Rechtssatz RS0118168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118168
Entscheidungsdatum
17.10.2003
Rechtssatz
Kann der Rechtsträger, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört, gemäß § 1 Abs 3 AHG in Anspruch genommen werden, dann ist der Geschädigte auch berechtigt, diesem Rechtsträger gegenüber eine Forderung (Gegenforderung) zur Aufrechnung entgegenzuhalten, die ihm an sich gegen den im § 1 Abs 1 AHG bezeichneten Rechtsträger zustünde.Kann der Rechtsträger, dem das handelnde bzw. zur Handlung verpflichtete Organ organisatorisch zugehört, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHG in Anspruch genommen werden, dann ist der Geschädigte auch berechtigt, diesem Rechtsträger gegenüber eine Forderung (Gegenforderung) zur Aufrechnung entgegenzuhalten, die ihm an sich gegen den im Paragraph eins, Absatz eins, AHG bezeichneten Rechtsträger zustünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118168
Dokumentnummer
JJR_20031017_OGH0002_0010OB00070_03F0000_001