Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Verschuldensabwägung aus folgenden Überlegungen in Betracht:
Gemäß dem mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 angefügten § 1 Abs 3 AHG haftet mit dem in § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes wurde eine Mithaftung desjenigen Rechtsträgers eingeführt, dem das handelnde bzw zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört (SZ 69/15; SZ 69/133; SZ 66/130; Schragel, AHG3 Rz 22 zu § 1). Der Beklagte durfte seine Gegenforderung also auch gegen den Rechtsträger geltend machen, der den Bestellungsakt setzte, der es dem schädigenden Organ ermöglichte, als Organ tätig zu werden. Er kann dem Rechtsträger Land - wie hier - die Gegenforderung einwenden, wenn der Landeshauptmann, der vom Land bestellt wurde, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für den Rechtsträger Bund tätig geworden ist oder tätig zu werden hatte (vgl Schragel aaO); kann der Rechtsträger aus solchem Verhalten klageweise in Anspruch genommen werden, so ist er auch berechtigt, dem Rechtsträger eine solche Forderung zur Aufrechnung entgegenzuhalten.Gemäß dem mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 angefügten Paragraph eins, Absatz 3, AHG haftet mit dem in Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes wurde eine Mithaftung desjenigen Rechtsträgers eingeführt, dem das handelnde bzw zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört (SZ 69/15; SZ 69/133; SZ 66/130; Schragel, AHG3 Rz 22 zu Paragraph eins,). Der Beklagte durfte seine Gegenforderung also auch gegen den Rechtsträger geltend machen, der den Bestellungsakt setzte, der es dem schädigenden Organ ermöglichte, als Organ tätig zu werden. Er kann dem Rechtsträger Land - wie hier - die Gegenforderung einwenden, wenn der Landeshauptmann, der vom Land bestellt wurde, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für den Rechtsträger Bund tätig geworden ist oder tätig zu werden hatte vergleiche Schragel aaO); kann der Rechtsträger aus solchem Verhalten klageweise in Anspruch genommen werden, so ist er auch berechtigt, dem Rechtsträger eine solche Forderung zur Aufrechnung entgegenzuhalten.
Da ein der klagenden Partei organisatorisch zuzuordnendes Organ den Rollenbremsprüfstand in Betrieb genommen hat, kann der Beklagte auch gegen diesen Rechtsträger ein allfälliges schuldhaft rechtswidriges Verhalten, das im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgte, geltend machen. Die Bedenken, die der erkennende Senat einst gegen § 1 Abs 3 AHG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hegte, wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt (SZ 66/130), sodass von einer verfassungskonformen Gesetzesbestimmung auszugehen ist.Da ein der klagenden Partei organisatorisch zuzuordnendes Organ den Rollenbremsprüfstand in Betrieb genommen hat, kann der Beklagte auch gegen diesen Rechtsträger ein allfälliges schuldhaft rechtswidriges Verhalten, das im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgte, geltend machen. Die Bedenken, die der erkennende Senat einst gegen Paragraph eins, Absatz 3, AHG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hegte, wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt (SZ 66/130), sodass von einer verfassungskonformen Gesetzesbestimmung auszugehen ist.
Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die Einwendung einer Gegenforderung, die aus einem Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, selbst dann zulässig ist, wenn der Rechtsträger seinen Anspruch vor dem Bezirksgericht geltend gemacht hat, sofern nur die übrigen Voraussetzungen prozessualer Aufrechnung vorliegen (SZ 60/105; SZ 55/18 ua; Schragel aaO Rz 253).
Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist vorweg zu prüfen, ob das Organ der klagenden Partei bei der Einschaltung des Rollenbremsprüfstands hoheitlich gehandelt hat. Zumal der Beklagte das hoheitliche Handeln dieses Organs in seiner Revision nicht mehr in Zweifel zieht, genügt es, auf die insoweit richtigen Ausführungen des Berufungsgerichts (S 12 f des Berufungsurteils) zu verweisen. Die im Zuge der gebotenen Überprüfung nach § 57a KFG versuchte Einstellung der Bremsen durch den Beklagten und die damit verbundene Inbetriebnahme der Rollen durch das Organ der klagenden Partei stehen in ganz engem Sachzusammenhang mit der von diesem Organ zu besorgenden und der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung dienenden Aufgabe, nur Fahrzeuge zum Betrieb zuzulassen, die mit ordnungsgemäß ausgerüsteten Bremsanlagen versehen sind (vgl hiezu 1 Ob 29/02z; 1 Ob 117/99h; 1 Ob 3/90; SZ 55/82; JBl 1981, 650). Ein einheitlicher hoheitlicher Tätigkeitsbereich ist sogar selbst dann anzunehmen, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu denen es nicht berufen ist, wenn es also seine Kompetenzen überschreitet (SZ 70/160). Die den Schaden auslösende Tätigkeit des Organs war somit keine reine Gefälligkeitsleistung, die ausschließlich seiner Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre (vgl SZ 55/82; vgl auch OLG Innsbruck, ZVR 1995/11).Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist vorweg zu prüfen, ob das Organ der klagenden Partei bei der Einschaltung des Rollenbremsprüfstands hoheitlich gehandelt hat. Zumal der Beklagte das hoheitliche Handeln dieses Organs in seiner Revision nicht mehr in Zweifel zieht, genügt es, auf die insoweit richtigen Ausführungen des Berufungsgerichts (S 12 f des Berufungsurteils) zu verweisen. Die im Zuge der gebotenen Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG versuchte Einstellung der Bremsen durch den Beklagten und die damit verbundene Inbetriebnahme der Rollen durch das Organ der klagenden Partei stehen in ganz engem Sachzusammenhang mit der von diesem Organ zu besorgenden und der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung dienenden Aufgabe, nur Fahrzeuge zum Betrieb zuzulassen, die mit ordnungsgemäß ausgerüsteten Bremsanlagen versehen sind vergleiche hiezu 1 Ob 29/02z; 1 Ob 117/99h; 1 Ob 3/90; SZ 55/82; JBl 1981, 650). Ein einheitlicher hoheitlicher Tätigkeitsbereich ist sogar selbst dann anzunehmen, wenn das an sich ordnungsgemäß bestellte Organ Handlungen vornimmt, zu denen es nicht berufen ist, wenn es also seine Kompetenzen überschreitet (SZ 70/160). Die den Schaden auslösende Tätigkeit des Organs war somit keine reine Gefälligkeitsleistung, die ausschließlich seiner Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre vergleiche SZ 55/82; vergleiche auch OLG Innsbruck, ZVR 1995/11).
Ist der Beklagte im Sinne dieser Ausführungen berechtigt, ein Verschulden des Organs der klagenden Partei geltend zu machen, um einerseits seiner Forderung zum Durchbruch zu verhelfen und andererseits die Forderung der klagenden Partei abzuwehren, so hat eine Verschuldensabwägung stattzufinden, die ein allfälliges Verschulden des Organs der klagenden Partei und ein solches des Beklagten wertend gegenüberstellt. Gerade dies hat aber das Berufungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht, es käme eine Haftung der klagenden Partei für den Schaden des Beklagten nicht in Betracht, unterlassen, obwohl es das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens für den Fall bejahte, dass Feststellungen zum Verschulden des Beklagten erforderlich wären (S 7 des Berufungsurteils). Schon allein deshalb ist die Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz unumgänglich und wird sich diese mit der Verschuldensfrage auseinandersetzen müssen.
Der Vollständigkeit halber ist aber auch auf die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG einzugehen:
Unzweifelhaft hat sich der Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ereignet, stand er doch in einem äußeren, örtlichen und zeitlichen und auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. Der LKW war nicht dermaßen abgestellt oder versorgt, dass eine selbsttätige Ingangsetzung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre (ZVR 1976/232). Für den Ersatz der im § 1 EKHG bezeichneten Schäden haftet aber gemäß § 5 EKHG der Halter des Kraftfahrzeugs. Das EKHG enthält nach wie vor keine Definition des Begriffs "Halter" (Danzl, EKHG7 Anm 3 lit a zu § 5). Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie zB auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei ebensowenig wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, an. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (ZVR 2001/86; ZVR 1996/103; Schauer in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu § 5 EKHG). Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte (Schauer aaO Rz 13 zu § 5 EKHG mwN). Der Beklagte hat aber der Behauptung der klagenden Partei, er sei - zum Unfallszeitpunkt - Halter des Lastkraftwagens gewesen (S 3 des Protokolls vom 10. 6. 1999), nicht substanziiert widersprochen, sondern sogar selbst ausgesagt, er sei mit seinem LKW in der Prüfhalle gewesen (S 1 des Protokolls vom 18. 4. 2000); auch das Organ der klagenden Partei hat den Beklagten als Halter des LKWs bezeichnet (S 4 des Protokolls vom 20. 6. 2001). Der Beklagte hat - entgegen seinen Ausführungen in der Revision - seine Haltereigenschaft auch in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil nicht dezidiert bestritten, sondern nur gerügt, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wer zum Unfallszeitpunkt Halter des LKWs gewesen sei (S 4 dieser Berufung = AS 137). Soweit das Berufungsgericht aus der Verwendung des entsprechenden Possessivpronomens durch das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Beklagten und dem Lastkraftwagen und aus der Tatsache, dass die Haltereigenschaft nie substanziiert bestritten wurde, den Schluss zog, der Beklagte sei Halter des Kraftfahrzeugs gewesen, kann darin weder ein Verfahrensmangel noch ein Rechtsirrtum erblickt werden (vgl bei ähnlicher Sachlage 2 Ob 296/99i). Im vorliegenden Fall ist die Haltereigenschaft auch nicht auf die klagende Partei übergegangen: Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist nicht mit jenem zu vergleichen, demzufolge ein Fahrzeug zum Zweck von Reparaturen an eine Reparaturwerkstätte übergeben und von dieser übernommen wird (so SZ 49/110). Hier hat der Beklagte stets die Gewahrsame über den Lastkraftwagen beibehalten; dieser blieb in seiner Verfügungsgewalt, und ihm war die Möglichkeit gegeben, auf die Gefahrenabwendung Einfluss zu nehmen. Er hat schließlich das Organ der klagenden Partei gebeten, den Rollenprüfstand in Gang zu setzen, um die Einstellung der Bremsen vornehmen zu können. Es liegt also nicht einmal der Fall vor, dass die freie Verfügung über das Fahrzeug vorübergehend einem Dritten überlassen worden wäre (siehe Schauer aaO Rz 12 zu § 5 EKHG).Unzweifelhaft hat sich der Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ereignet, stand er doch in einem äußeren, örtlichen und zeitlichen und auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. Der LKW war nicht dermaßen abgestellt oder versorgt, dass eine selbsttätige Ingangsetzung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen wäre (ZVR 1976/232). Für den Ersatz der im Paragraph eins, EKHG bezeichneten Schäden haftet aber gemäß Paragraph 5, EKHG der Halter des Kraftfahrzeugs. Das EKHG enthält nach wie vor keine Definition des Begriffs "Halter" (Danzl, EKHG7 Anmerkung 3 Litera a, zu Paragraph 5,). Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie zB auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei ebensowenig wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, an. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (ZVR 2001/86; ZVR 1996/103; Schauer in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 5, EKHG). Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte (Schauer aaO Rz 13 zu Paragraph 5, EKHG mwN). Der Beklagte hat aber der Behauptung der klagenden Partei, er sei - zum Unfallszeitpunkt - Halter des Lastkraftwagens gewesen (S 3 des Protokolls vom 10. 6. 1999), nicht substanziiert widersprochen, sondern sogar selbst ausgesagt, er sei mit seinem LKW in der Prüfhalle gewesen (S 1 des Protokolls vom 18. 4. 2000); auch das Organ der klagenden Partei hat den Beklagten als Halter des LKWs bezeichnet (S 4 des Protokolls vom 20. 6. 2001). Der Beklagte hat - entgegen seinen Ausführungen in der Revision - seine Haltereigenschaft auch in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil nicht dezidiert bestritten, sondern nur gerügt, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wer zum Unfallszeitpunkt Halter des LKWs gewesen sei (S 4 dieser Berufung = AS 137). Soweit das Berufungsgericht aus der Verwendung des entsprechenden Possessivpronomens durch das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Beklagten und dem Lastkraftwagen und aus der Tatsache, dass die Haltereigenschaft nie substanziiert bestritten wurde, den Schluss zog, der Beklagte sei Halter des Kraftfahrzeugs gewesen, kann darin weder ein Verfahrensmangel noch ein Rechtsirrtum erblickt werden vergleiche bei ähnlicher Sachlage 2 Ob 296/99i). Im vorliegenden Fall ist die Haltereigenschaft auch nicht auf die klagende Partei übergegangen: Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist nicht mit jenem zu vergleichen, demzufolge ein Fahrzeug zum Zweck von Reparaturen an eine Reparaturwerkstätte übergeben und von dieser übernommen wird (so SZ 49/110). Hier hat der Beklagte stets die Gewahrsame über den Lastkraftwagen beibehalten; dieser blieb in seiner Verfügungsgewalt, und ihm war die Möglichkeit gegeben, auf die Gefahrenabwendung Einfluss zu nehmen. Er hat schließlich das Organ der klagenden Partei gebeten, den Rollenprüfstand in Gang zu setzen, um die Einstellung der Bremsen vornehmen zu können. Es liegt also nicht einmal der Fall vor, dass die freie Verfügung über das Fahrzeug vorübergehend einem Dritten überlassen worden wäre (siehe Schauer aaO Rz 12 zu Paragraph 5, EKHG).
Das Berufungsgericht wird demnach vorerst die Verschuldensfrage zu lösen und erst subsidiär die Haftung des Beklagten nach dem EKHG zu berücksichtigen haben.
In Stattgebung der Revision ist das Urteil des Gerichts zweiter Instanz aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.