Rechtssatz RS0104224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104224
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist auch die mangelhafte oder unterbliebene Dienstaufsicht oder die unzureichende personelle Ausstattung im Organisationsbereich des Landes beim Bund zuzurechnen. Da die Art der Durchführung bestimmter Aufgaben innerhalb bestehender Organisationseinheiten von der Tätigkeit selbst nicht getrennt werden kann, steht dem Bund gegenüber dem Land wegen Schlechterfüllung der Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung kein Amtshaftungsanspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104224
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00003_9600000_001