Rechtssatz RS0058236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058236
Entscheidungsdatum
17.10.2003
Rechtssatz
Außer Betrieb ist ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann, wenn seine Maschine, ohne daß ein Betriebsvorgang noch nicht abgeschlossen war, abgestellt wurde und wenn es so versorgt ist, daß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrzeuges nicht möglich ist (vgl ZBl 1931, 301; ZVR 1973/113).Außer Betrieb ist ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann, wenn seine Maschine, ohne daß ein Betriebsvorgang noch nicht abgeschlossen war, abgestellt wurde und wenn es so versorgt ist, daß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrzeuges nicht möglich ist vergleiche ZBl 1931, 301; ZVR 1973/113).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 119/75
Entscheidungstext OGH 26.06.1975 2 Ob 119/75
Veröff: ZVR 1976/232 S 248
- 1 Ob 70/03f
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
Vgl; Veröff: SZ 2003/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058236
Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0020OB00119_7500000_004