Rechtssatz RS0050059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050059
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Rechtssatz
Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können.Durch Paragraph eins, Absatz 3, AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
- 1 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
nur: Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. (T1) Veröff. SZ 69/15
- 1 Ob 3/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 3/96
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 69/133
- 1 Ob 70/03f
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
Veröff: SZ 2003/125
- 1 Ob 120/09t
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
nur T1; Beisatz: In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei schuldhaftem Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2010/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050059
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00024_9300000_002