Das Schulwesen ist gemäß Art 14 Abs 1 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt (Schragel, AHG2 Rz 336), wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. Strittig ist nur, ob der Beklagte im Rahmen der ihm zuteil gewordenen Ausbildung zum Schilehrwahrt in Vollziehung der Gesetze und somit hoheitlich handelte.Das Schulwesen ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt (Schragel, AHG2 Rz 336), wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. Strittig ist nur, ob der Beklagte im Rahmen der ihm zuteil gewordenen Ausbildung zum Schilehrwahrt in Vollziehung der Gesetze und somit hoheitlich handelte.
Nach den Feststellungen sind im Lehrplan der Pädagogischen Akademien für die Studenten Ausbildungslehrgänge im Schilauf verpflichtend vorgeschrieben. Der Unterricht in solchen Ausbildungskursen darf nur von fachlich qualifizierten Personen erteilt werden; Lehrer, die nicht Leibeserziehung unterrichten und über keine abgeschlossene Lehramtsprüfung aus diesem Fach verfügen, müssen eine abgeschlossene Ausbildung zum Landesschilehrer oder Schilehrwart bzw eine vergleichbare Ausbildung aufweisen. Dass die Erteilung von Schiunterricht durch "hauseigene" Lehrer der Pädagogischen Akademie sinnvoll und anzustreben ist, leuchtet schon aus praktischen Erwägungen ein, entspricht aber auch dem Wunsch und den Anordnungen des zuständigen Bundesministeriums, wie sich aus dessen Rundschreiben aus dem Jahre 1992 und dessen aus 1993 stammenden Erlass eindeutig ergibt (S 6 bis 9 des Ersturteils).
Gewiss kann ein Lehrer, der nicht das Fach Leibeserziehung unterrichtet, nicht gegen seinen Willen zur Ausbildung als Schilehrwart verpflichtet werden, doch hat er nach erteilter Zustimmung den sodann zum Zweck der Durchführung dieser Ausbildung erteilten Anordnungen Folge zu leisten. Soweit der Direktor der Pädagogischen Akademie den Beklagten anwies, an der von der Bundesanstalt für Leibeserziehung veranstalteten Schilehrwarteausbildung teilzunehmen, handelte es sich um eine dienstliche Anordnung, die zur Rekrutierung geeigneter Lehrer für die Erteilung des im Unterrichtsplan der Pädagogischen Akademie vorgesehenen Schiunterrichts bestimmt war. Daher hatte der Beklagte im dienstlichen Interesse am Ausbildungskurs zum Schilehrwart während seiner Dienstzeit bei aufrechter Besoldung teilzunehmen, sodass die Schilehrwartausbildung des Beklagten im Rahmen seines Dienstes erfolgte, wenngleich er diese Ausbildung - zumindest deren ersten Teil - selbst finanzieren musste. Im Rahmen des Kurses war er verpflichtet, am Kursprogramm teilzunehmen, also auch über Anordnung des Kursleiters zum Zweck des Einfahrens auf einem bestimmten Hang abzufahren. Auch wenn er dabei unvorsichtig gefahren sein sollte und ihn ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffen könnte, hat sich der Unfall im Rahmen der Ausbildung zum Schilehrwart ereignet, denn es war "freies Einfahren" angeordnet und der Beklagte hat diese Anordnung befolgt. Im Kern hat also auch diese Abfahrt der Ausbildung und damit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gedient, und der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (JBl 2000, 179; vgl 1 Ob 8/96). Erforderlich für die Haftung aus dem vom Beklagten gesetzten "Realakt" ist nur, dass er in einem solchen Zusammenhang mit einer Aufgabe staatlicher Vollziehung stand, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, denn dann sind alle mit deren Besorgung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen solche in Vollziehung der Gesetze (JBl 2000, 179; EvBl 1997/35; EvBl 1996/80 uva). Dem Dritten gegenüber muss nicht hoheitlich gehandelt werden, es genügt vielmehr, dass das Organ eine Aufgabe zu besorgen hatte, die infolge eines engen Sachzusammenhangs der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung diente (JBl 2001, 722; vgl SZ 60/264). Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden (vgl EvBl 1997/35; EvBl 1996/80; 1 Ob 8/96; SZ 55/82). Maßgeblich ist allein, ob die Teilnahme an der Schilehrwarteausbildung für den Beklagten Dienst war (vgl EvBl 1996/80), und dies ist zu bejahen.Gewiss kann ein Lehrer, der nicht das Fach Leibeserziehung unterrichtet, nicht gegen seinen Willen zur Ausbildung als Schilehrwart verpflichtet werden, doch hat er nach erteilter Zustimmung den sodann zum Zweck der Durchführung dieser Ausbildung erteilten Anordnungen Folge zu leisten. Soweit der Direktor der Pädagogischen Akademie den Beklagten anwies, an der von der Bundesanstalt für Leibeserziehung veranstalteten Schilehrwarteausbildung teilzunehmen, handelte es sich um eine dienstliche Anordnung, die zur Rekrutierung geeigneter Lehrer für die Erteilung des im Unterrichtsplan der Pädagogischen Akademie vorgesehenen Schiunterrichts bestimmt war. Daher hatte der Beklagte im dienstlichen Interesse am Ausbildungskurs zum Schilehrwart während seiner Dienstzeit bei aufrechter Besoldung teilzunehmen, sodass die Schilehrwartausbildung des Beklagten im Rahmen seines Dienstes erfolgte, wenngleich er diese Ausbildung - zumindest deren ersten Teil - selbst finanzieren musste. Im Rahmen des Kurses war er verpflichtet, am Kursprogramm teilzunehmen, also auch über Anordnung des Kursleiters zum Zweck des Einfahrens auf einem bestimmten Hang abzufahren. Auch wenn er dabei unvorsichtig gefahren sein sollte und ihn ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffen könnte, hat sich der Unfall im Rahmen der Ausbildung zum Schilehrwart ereignet, denn es war "freies Einfahren" angeordnet und der Beklagte hat diese Anordnung befolgt. Im Kern hat also auch diese Abfahrt der Ausbildung und damit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gedient, und der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (JBl 2000, 179; vergleiche 1 Ob 8/96). Erforderlich für die Haftung aus dem vom Beklagten gesetzten "Realakt" ist nur, dass er in einem solchen Zusammenhang mit einer Aufgabe staatlicher Vollziehung stand, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, denn dann sind alle mit deren Besorgung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen solche in Vollziehung der Gesetze (JBl 2000, 179; EvBl 1997/35; EvBl 1996/80 uva). Dem Dritten gegenüber muss nicht hoheitlich gehandelt werden, es genügt vielmehr, dass das Organ eine Aufgabe zu besorgen hatte, die infolge eines engen Sachzusammenhangs der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung diente (JBl 2001, 722; vergleiche SZ 60/264). Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden vergleiche EvBl 1997/35; EvBl 1996/80; 1 Ob 8/96; SZ 55/82). Maßgeblich ist allein, ob die Teilnahme an der Schilehrwarteausbildung für den Beklagten Dienst war vergleiche EvBl 1996/80), und dies ist zu bejahen.
Völlig irrelevant ist, ob der Schilehrwartekurs eine "Spezialveranstaltung für Lehrpersonen" war. Entscheidend ist vielmehr nur, ob diese Ausbildungsveranstaltung gerade auch in Bezug auf den Beklagten einem hoheitlichen Zweck diente.
Aus dem Verhalten von Bediensteten der Bundesschiakademie leitet der Kläger keine Haftung ab; er nimmt vielmehr den Beklagten persönlich in Anspruch, sodass dahingestellt bleiben kann, ob diese Akademie "zu den im § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträgern" zählte. Dass der Beklagte die Ausbildung zum Schilehrwart gern auf sich nahm, ist ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, dass es "für ihn schön war, zwei Wochen in den Bergen zu verbringen". Die Tatsache, dass jemand dienstliche Verrichtungen "gern" erfüllt und ihm diese sogar Freude bereiten, hat nicht zur Folge, dass das Organ deshalb als Privatperson handelte.Aus dem Verhalten von Bediensteten der Bundesschiakademie leitet der Kläger keine Haftung ab; er nimmt vielmehr den Beklagten persönlich in Anspruch, sodass dahingestellt bleiben kann, ob diese Akademie "zu den im Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträgern" zählte. Dass der Beklagte die Ausbildung zum Schilehrwart gern auf sich nahm, ist ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, dass es "für ihn schön war, zwei Wochen in den Bergen zu verbringen". Die Tatsache, dass jemand dienstliche Verrichtungen "gern" erfüllt und ihm diese sogar Freude bereiten, hat nicht zur Folge, dass das Organ deshalb als Privatperson handelte.
Da der Kläger sein Begehren auf einen privaten Rechtstitel stützte, der Beklagte aber als Organ eines Rechtsträgers hoheitlich handelte, haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen (SZ 68/220 uva).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.