Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Kraftfahrgesetzes BGBl. 267/1967 hatte auch die wiederkehrende Überprüfung aller nicht im § 55 Abs 1 lit a bis e KFG genannten, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeuge durch die Behörde zu erfolgen, die nur gemäß § 57 Abs 1 KFG ein Gutachten der im Abs 2 genannten Sachverständigen, Anstalt oder ermächtigten Vereine darüber einzuholen hatte, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Die Bestimmungen des § 57 a KFG wurden durch die 1. Novelle zum Kraftfahrgesetz, BGBl. 185/1971, eingeführt und durch die 4. Novelle zum Kraftfahrgesetz BGBl. 615/1977, ergänzt. Seit der 1. Novelle zum Kraftfahrgesetz hat gemäß § 57 a Abs 1 KFG ua an KKW mit Ausnahme derer, die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen, in den vom Gesetz festgelegten Zeiträumen anstelle der wiederkehrenden Überprüfung nur mehr eine wiederkehrende Begutachtung durch einen nach Abs 2 vom Landeshauptmann ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu erfolgen. Nur wenn das gemäß § 57 a Abs 1 KFG einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, hat der Verein oder Gewerbetreibende am Fahrzeug eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette so anzubringen, daß das Ende der gemäß § 57 a Abs 3 KFG für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann (Abs 5). Nach der ursprünglichen Fassung des § 57 a KFG nach der KFG-Novelle 1971 durfte ein Begutachtungsformblatt nur dann ausgestellt werden, wenn das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Sah sich der beliehene private Verein oder Gewerbetreibende nicht in der Lage, ein (positives) Begutachtungsformblatt auszustellen, so erschöpfte sich die Rechtsfolge darin, daß eine Begutachtungsplakette nicht angebracht werden durfte. Der in der Anbringung der Begutachtungsplakette liegende Hoheitsakt mußte versagt werden. Der Zulassungsbesitzer, der der Meinung war, die Anbringung der Begutachtungsplakette sei zu Unrecht nicht erfolgt, hatte (und hat) keine Möglichkeit, diesen Willensentschluß des Beliehenen im Verwaltungsrechtsweg oder vor den Gerichten des öffentlichen Rechtes anzufechten. Er konnte und kann nur eine besondere Überprüfung nach § 56 Abs 1 Schlußsatz KFG durch die Behörde beantragen. Diese besondere Überprüfung (nicht bloß Begutachtung) führt dann entweder gemäß § 57 Abs 6 KFG zur Anbringung oder Ausfolgung der Begutachtungsplakette oder zum Ausspruch, welche Mängel zu beheben sind, sowie bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist (§ 57 Abs 7 KFG; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 488). Durch die 4. Novelle zum Kraftfahrgesetz BGBl. 615/1977 wurde § 57 a Abs 4 KFG dahin geändert, daß der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende in jedem Fall, also auch bei Vorliegen von Mängeln über den Zustand des ihm vorgeführten Fahrzeuges ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen hat. Seither hat auch die negative Begutachtung schriftlich zu erfolgen. Der Gesetzgeber wollte damit aber die rechtstechnische Konstruktion der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG nicht ändern. Nach der RV 649 BlgNr 14. GP 5 sollte der Verein oder Gewerbetreibende nämlich deshalb zur Austellung einer negativen Begutachtung auf einem Formblatt verpflichtet sein, damit statistische Angaben über Mängel an den Fahrzeugen gesammelt werden könnten. Die schriftliche Begutachtung ist demjenigen, der das Fahrzeug vorgeführt hat, zu übergeben. Die Behörde ist aber selbst von einem negativen Gutachten nicht zu verständigen. Der Beliehene ist nur verpflichtet, die Zweitausfertigung des Gutachtens fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen. Entgegen der auch noch in der Rekursbeantwortung aufrecht erhaltenen Rechtsansicht des Klägers ist somit der Beliehene nicht berechtigt oder gar verpflichtet, stellt er Mängel fest, das "Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen", d.h. gemäß § 57 Abs 8 KFG Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen. Ihm steht nur wie jedem Privaten das Recht zu, wegen solcher Mängel die Zulassungsbehörde zu verständigen.Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Kraftfahrgesetzes Bundesgesetzblatt 267 aus 1967, hatte auch die wiederkehrende Überprüfung aller nicht im Paragraph 55, Absatz eins, Litera a bis e KFG genannten, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeuge durch die Behörde zu erfolgen, die nur gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KFG ein Gutachten der im Absatz 2, genannten Sachverständigen, Anstalt oder ermächtigten Vereine darüber einzuholen hatte, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 57, a KFG wurden durch die 1. Novelle zum Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt 185 aus 1971,, eingeführt und durch die 4. Novelle zum Kraftfahrgesetz Bundesgesetzblatt 615 aus 1977,, ergänzt. Seit der 1. Novelle zum Kraftfahrgesetz hat gemäß Paragraph 57, a Absatz eins, KFG ua an KKW mit Ausnahme derer, die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen, in den vom Gesetz festgelegten Zeiträumen anstelle der wiederkehrenden Überprüfung nur mehr eine wiederkehrende Begutachtung durch einen nach Absatz 2, vom Landeshauptmann ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu erfolgen. Nur wenn das gemäß Paragraph 57, a Absatz eins, KFG einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, hat der Verein oder Gewerbetreibende am Fahrzeug eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette so anzubringen, daß das Ende der gemäß Paragraph 57, a Absatz 3, KFG für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann (Absatz 5,). Nach der ursprünglichen Fassung des Paragraph 57, a KFG nach der KFG-Novelle 1971 durfte ein Begutachtungsformblatt nur dann ausgestellt werden, wenn das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach. Sah sich der beliehene private Verein oder Gewerbetreibende nicht in der Lage, ein (positives) Begutachtungsformblatt auszustellen, so erschöpfte sich die Rechtsfolge darin, daß eine Begutachtungsplakette nicht angebracht werden durfte. Der in der Anbringung der Begutachtungsplakette liegende Hoheitsakt mußte versagt werden. Der Zulassungsbesitzer, der der Meinung war, die Anbringung der Begutachtungsplakette sei zu Unrecht nicht erfolgt, hatte (und hat) keine Möglichkeit, diesen Willensentschluß des Beliehenen im Verwaltungsrechtsweg oder vor den Gerichten des öffentlichen Rechtes anzufechten. Er konnte und kann nur eine besondere Überprüfung nach Paragraph 56, Absatz eins, Schlußsatz KFG durch die Behörde beantragen. Diese besondere Überprüfung (nicht bloß Begutachtung) führt dann entweder gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG zur Anbringung oder Ausfolgung der Begutachtungsplakette oder zum Ausspruch, welche Mängel zu beheben sind, sowie bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist (Paragraph 57, Absatz 7, KFG; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 488). Durch die 4. Novelle zum Kraftfahrgesetz Bundesgesetzblatt 615 aus 1977, wurde Paragraph 57, a Absatz 4, KFG dahin geändert, daß der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende in jedem Fall, also auch bei Vorliegen von Mängeln über den Zustand des ihm vorgeführten Fahrzeuges ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen hat. Seither hat auch die negative Begutachtung schriftlich zu erfolgen. Der Gesetzgeber wollte damit aber die rechtstechnische Konstruktion der wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57, a KFG nicht ändern. Nach der Regierungsvorlage 649 BlgNr 14. Gesetzgebungsperiode 5 sollte der Verein oder Gewerbetreibende nämlich deshalb zur Austellung einer negativen Begutachtung auf einem Formblatt verpflichtet sein, damit statistische Angaben über Mängel an den Fahrzeugen gesammelt werden könnten. Die schriftliche Begutachtung ist demjenigen, der das Fahrzeug vorgeführt hat, zu übergeben. Die Behörde ist aber selbst von einem negativen Gutachten nicht zu verständigen. Der Beliehene ist nur verpflichtet, die Zweitausfertigung des Gutachtens fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen. Entgegen der auch noch in der Rekursbeantwortung aufrecht erhaltenen Rechtsansicht des Klägers ist somit der Beliehene nicht berechtigt oder gar verpflichtet, stellt er Mängel fest, das "Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen", d.h. gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen. Ihm steht nur wie jedem Privaten das Recht zu, wegen solcher Mängel die Zulassungsbehörde zu verständigen.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 54/19 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, handelt es sich bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach § 57 a Abs 2 KFG um eine Beleihung, d.i. um eine Betrauung von juristischen Personen privaten Rechts oder von natürlichen Personen mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 328) zur Ausübung des dem Staat zustehenden Hoheitsrechtes der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. An dieser Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Folge fest (1 Ob 3/82). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre einhellig gebilligt (Adamovich-Funk aaO 356;Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 54/19 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, handelt es sich bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach Paragraph 57, a Absatz 2, KFG um eine Beleihung, d.i. um eine Betrauung von juristischen Personen privaten Rechts oder von natürlichen Personen mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 328) zur Ausübung des dem Staat zustehenden Hoheitsrechtes der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. An dieser Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Folge fest (1 Ob 3/82). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre einhellig gebilligt (Adamovich-Funk aaO 356;
Schragel AHG2 38, 88, 188; Öhlinger in Aicher, Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 144; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1285;
Veit-Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht, § 57 a KFG S. 4; vgl. für die ähnliche deutsche Rechtslage NJW 1968, 443; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 106 zu § 839 BGB; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht30 Rz 22 zu § 29 StVZO; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht3 10). Nach den der Entscheidung SZ 54/19 zugrunde liegenden Behauptungen der klagenden Partei hatte der private Verein zu Unrecht eine positive Begutachtung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges abgegeben (§ 57 a Abs 9 KFG); dies führte in der Folge dazu, daß nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr die Ausfolgung der Begutachtungsplakette erfolgte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber dadurch, daß der private Verein ein negatives Gutachten, das nicht alle Mängel des Kraftfahrzeuges enthielt, erstattete.Veit-Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht, Paragraph 57, a KFG S. 4; vergleiche für die ähnliche deutsche Rechtslage NJW 1968, 443; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 106 zu Paragraph 839, BGB; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht30 Rz 22 zu Paragraph 29, StVZO; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht3 10). Nach den der Entscheidung SZ 54/19 zugrunde liegenden Behauptungen der klagenden Partei hatte der private Verein zu Unrecht eine positive Begutachtung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges abgegeben (Paragraph 57, a Absatz 9, KFG); dies führte in der Folge dazu, daß nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr die Ausfolgung der Begutachtungsplakette erfolgte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber dadurch, daß der private Verein ein negatives Gutachten, das nicht alle Mängel des Kraftfahrzeuges enthielt, erstattete.
Nach Ansicht des erkennenden Senates fällt aber auch die negative Begutachtung in den Bereich hoheitlichen Handelns. Wenn auch die Weigerung, eine Plakette anzubringen, weder im Verwaltungsweg noch vor den Gerichten des öffentlichen Rechts überprüft werden kann, führt dies noch nicht zum Schluß, daß diese Weigerung des Beliehenen, einen positiven Hoheitsakt zu setzen, nicht der Vollziehung der Gesetze zuzurechnen wäre. Von der Verwaltung gesetztes hoheitliches Handeln ist nämlich nur dann bekämpfbar, wenn ein Bescheid erlassen wurde oder wenn es sich um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person handelt. In der Verwaltungsrechtslehre ist es aber anerkannt, daß es neben der Erlassung von Bescheiden und der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person weiteres hoheitliches Verwaltunghandeln geben kann (Funk in FS Hellbling 178, 192 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 256, 282; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 487). Auch ein negatives Gutachten, das die Verweigerung der Ausgabe der Begutachtungsplakette zur Folge hat, führt dazu, daß das Kraftfahrzeug - allenfalls nach Ablauf der in der vorher angebrachten Plakette angegebenen Frist - nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf. Die negative Begutachtung greift somit in subjektive öffentliche Rechte des Zulassungsbesitzers ein. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß eine einheitliche, der Hoheitsverwaltung zuzurechnende Aufgabe ihrem Wesen nach in allen Teilbereichen hoheitlicher Natur ist, sodaß selbst Tätigkeiten, die den Hoheitsakt bloß vorbereiten, kraft Zusammenhanges gleichfalls hoheitlicher Natur sind (SZ 60/156; SZ 59/12; SZ 55/17 ua).
Den Ausführungen im Rekurs, den Beliehenen hätte keine Rechtspflicht getroffen, ein alle schwere Mängel vollständig wiedergebendes negatives Gutachten zu erstatten, kann nicht gefolgt werden. Nach § 28 a Abs 2 KDV 1967 ist für das nach der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57 a KFG auszustellende Gutachten ein Formblatt zu verwenden. Mit Art. I Z 38 der 10. Novelle zur KDV 1967, BGBl. 1980/215, wurde ein neues Formblatt aufgelegt. Diese Bestimmung trat zwar nach Art. III Abs 2 lit b der 10. Novelle zur KDV 1967 mit 1.1.1981 in Kraft, alte Formblätter konnten aber gemäß Art. II Abs 3 der 11. Novelle zur KDV 1967 BGBl. 1981/16 noch bis 30.6.1981 verwendet werden. Die Richtlinien für die Beurteilung von Mängeln an Kraftfahrzeugen bei der Begutachtung nach § 57 a KFG aufgrund des Erlasses des BMV vom 19.12.1980, 75.205/2-3-IV/6-80 (Mängelkatalog) galten aber in jedem Fall bereits ab 1.1.1981. Nach diesem Mängelkatalog lag ein schwerer zur Versagung der Ausfolgung der Plakette führender Mangel bei der Position 632 vor, wenn ein Bremsschlauch angescheuert, unsachgemäß verlegt, zu kurz oder stark brüchig war. Weder aus dem Gesetz noch aus dem genannten Erlaß ergibt sich, daß eine Begutachtung, ohne daß der Zulassungsbesitzer auch nur darauf hingewiesen würde, dann abgebrochen und ein unvolständiges und damit unrichtiges negatives Gutachten auszustellen ist, wenn bereits ein schwerer Mangel laut Mängelkatalog gefunden wurde. Aus der im Rekurs angeführten Bestimmung des Punktes II Z 3 des Erlasses folgt nur, daß die Anbringung einer Begutachtungsplakette schon bei Vorliegen auch nur eines schweren Mangels auszuschließen ist, nicht aber, daß in einem solchen Fall die Überprüfung nicht fortzusetzen wäre. Richtig ist nur - das könnte bei der Beurteilung des Verschuldens des Organes von Bedeutung sein -, daß wie die Anlage 4 b zu § 28 a KDV idF der 10. Novelle zeigt, die Begutachtung eines Fahrzeuges durch den Beliehenen ohne Zerlegungsarbeiten erfolgt, sodaß Fehler nur dann anzuzeichnen sind, wenn sie offensichtlich erkennbar waren. Gerade dies aber bedeutet, daß auch bei einer negativen Begutachtung alle offensichtlich erkennbaren Mängel anzuzeichnen sind. Ein unvollständiges negatives Gutachten ist damit aber ein falsches Gutachten. Die Erstattung solcher unvollständigen und damit falscher Gutachten ist rechtswidrig. Der Zulassungsbesitzer kann daher darauf vertrauen, daß alle schweren Mängel angegeben sind. Führte die rechtswidrige und, was noch zu prüfen sein wird, schuldhafte Unterlassung der Anführung eines schweren Mangels dann zu einem Unfall mit Eintritt eines Schadens, ist der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet des Umstandes, daß der primäre Zweck der Einführung der negativen Begutachtung die Sammlung statistischer Daten war, zu bejahen. Ob dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann anzuerkennen wäre, wenn der Zulassungsbesitzer aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens einen frustrierten Aufwand tätigt, braucht nicht geklärt zu werden. Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erfolgte daher zutreffend. Dem Rekurs der beklagten Partei ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Den Ausführungen im Rekurs, den Beliehenen hätte keine Rechtspflicht getroffen, ein alle schwere Mängel vollständig wiedergebendes negatives Gutachten zu erstatten, kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 28, a Absatz 2, KDV 1967 ist für das nach der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57, a KFG auszustellende Gutachten ein Formblatt zu verwenden. Mit Artikel römisch eins, Ziffer 38, der 10. Novelle zur KDV 1967, BGBl. 1980/215, wurde ein neues Formblatt aufgelegt. Diese Bestimmung trat zwar nach Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera b, der 10. Novelle zur KDV 1967 mit 1.1.1981 in Kraft, alte Formblätter konnten aber gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 11. Novelle zur KDV 1967 BGBl. 1981/16 noch bis 30.6.1981 verwendet werden. Die Richtlinien für die Beurteilung von Mängeln an Kraftfahrzeugen bei der Begutachtung nach Paragraph 57, a KFG aufgrund des Erlasses des BMV vom 19.12.1980, 75.205/2-3-IV/6-80 (Mängelkatalog) galten aber in jedem Fall bereits ab 1.1.1981. Nach diesem Mängelkatalog lag ein schwerer zur Versagung der Ausfolgung der Plakette führender Mangel bei der Position 632 vor, wenn ein Bremsschlauch angescheuert, unsachgemäß verlegt, zu kurz oder stark brüchig war. Weder aus dem Gesetz noch aus dem genannten Erlaß ergibt sich, daß eine Begutachtung, ohne daß der Zulassungsbesitzer auch nur darauf hingewiesen würde, dann abgebrochen und ein unvolständiges und damit unrichtiges negatives Gutachten auszustellen ist, wenn bereits ein schwerer Mangel laut Mängelkatalog gefunden wurde. Aus der im Rekurs angeführten Bestimmung des Punktes römisch zwei Ziffer 3, des Erlasses folgt nur, daß die Anbringung einer Begutachtungsplakette schon bei Vorliegen auch nur eines schweren Mangels auszuschließen ist, nicht aber, daß in einem solchen Fall die Überprüfung nicht fortzusetzen wäre. Richtig ist nur - das könnte bei der Beurteilung des Verschuldens des Organes von Bedeutung sein -, daß wie die Anlage 4 b zu Paragraph 28, a KDV in der Fassung der 10. Novelle zeigt, die Begutachtung eines Fahrzeuges durch den Beliehenen ohne Zerlegungsarbeiten erfolgt, sodaß Fehler nur dann anzuzeichnen sind, wenn sie offensichtlich erkennbar waren. Gerade dies aber bedeutet, daß auch bei einer negativen Begutachtung alle offensichtlich erkennbaren Mängel anzuzeichnen sind. Ein unvollständiges negatives Gutachten ist damit aber ein falsches Gutachten. Die Erstattung solcher unvollständigen und damit falscher Gutachten ist rechtswidrig. Der Zulassungsbesitzer kann daher darauf vertrauen, daß alle schweren Mängel angegeben sind. Führte die rechtswidrige und, was noch zu prüfen sein wird, schuldhafte Unterlassung der Anführung eines schweren Mangels dann zu einem Unfall mit Eintritt eines Schadens, ist der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet des Umstandes, daß der primäre Zweck der Einführung der negativen Begutachtung die Sammlung statistischer Daten war, zu bejahen. Ob dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann anzuerkennen wäre, wenn der Zulassungsbesitzer aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens einen frustrierten Aufwand tätigt, braucht nicht geklärt zu werden. Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erfolgte daher zutreffend. Dem Rekurs der beklagten Partei ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.