Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger „für die als ihre Organe handelnden Personen“, was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, daß es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern darauf, in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig war (JBl 1993, 320 uva; Schragel AHG2 Rz 51; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1285). Der Oberste Gerichtshof hat daher in konsequenter Befolgung dieser Rechtsansicht auch bereits ausgesprochen, daß der „Bund“ als funktioneller Dienstgeber nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) gegenüber einem Vertragsbediensteten anzusehen ist, der formell als Bediensteter eines Bundeslandes im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß Art 104 Abs 2 B-VG dem Bund einen Schaden zufügt (DRdA 1978, 133). Nichts anderes hat in der mittelbaren Bundesverwaltung für den Hoheitsbereich (Art 102, 103, 105 B-VG) zu gelten. Auch dort wird der Landesbedienstete funktionell für den Bund tätig. Wird jemand in den Landesdienst aufgenommen, so hat er bei seiner Dienststelle anfallende Arbeiten zu verrichten, auch wenn Bundesangelegenheiten zu erledigen sind. Durch das Zusammenspiel der Normen der Bundesverfassung und des an sich mit dem Anstellungsverhältnis übertragenen Pflichtenkreises erhält jedes Landesbedienstetenverhältnis auch eine rechtliche Richtung gegen den Bund. Neben dem Dienstverhältnis zum Land besteht auch eines zugunsten (und zu Lasten) des Bundes. Nicht nur im Rahmen des DHG, sondern auch des Organhaftpflichtgesetzes ist daher primär das funktionell-organisatorische Verhältnis maßgebend (Reischauer, Probleme der Dienstnehmerhaftung, DRdA 1978, 193, 195).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger „für die als ihre Organe handelnden Personen“, was nach allgemein herrschender, auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes abzuleitender Auffassung bedeutet, daß es bei der Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern darauf, in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig war (JBl 1993, 320 uva; Schragel AHG2 Rz 51; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1285). Der Oberste Gerichtshof hat daher in konsequenter Befolgung dieser Rechtsansicht auch bereits ausgesprochen, daß der „Bund“ als funktioneller Dienstgeber nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) gegenüber einem Vertragsbediensteten anzusehen ist, der formell als Bediensteter eines Bundeslandes im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG dem Bund einen Schaden zufügt (DRdA 1978, 133). Nichts anderes hat in der mittelbaren Bundesverwaltung für den Hoheitsbereich (Artikel 102, 103, 105, B-VG) zu gelten. Auch dort wird der Landesbedienstete funktionell für den Bund tätig. Wird jemand in den Landesdienst aufgenommen, so hat er bei seiner Dienststelle anfallende Arbeiten zu verrichten, auch wenn Bundesangelegenheiten zu erledigen sind. Durch das Zusammenspiel der Normen der Bundesverfassung und des an sich mit dem Anstellungsverhältnis übertragenen Pflichtenkreises erhält jedes Landesbedienstetenverhältnis auch eine rechtliche Richtung gegen den Bund. Neben dem Dienstverhältnis zum Land besteht auch eines zugunsten (und zu Lasten) des Bundes. Nicht nur im Rahmen des DHG, sondern auch des Organhaftpflichtgesetzes ist daher primär das funktionell-organisatorische Verhältnis maßgebend (Reischauer, Probleme der Dienstnehmerhaftung, DRdA 1978, 193, 195).
Die dargestellte „Funktionstheorie“ läßt sich auch zwanglos aus der Entstehungsgeschichte des die Grundlage des AHG bildenden Art 23 B-VG ableiten. Anders als in der Stammfassung des B-VG BGBl 1/1920, wonach gemäß Art 23 Abs 1 B-VG der Bund, die Länder oder die Gemeinden „für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen“ hafteten, trifft die Haftung für das Verhalten der „als ihre Organe handelnden Personen“ im Sinne des Art 23 Abs 1 B-VG in der geltenden Fassung den Rechtsträger, dem jenes Verhalten kraft funktioneller Zuständigkeit von Rechts wegen zuzuordnen ist, sodaß für die Haftung maßgeblich ist, in wessen Vollzugsbereich jene Organe fungierten, nicht aber, welchem Rechtsträger sie organisationsrechtlich zugehören (VfGHSlg 13.476/1993). Die dargestellte Änderung wurde durch die Bundes-Verfassungsnovelle BGBl 268/1925 bewußt vorgenommen, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person gehandelt hat. Die Änderung erschien deshalb notwendig, „weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist“ (327 BlgNR 2.GP, 8).Die dargestellte „Funktionstheorie“ läßt sich auch zwanglos aus der Entstehungsgeschichte des die Grundlage des AHG bildenden Artikel 23, B-VG ableiten. Anders als in der Stammfassung des B-VG Bundesgesetzblatt 1 aus 1920,, wonach gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG der Bund, die Länder oder die Gemeinden „für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen“ hafteten, trifft die Haftung für das Verhalten der „als ihre Organe handelnden Personen“ im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, B-VG in der geltenden Fassung den Rechtsträger, dem jenes Verhalten kraft funktioneller Zuständigkeit von Rechts wegen zuzuordnen ist, sodaß für die Haftung maßgeblich ist, in wessen Vollzugsbereich jene Organe fungierten, nicht aber, welchem Rechtsträger sie organisationsrechtlich zugehören (VfGHSlg 13.476 aus 1993,). Die dargestellte Änderung wurde durch die Bundes-Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt 268 aus 1925, bewußt vorgenommen, um die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnde Person bestellt hat, auf die Autorität übergehen zu lassen, als deren Organ die Person gehandelt hat. Die Änderung erschien deshalb notwendig, „weil andernfalls beispielsweise ein Land auch für die Amtshandlungen eines Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung haftpflichtig wäre, obwohl dieser allenfalls im konkreten Fall auf Weisung des vorgesetzten Bundesministers vorgegangen ist“ (327 BlgNR 2.GP, 8).
Mit Art XXII Z 1 WGN 1989 wurde § 1 AHG ein dritter Absatz angefügt, nach dem neben dem Rechtsträger, für den das angeblich schuldtragende Organ handelte, zur ungeteilten Hand auch „derjenige“ haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle hegte der Oberste Gerichtshof Bedenken (JBl 1993, 320), die jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden (VfSlg 13.476/1993): Lediglich eine Regelung, die die Amtshaftung eines Rechtsträgers für die in seinem Vollzugsbereich von welchem Organ auch immer gesetzten rechtswidrig schuldhaften Verhaltensweisen ausschlösse, wäre als im Widerspruch zu Art 23 Abs 1 B-VG stehend verfassungswidrig. Die Begründung einer zusätzlichen, zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretenden solidarischen Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, verbessere nur die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Der Gesetzgeber habe mit dieser Haftung zur ungeteilten Hand ausschließlich dem Interesse des Geschädigten Rechnung tragen wollen, für den es schwierig gewesen sein möge, den funktionell zuständigen Rechtsträger zu erkennen. Die Regelung des § 1 Abs 3 zweiter Satz AHG, die einen Rückersatzanspruch des für die Organbestellung verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger normiere, wenn er aufgrund seiner Solidarhaftung Zahlung geleistet habe, berücksichtige das im Verhältnis der Gebietskörperschaften für die Wahrung ihrer Zuständigkeiten sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Art 23 Abs 1 B-VG hinlänglich. Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG habe nämlich letztlich der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organs von Rechts wegen zählt, also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat (VfGHSlg 13.476/1993; vgl zur Besserstellung des Geschädigten auch: 991 BlgNR 17.GP, 15).Mit Artikel römisch 22 , Ziffer eins, WGN 1989 wurde Paragraph eins, AHG ein dritter Absatz angefügt, nach dem neben dem Rechtsträger, für den das angeblich schuldtragende Organ handelte, zur ungeteilten Hand auch „derjenige“ haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle hegte der Oberste Gerichtshof Bedenken (JBl 1993, 320), die jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden (VfSlg 13.476 aus 1993,): Lediglich eine Regelung, die die Amtshaftung eines Rechtsträgers für die in seinem Vollzugsbereich von welchem Organ auch immer gesetzten rechtswidrig schuldhaften Verhaltensweisen ausschlösse, wäre als im Widerspruch zu Artikel 23, Absatz eins, B-VG stehend verfassungswidrig. Die Begründung einer zusätzlichen, zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretenden solidarischen Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, verbessere nur die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Der Gesetzgeber habe mit dieser Haftung zur ungeteilten Hand ausschließlich dem Interesse des Geschädigten Rechnung tragen wollen, für den es schwierig gewesen sein möge, den funktionell zuständigen Rechtsträger zu erkennen. Die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz AHG, die einen Rückersatzanspruch des für die Organbestellung verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem funktionell zuständigen Rechtsträger normiere, wenn er aufgrund seiner Solidarhaftung Zahlung geleistet habe, berücksichtige das im Verhältnis der Gebietskörperschaften für die Wahrung ihrer Zuständigkeiten sowie der daraus fließenden Kostentragungspflichten bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 23, Absatz eins, B-VG hinlänglich. Gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG habe nämlich letztlich der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organs von Rechts wegen zählt, also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat (VfGHSlg 13.476 aus 1993,; vergleiche zur Besserstellung des Geschädigten auch: 991 BlgNR 17.GP, 15).
Zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt das System der mittelbaren Bundesverwaltung. Diese vermittelt den Ländern eine weitreichende Trägerschaft und damit bedeutende Einflußmöglichkeiten im Bereich der Vollziehung von Bundesaufgaben. Die relative Stärke der Länder auf diesem Gebiet ist Ausdruck des im Bundes-Verfassungsgesetz verwirklichten verfassungspolitischen Konzepts (VfGHSlg 11.403/1987 mwH). Zentrales Organ und „Drehscheibe“ der mittelbaren Bundesverwaltung auf Landesebene ist der Landeshauptmann. Er ist in diesem Bereich weisungsbefugtes Organ und Oberbehörde. Gemäß Art 103 Abs 1 B-VG ist der Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden. Der Landeshauptmann ist damit das Organ, an das sich die Bundesorgane in der mittelbaren Bundesverwaltung ausschließlich zu richten haben. Er allein ist Adressat der Weisungen der Bundesregierung bzw der zuständigen Bundesminister (Walter/Mayer aaO Rz 838; Adamovich/Funk, Verfassungsrecht3, 277). Gemäß Art 105 Abs 1 B-VG vertritt der Landeshauptmann das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art 142. Es muß hier nicht abschließend untersucht werden, ob der erste Satz des Art 105 Abs 1 B-VG zum Ausdruck bringt, daß der Landeshauptmann das Land im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung repräsentiert (vgl Mayer, B-VG, 253; Walter, Bundesverfassungsrecht [1972], 596), oder ob diese Norm den Landeshauptmann zum gesetzlichen Vertreter des Landes als juristischer Person berufen will (Koja, Die Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes nach Art 105 Abs 1 B-VG, ÖVA 1979, 74; derselbe, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 354, 357; Rill, Gliedstaatsverträge, 171). Allerdings ist im Lichte der bereits dargestellten „Funktionstheorie“ den zuletzt genannten Autoren darin beizupflichten, daß bei Führung der mittelbaren Bundesverwaltung eine formelle Vertretung des Landes gegenüber dem Bund gar nicht in Betracht kommt, weil alle Akte der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bund zuzurechnen sind und niemals dem Land (Rill aaO mwN). Keine derartigen Unklarheiten bietet die Auslegung des zweiten Satzes des Art 105 Abs 1 B-VG über die den Landeshauptmann gegenüber der Bundesregierung treffende Verantwortung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. Hier kommt zum Ausdruck, daß es der Landeshauptmann ist, der gewissermaßen anstelle des ganzen Landes für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung zur Verantwortung gezogen wird (Walter aaO). Daß sich die gemäß Art 142 Abs 1 vor dem Verfassungsgerichtshof zu erhebende Anklage gegen einen Landeshauptmann (Art 142 Abs 2 lit d B-VG) nicht nur in den in Abs 4 dieser Verfassungsstelle normierten Folgen erschöpft, ergibt sich aus § 79 VfGG, der zu Art 142 und 143 B-VG anordnet, daß der Verfassungsgerichtshof bei Verurteilung des Angeklagten in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen hat, das Urteil aber auch darauf beschränken kann, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrags dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Da sich die hier zur Entscheidung vorliegende Klage nicht gegen den Landeshauptmann richtet, muß das Spannungsverhältnis zwischen § 79 VfGG und den Bestimmungen der §§ 9 AHG und § 8 OrgHG über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nicht weiter untersucht werden (vgl hiezu Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Art 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37, 44). Die Regelung des Art 105 Abs 1 B-VG legt den Schluß nahe, daß der Verfassungsgesetzgeber die Haftung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gerade nicht dem Land, sondern den obersten Landesorganen unter den im einzelnen genannten Bedingungen aufbürden wollte.Zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt das System der mittelbaren Bundesverwaltung. Diese vermittelt den Ländern eine weitreichende Trägerschaft und damit bedeutende Einflußmöglichkeiten im Bereich der Vollziehung von Bundesaufgaben. Die relative Stärke der Länder auf diesem Gebiet ist Ausdruck des im Bundes-Verfassungsgesetz verwirklichten verfassungspolitischen Konzepts (VfGHSlg 11.403 aus 1987, mwH). Zentrales Organ und „Drehscheibe“ der mittelbaren Bundesverwaltung auf Landesebene ist der Landeshauptmann. Er ist in diesem Bereich weisungsbefugtes Organ und Oberbehörde. Gemäß Artikel 103, Absatz eins, B-VG ist der Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden. Der Landeshauptmann ist damit das Organ, an das sich die Bundesorgane in der mittelbaren Bundesverwaltung ausschließlich zu richten haben. Er allein ist Adressat der Weisungen der Bundesregierung bzw der zuständigen Bundesminister (Walter/Mayer aaO Rz 838; Adamovich/Funk, Verfassungsrecht3, 277). Gemäß Artikel 105, Absatz eins, B-VG vertritt der Landeshauptmann das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142, Es muß hier nicht abschließend untersucht werden, ob der erste Satz des Artikel 105, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck bringt, daß der Landeshauptmann das Land im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung repräsentiert vergleiche Mayer, B-VG, 253; Walter, Bundesverfassungsrecht [1972], 596), oder ob diese Norm den Landeshauptmann zum gesetzlichen Vertreter des Landes als juristischer Person berufen will (Koja, Die Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes nach Artikel 105, Absatz eins, B-VG, ÖVA 1979, 74; derselbe, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2, 354, 357; Rill, Gliedstaatsverträge, 171). Allerdings ist im Lichte der bereits dargestellten „Funktionstheorie“ den zuletzt genannten Autoren darin beizupflichten, daß bei Führung der mittelbaren Bundesverwaltung eine formelle Vertretung des Landes gegenüber dem Bund gar nicht in Betracht kommt, weil alle Akte der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bund zuzurechnen sind und niemals dem Land (Rill aaO mwN). Keine derartigen Unklarheiten bietet die Auslegung des zweiten Satzes des Artikel 105, Absatz eins, B-VG über die den Landeshauptmann gegenüber der Bundesregierung treffende Verantwortung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. Hier kommt zum Ausdruck, daß es der Landeshauptmann ist, der gewissermaßen anstelle des ganzen Landes für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung zur Verantwortung gezogen wird (Walter aaO). Daß sich die gemäß Artikel 142, Absatz eins, vor dem Verfassungsgerichtshof zu erhebende Anklage gegen einen Landeshauptmann (Artikel 142, Absatz 2, Litera d, B-VG) nicht nur in den in Absatz 4, dieser Verfassungsstelle normierten Folgen erschöpft, ergibt sich aus Paragraph 79, VfGG, der zu Artikel 142 und 143 B-VG anordnet, daß der Verfassungsgerichtshof bei Verurteilung des Angeklagten in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen hat, das Urteil aber auch darauf beschränken kann, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrags dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Da sich die hier zur Entscheidung vorliegende Klage nicht gegen den Landeshauptmann richtet, muß das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 79, VfGG und den Bestimmungen der Paragraphen 9, AHG und Paragraph 8, OrgHG über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nicht weiter untersucht werden vergleiche hiezu Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Artikel 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37, 44). Die Regelung des Artikel 105, Absatz eins, B-VG legt den Schluß nahe, daß der Verfassungsgesetzgeber die Haftung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gerade nicht dem Land, sondern den obersten Landesorganen unter den im einzelnen genannten Bedingungen aufbürden wollte.
Die zitierte Verfassungsbestimmung wäre unverständlich, wollte man im Sinne der Klägerin eine vom Land selbst zu vertretende Pflicht zu entsprechender Organisation und Beaufsichtigung der Tätigkeit annehmen. Auch die Verwaltung des Landes ist eine hierarchische Organisation, die nicht neben, sondern unter der Leitung des Landeshauptmanns (Art 20 Abs 1 B-VG) agiert. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist der Landesamtsdirektor berufen. Er ist aber gerade in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Hilfsorgan des Landeshauptmanns (Art 106 B-VG). Zwar ist die „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ seit der B-VG-Novelle 1974 zufolge Neufassung der Art 12 Abs 1 und 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, es fällt jedoch nicht unter das Organisationsrecht, wenn einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt und dabei angeordnet wird, sie habe sich bei deren Erfüllung einer bestimmten qualifizierten Person oder einer geeigneten Einrichtung zu bedienen, ohne daß für deren Organisationsstruktur und Eingliederung in die Behörde Näheres vorgeschrieben wird (VfSlg 4609/1963; 8466/1972). Die Art der Durchführung bestimmter Aufgaben innerhalb bestehender Organisationseinheiten kann von der Tätigkeit selbst nicht getrennt werden, sondern steht damit in einem so engen Zusammenhang, daß sie deren Kompetenzzuweisung teilt. Es sind daher auch Fragen der Organisation der Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung als solche der mittelbaren Bundesverwaltung zu betrachten. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner die Straßenhalterhaftung des Bundes gemäß § 1319 a ABGB betreffenden Entscheidung SZ 51/129 zum Ausdruck gebracht, indem er die Ansicht ablehnte das Land hafte neben dem Halter Bund deshalb für Auswahlverschulden, weil der Landeshauptmann die Verwaltung der Bundesstraßen untüchtigen Landesbeamten übertragen habe.Die zitierte Verfassungsbestimmung wäre unverständlich, wollte man im Sinne der Klägerin eine vom Land selbst zu vertretende Pflicht zu entsprechender Organisation und Beaufsichtigung der Tätigkeit annehmen. Auch die Verwaltung des Landes ist eine hierarchische Organisation, die nicht neben, sondern unter der Leitung des Landeshauptmanns (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) agiert. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist der Landesamtsdirektor berufen. Er ist aber gerade in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Hilfsorgan des Landeshauptmanns (Artikel 106, B-VG). Zwar ist die „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ seit der B-VG-Novelle 1974 zufolge Neufassung der Artikel 12, Absatz eins und 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, es fällt jedoch nicht unter das Organisationsrecht, wenn einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt und dabei angeordnet wird, sie habe sich bei deren Erfüllung einer bestimmten qualifizierten Person oder einer geeigneten Einrichtung zu bedienen, ohne daß für deren Organisationsstruktur und Eingliederung in die Behörde Näheres vorgeschrieben wird (VfSlg 4609 aus 1963,; 8466 aus 1972,). Die Art der Durchführung bestimmter Aufgaben innerhalb bestehender Organisationseinheiten kann von der Tätigkeit selbst nicht getrennt werden, sondern steht damit in einem so engen Zusammenhang, daß sie deren Kompetenzzuweisung teilt. Es sind daher auch Fragen der Organisation der Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung als solche der mittelbaren Bundesverwaltung zu betrachten. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner die Straßenhalterhaftung des Bundes gemäß Paragraph 1319, a ABGB betreffenden Entscheidung SZ 51/129 zum Ausdruck gebracht, indem er die Ansicht ablehnte das Land hafte neben dem Halter Bund deshalb für Auswahlverschulden, weil der Landeshauptmann die Verwaltung der Bundesstraßen untüchtigen Landesbeamten übertragen habe.
Auf den Bereich des Amtshaftungsrechts übertragen heißt das, daß auch die mangelhafte oder unterbliebene Dienstaufsicht oder die unzureichende personelle Ausstattung im Organisationsbereich des Landes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bund zuzurechnen ist. Gegenüber einem geschädigten Dritten könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nicht sie, sondern das Land für die fehlerhafte Organisation zuständig sei. Umsoweniger kann sie dies tun, wenn sie selbst durch eine ihr nachgeordnete Verwaltungseinheit (vgl Koja, Die Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes nach Art 105 Abs 1 B-VG, ÖVA 1979, 77) geschädigt wurde.Auf den Bereich des Amtshaftungsrechts übertragen heißt das, daß auch die mangelhafte oder unterbliebene Dienstaufsicht oder die unzureichende personelle Ausstattung im Organisationsbereich des Landes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bund zuzurechnen ist. Gegenüber einem geschädigten Dritten könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nicht sie, sondern das Land für die fehlerhafte Organisation zuständig sei. Umsoweniger kann sie dies tun, wenn sie selbst durch eine ihr nachgeordnete Verwaltungseinheit vergleiche Koja, Die Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes nach Artikel 105, Absatz eins, B-VG, ÖVA 1979, 77) geschädigt wurde.
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG sind daher nicht gegeben. Auch aus § 1 Abs 3 zweiter Satz AHG kann die Klägerin schon deshalb zur Stützung ihres Standpunkts nichts ableiten, weil sie unbestrittenermaßen keinen Rückersatz für die einem Dritten geleistete Zahlung begehrt.Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AHG sind daher nicht gegeben. Auch aus Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz AHG kann die Klägerin schon deshalb zur Stützung ihres Standpunkts nichts ableiten, weil sie unbestrittenermaßen keinen Rückersatz für die einem Dritten geleistete Zahlung begehrt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.