR 2. Gesetzgebungsperiode 8, ).
Mit Art XXII Z 1 WGN 1989 wurde § 1 AHG ein dritter Absatz angefügt, nach dem neben dem Rechtsträger, für den das angeblich schuldtragende Organ handelte, zur ungeteilten Hand auch "derjenige" haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle hegte der Oberste Gerichtshof Bedenken (JBl 1993, 320), die jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden (VfSlg 13.476/1993): Die Begründung einer zusätzlichen, zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretenden solidarischen Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, verbessere nur die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Die Regelung des § 1 Abs 3 zweiter Satz AHG, die einen Rückersatzanspruch des für die Organbestellung verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger normiere, wenn er auf Grund seiner Solidarhaftung Zahlung geleistet habe, berücksichtige das im Verhältnis der Gebietskörperschaften für die Wahrung ihrer Zuständigkeiten sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Art 23 Abs 1 B-VG hinlänglich. Es habe nämlich letztlich der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organs von Rechts wegen zählt, also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat.Mit Artikel römisch 22 , Ziffer eins, WGN 1989 wurde Paragraph eins, AHG ein dritter Absatz angefügt, nach dem neben dem Rechtsträger, für den das angeblich schuldtragende Organ handelte, zur ungeteilten Hand auch "derjenige" haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle hegte der Oberste Gerichtshof Bedenken (JBl 1993, 320), die jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden (VfSlg 13.476 aus 1993,): Die Begründung einer zusätzlichen, zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretenden solidarischen Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, verbessere nur die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz AHG, die einen Rückersatzanspruch des für die Organbestellung verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger normiere, wenn er auf Grund seiner Solidarhaftung Zahlung geleistet habe, berücksichtige das im Verhältnis der Gebietskörperschaften für die Wahrung ihrer Zuständigkeiten sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 23, Absatz eins, B-VG hinlänglich. Es habe nämlich letztlich der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organs von Rechts wegen zählt, also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat.
Dieser auf Grund der funktionellen Zuordnung des Organs haftbare Rechtsträger ist die Erstbeklagte, während das zweitbeklagte Land lediglich auf Grund der dargestellten Bestimmung des § 1 Abs 3 AHG für eine materiell fremde Schuld (vgl Gamerith in Rummel, ABGB3 § 896 Rz 6) in Anspruch genommen wird.Dieser auf Grund der funktionellen Zuordnung des Organs haftbare Rechtsträger ist die Erstbeklagte, während das zweitbeklagte Land lediglich auf Grund der dargestellten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, AHG für eine materiell fremde Schuld vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 896, Rz 6) in Anspruch genommen wird.
Der Amtshaftungsanspruch ist, wie sich aus § 1 Abs 1 AHG, nach dem die dort genannten Rechtsträger "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" haften, ergibt, privatrechtlicher Natur (VfGHSlg 5519; SZ 53/136). Nach Art 104 Abs 1 B-VG sind die Bestimmungen des Art 102 B-VG auf die Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) nicht anzuwenden. Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können zwar die Besorgung bestimmter Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (Art 104 Abs 2 erster Satz B-VG), doch bedarf es hiezu eines besonderen Übertragungsakts. Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter kann in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörenden Aufgabe überantwortet worden ist. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich im Einzelfall berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben (SZ 41/123; SZ 51/129). Eine solche Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann im Sinn des Art 104 Abs 2 B-VG ist aber für den Bereich der Amtshaftung gerade nicht erfolgt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird durch die Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl 1949/45), die Finanzprokuratur zum alleinigen Adressaten der Aufforderungsschreiben gemäß § 8 AHG bestimmt (§ 1 Abs 1); nur sie ist ermächtigt, den Geschädigten von der Anerkennung oder Verweigerung des Ersatzanspruchs zu verständigen (§ 2). Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Anordnung findet sich im § 1 Abs 4 des Gesetzes vom 12. September 1945 über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz) StGBl 1945/172 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343.Der Amtshaftungsanspruch ist, wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, AHG, nach dem die dort genannten Rechtsträger "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" haften, ergibt, privatrechtlicher Natur (VfGHSlg 5519; SZ 53/136). Nach Artikel 104, Absatz eins, B-VG sind die Bestimmungen des Artikel 102, B-VG auf die Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) nicht anzuwenden. Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können zwar die Besorgung bestimmter Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (Artikel 104, Absatz 2, erster Satz B-VG), doch bedarf es hiezu eines besonderen Übertragungsakts. Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter kann in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörenden Aufgabe überantwortet worden ist. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich im Einzelfall berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben (SZ 41/123; SZ 51/129). Eine solche Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann im Sinn des Artikel 104, Absatz 2, B-VG ist aber für den Bereich der Amtshaftung gerade nicht erfolgt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird durch die Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949, betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl 1949/45), die Finanzprokuratur zum alleinigen Adressaten der Aufforderungsschreiben gemäß Paragraph 8, AHG bestimmt (Paragraph eins, Absatz eins,); nur sie ist ermächtigt, den Geschädigten von der Anerkennung oder Verweigerung des Ersatzanspruchs zu verständigen (Paragraph 2,). Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Anordnung findet sich im Paragraph eins, Absatz 4, des Gesetzes vom 12. September 1945 über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz) StGBl 1945/172 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343.
Die von der Klägerin behauptete Erklärung des Landeshauptmanns könnte daher der Erstbeklagten nicht zugerechnet werden, sodass insoweit deren Verzicht auf die Erhebung des Verjährungseinwands jedenfalls zu verneinen ist. Die in § 1 Abs 3 AHG angeordnete Solidarverpflichtung der beiden Beklagten ist - abgesehen von den nachfolgenden Erwägungen - in diesem Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil das Anerkenntnis der Schuld nur zum Nachteil des anerkennenden Mitschuldners wirkt (Gamerith in Rummel ABGB3 § 894 Rz 5 mwH).Die von der Klägerin behauptete Erklärung des Landeshauptmanns könnte daher der Erstbeklagten nicht zugerechnet werden, sodass insoweit deren Verzicht auf die Erhebung des Verjährungseinwands jedenfalls zu verneinen ist. Die in Paragraph eins, Absatz 3, AHG angeordnete Solidarverpflichtung der beiden Beklagten ist - abgesehen von den nachfolgenden Erwägungen - in diesem Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil das Anerkenntnis der Schuld nur zum Nachteil des anerkennenden Mitschuldners wirkt (Gamerith in Rummel ABGB3 Paragraph 894, Rz 5 mwH).
Die Mithaftung des bloß in organisatorischer Hinsicht zuständigen Rechtsträgers ist - wie bereits erörtert - materiellrechtlich Haftung für fremde Schuld. Dem bereits zitierten Erkenntnis (VfSlg 13.476/1993) zufolge teilte der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen § 1 Abs 3 AHG deshalb nicht, weil der Gesetzgeber durch die Statuierung der Regresspflicht das für die Wahrung der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Art 23 Abs 1 B-VG hinreichend gewahrt habe. Die verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 3 AHG schließt eine Loslösung der Mithaftung des Rechtsträgers, dem das Organ organisationsrechtlich zugehört, von der infolge Verjährung nicht mehr einklagbaren Forderung gegen den funktionell zuständigen Rechtsträger aus. Das behauptete Anerkenntnis des Landeshauptmanns könnte daher - seine noch zu erörternde Vertretungsbefugnis vorausgesetzt - lediglich eine vertragliche Haftung des zweitbeklagten Landes aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung bewirken.Die Mithaftung des bloß in organisatorischer Hinsicht zuständigen Rechtsträgers ist - wie bereits erörtert - materiellrechtlich Haftung für fremde Schuld. Dem bereits zitierten Erkenntnis (VfSlg 13.476 aus 1993,) zufolge teilte der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen Paragraph eins, Absatz 3, AHG deshalb nicht, weil der Gesetzgeber durch die Statuierung der Regresspflicht das für die Wahrung der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 23, Absatz eins, B-VG hinreichend gewahrt habe. Die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, AHG schließt eine Loslösung der Mithaftung des Rechtsträgers, dem das Organ organisationsrechtlich zugehört, von der infolge Verjährung nicht mehr einklagbaren Forderung gegen den funktionell zuständigen Rechtsträger aus. Das behauptete Anerkenntnis des Landeshauptmanns könnte daher - seine noch zu erörternde Vertretungsbefugnis vorausgesetzt - lediglich eine vertragliche Haftung des zweitbeklagten Landes aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung bewirken.
Die Klägerin hat ihr Begehren auch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Das behauptete Anerkenntnis ist daher auch in Richtung eines eigenständigen vertraglichen Anspruchs zu prüfen, doch hat das Gericht zweiter Instanz auch insoweit zutreffend eine Anspruchsgrundlage verneint. Gemäß Art 19 Abs 1 B-VG sind oberste Organe der Vollziehung auf Landesebene die Mitglieder der Landesregierungen. Gemäß § 32 Abs 1 Stmk L-VG besorgt die Landesregierung die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten. Damit ist diesem Landesorgan der hier relevante Teil der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesen und die Vertretungsmacht des Landeshauptmanns insoweit beschränkt (vgl RIS-Justiz RS0029319; insbesondere 1 Ob 229/97a). Auf die Frage, ob die in Art 105 Abs 1 B-VG normierte Vertretungsbefugnis des Landeshauptmanns sich nur auf die Vertretung des Landes als Hoheitsträger bezieht, wie dies von der Lehre mit gewichtigen Argumenten bejaht wird (Rill, Gliedstaatsverträge 172 ff; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 355; Mayer B-VG2 Art 105) kommt es somit nicht entscheidend an.Die Klägerin hat ihr Begehren auch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Das behauptete Anerkenntnis ist daher auch in Richtung eines eigenständigen vertraglichen Anspruchs zu prüfen, doch hat das Gericht zweiter Instanz auch insoweit zutreffend eine Anspruchsgrundlage verneint. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, B-VG sind oberste Organe der Vollziehung auf Landesebene die Mitglieder der Landesregierungen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Stmk L-VG besorgt die Landesregierung die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten. Damit ist diesem Landesorgan der hier relevante Teil der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesen und die Vertretungsmacht des Landeshauptmanns insoweit beschränkt vergleiche RIS-Justiz RS0029319; insbesondere 1 Ob 229/97a). Auf die Frage, ob die in Artikel 105, Absatz eins, B-VG normierte Vertretungsbefugnis des Landeshauptmanns sich nur auf die Vertretung des Landes als Hoheitsträger bezieht, wie dies von der Lehre mit gewichtigen Argumenten bejaht wird (Rill, Gliedstaatsverträge 172 ff; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 355; Mayer B-VG2 Artikel 105,) kommt es somit nicht entscheidend an.
Es ist zwar zutreffend, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen können, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen daher vom Vertretungsbefugten herbeigeführte Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts bzw zur Abgabe der Erklärung befugt sei (2 Ob 182/01f mwH). Dass aber die Landesregierung Handlungen gesetzt habe, die in der Klägerin das begründete Vertrauen hätten erwecken können, der Landeshauptmann sei zur Abgabe der von ihr behaupteten Erklärungen befugt, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.