Die Revision ist gerechtfertigt.
Was zunächst die Frage der Halterhaftung anlangt, ist dem Erstgericht beizupflichten, daß sich das am Fahrbahnrand in der Absicht, es dort mehrere Stunden stehen zu lassen, auf den Mittelständer abgestellte Moped nicht im Sinne des § 1 EKHG. als im Betrieb befindlich anzusehen war. Der Begriff „Betrieb” bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf einen bestimmten Zweck ausgerichtete Tätigkeit. Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten (vgl. SZ 11/8, 2 Ob 309/53). Ein Kraftfahrzeug befindet sich demnach im Betrieb, wenn es entweder infolge motorischen Antriebes in Bewegung gesetzt wurde oder wenn wenigstens der Motor als Kraftquelle in Gang gebracht wurde (2 Ob 374/54), allenfalls aber auch noch, wenn es nach dem Abstellen wieder in Fahrt kommt, ohne daß der Motor wieder in Gang gesetzt wurde (VersR 1955, 414). Der Begriff „Betrieb“ darf aber nicht vom bloß maschinentechnischen Standpunkt aus gesehen werden, denn er ist vor allem ein verkehrstechnischer Begriff (SZ 23/104). Um sagen zu können, daß sich ein Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, genügt es daher, daß der Unfall in einem äußeren, örtlichen und zeitlichen, und in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht (vgl. JBl 1974, 157), wie dies etwa hinsichtlich des Be- oder Entladens eines Kraftfahrzeuges oder in Bezug auf einen beladenen und von der Zugmaschine getrennt abgestellten Anhänger wegen des Zusammenhanges mit dem Betrieb der zugehörigen Zugmaschine mehrfach ausgesprochen wurde (vgl. ZVR 1957/104, ZVR 1968/94, ZVR 1969/177, ZVR 1971/55 u.a.m.). Außer Betrieb ist aber ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann, wenn seine Maschine, ohne daß ein Betriebsvorgang noch nicht abgeschlossen war, abgestellt wurde und wenn es so versorgt ist, daß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrzeuges nicht möglich ist (vgl. ZB1 1931, 301, ZVR 1973/113). Das trifft aber auf ein für mehrere Stunden am Fahrbahnrand abgestelltes, auf den Mittelständer aufgestelltes Moped zu. Die Halterhaftung der Beklagten kommt demnach nicht in Betracht, sodaß auf die Frage der Verschuldenshaftung eingegangen werden muß.Was zunächst die Frage der Halterhaftung anlangt, ist dem Erstgericht beizupflichten, daß sich das am Fahrbahnrand in der Absicht, es dort mehrere Stunden stehen zu lassen, auf den Mittelständer abgestellte Moped nicht im Sinne des Paragraph eins, EKHG. als im Betrieb befindlich anzusehen war. Der Begriff „Betrieb” bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf einen bestimmten Zweck ausgerichtete Tätigkeit. Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten vergleiche SZ 11/8, 2 Ob 309/53). Ein Kraftfahrzeug befindet sich demnach im Betrieb, wenn es entweder infolge motorischen Antriebes in Bewegung gesetzt wurde oder wenn wenigstens der Motor als Kraftquelle in Gang gebracht wurde (2 Ob 374/54), allenfalls aber auch noch, wenn es nach dem Abstellen wieder in Fahrt kommt, ohne daß der Motor wieder in Gang gesetzt wurde (VersR 1955, 414). Der Begriff „Betrieb“ darf aber nicht vom bloß maschinentechnischen Standpunkt aus gesehen werden, denn er ist vor allem ein verkehrstechnischer Begriff (SZ 23/104). Um sagen zu können, daß sich ein Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, genügt es daher, daß der Unfall in einem äußeren, örtlichen und zeitlichen, und in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht vergleiche JBl 1974, 157), wie dies etwa hinsichtlich des Be- oder Entladens eines Kraftfahrzeuges oder in Bezug auf einen beladenen und von der Zugmaschine getrennt abgestellten Anhänger wegen des Zusammenhanges mit dem Betrieb der zugehörigen Zugmaschine mehrfach ausgesprochen wurde vergleiche ZVR 1957/104, ZVR 1968/94, ZVR 1969/177, ZVR 1971/55 u.a.m.). Außer Betrieb ist aber ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann, wenn seine Maschine, ohne daß ein Betriebsvorgang noch nicht abgeschlossen war, abgestellt wurde und wenn es so versorgt ist, daß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrzeuges nicht möglich ist vergleiche ZB1 1931, 301, ZVR 1973/113). Das trifft aber auf ein für mehrere Stunden am Fahrbahnrand abgestelltes, auf den Mittelständer aufgestelltes Moped zu. Die Halterhaftung der Beklagten kommt demnach nicht in Betracht, sodaß auf die Frage der Verschuldenshaftung eingegangen werden muß.
Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erstbeklagte bei dem Abstellen seines Mopeds am Fahrbahnrand schräg zu diesem gegen eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. verstoßen habe, weil das Moped dabei infolge der Bombierung der Fahrbahn nicht senkrecht gestanden und seine Standhaftigkeit demzufolge geringer gewesen sei. Das platzsparende Aufstellen einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand schräg zu diesem ist im § 23 Abs 2 StVO 1960 ausdrücklich geboten. Allerdings gilt auch in diesem Falle die Grundregel des Abs 1, das heißt, daß durch schräg aufgestellte einspurige Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO 3. Aufl. Anm. 20 zu § 23). Zweck dieser Norm kann aber, wie sich aus dem übrigen Inhalt des Abs. 1 ergibt, nur sein, bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Platzes den Ort der Aufstellung des Kraftfahrzeuges so zu wählen, daß kein Straßenbenützer dadurch gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird; ein Aufstellen des Fahrzeuges derart, daß die größtmögliche Standfestigkeit erreicht und ein Unfall verhindert wird, kann nicht der Schutzzweck dieser Norm sein, denn die Fahrbahnen der Straßen sind in aller Regel bombiert und ein Aufstellen eines einspurigen Kraftfahrzeuges anders als im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse, da das Gesetz aber vorschreibt, bedeutet eine Minderung seiner Standfestigkeit. Diese wird also vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Es kann also auch nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte gegen eine Schutznorm verstoßen hätte, deren Zweck gerade oder auch darin liegt, das Umfallen am Fahrbahnrand aufgestellter einspuriger Kraftfahrzeuge zu verhindern.Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erstbeklagte bei dem Abstellen seines Mopeds am Fahrbahnrand schräg zu diesem gegen eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. verstoßen habe, weil das Moped dabei infolge der Bombierung der Fahrbahn nicht senkrecht gestanden und seine Standhaftigkeit demzufolge geringer gewesen sei. Das platzsparende Aufstellen einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand schräg zu diesem ist im Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 ausdrücklich geboten. Allerdings gilt auch in diesem Falle die Grundregel des Absatz eins,, das heißt, daß durch schräg aufgestellte einspurige Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO 3. Aufl. Anmerkung 20, zu Paragraph 23,). Zweck dieser Norm kann aber, wie sich aus dem übrigen Inhalt des Absatz eins, ergibt, nur sein, bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Platzes den Ort der Aufstellung des Kraftfahrzeuges so zu wählen, daß kein Straßenbenützer dadurch gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird; ein Aufstellen des Fahrzeuges derart, daß die größtmögliche Standfestigkeit erreicht und ein Unfall verhindert wird, kann nicht der Schutzzweck dieser Norm sein, denn die Fahrbahnen der Straßen sind in aller Regel bombiert und ein Aufstellen eines einspurigen Kraftfahrzeuges anders als im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse, da das Gesetz aber vorschreibt, bedeutet eine Minderung seiner Standfestigkeit. Diese wird also vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Es kann also auch nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte gegen eine Schutznorm verstoßen hätte, deren Zweck gerade oder auch darin liegt, das Umfallen am Fahrbahnrand aufgestellter einspuriger Kraftfahrzeuge zu verhindern.
Schließlich aber fehlt es auch selbst für den Fall, daß der Erstbeklagte bei der durch die Bombierung der Fahrbahn bedingten verminderten Standfestigkeit seines Mopeds die Gefahr einer damit im Zusammenhang stehenden Beschädigung eines anderen Kraftfahrzeuges hätte erkennen können, am Nachweis der Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens mit dem eingetretenen Schaden. Der Kläger hat behauptet, der Erstbeklagte habe sein Moped so aufgestellt, daß es von selbst umgefallen sei. Den Beweis für diese Behauptung hat er nicht erbracht. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß ein solcher strikter Nachweis von ihm nicht verlangt werden könne, weil ein anderer Ablauf der zur Schädigung führenden Ereignisse sehr unwahrscheinlich ist und offenbar nicht in Betracht komme, sodaß es Sache der Beklagten gewesen wäre, ihrerseits den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit zu erbringen (vgl. ZVR 1961/168). Auch wenn der Erstbeklagte sein Moped infolge der Bombierung der Fahrbahn so aufgestellt hätte, daß schon ein geringer Kraftaufwand genügt hätte, um es umzustoßen, so kann doch auch nicht gesagt werden, daß diese Art der Aufstellung conditio sine qua non für den eingetretenen Erfolg gewesen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Moped z.B. absichtlich umgestoßen wurde oder – was gar nicht so ferne liegt – beim Einparken eines anderen Fahrzeuges aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. In jedem dieser beiden Fälle bleibt die Möglichkeit offen, daß es zu einem Umfallen des Mopeds auch bei etwas größerer Standfestigkeit gekommen wäre.Schließlich aber fehlt es auch selbst für den Fall, daß der Erstbeklagte bei der durch die Bombierung der Fahrbahn bedingten verminderten Standfestigkeit seines Mopeds die Gefahr einer damit im Zusammenhang stehenden Beschädigung eines anderen Kraftfahrzeuges hätte erkennen können, am Nachweis der Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens mit dem eingetretenen Schaden. Der Kläger hat behauptet, der Erstbeklagte habe sein Moped so aufgestellt, daß es von selbst umgefallen sei. Den Beweis für diese Behauptung hat er nicht erbracht. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß ein solcher strikter Nachweis von ihm nicht verlangt werden könne, weil ein anderer Ablauf der zur Schädigung führenden Ereignisse sehr unwahrscheinlich ist und offenbar nicht in Betracht komme, sodaß es Sache der Beklagten gewesen wäre, ihrerseits den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit zu erbringen vergleiche ZVR 1961/168). Auch wenn der Erstbeklagte sein Moped infolge der Bombierung der Fahrbahn so aufgestellt hätte, daß schon ein geringer Kraftaufwand genügt hätte, um es umzustoßen, so kann doch auch nicht gesagt werden, daß diese Art der Aufstellung conditio sine qua non für den eingetretenen Erfolg gewesen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Moped z.B. absichtlich umgestoßen wurde oder – was gar nicht so ferne liegt – beim Einparken eines anderen Fahrzeuges aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. In jedem dieser beiden Fälle bleibt die Möglichkeit offen, daß es zu einem Umfallen des Mopeds auch bei etwas größerer Standfestigkeit gekommen wäre.
Da es somit auch an einem Nachweis eines unfallskausalen Handelns oder Unterlassens des Erstbeklagten fehlt, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.
Demzufolge mußte der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles, und zwar einschließlich der Kostenentscheidung, abgeändert werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Kosten der Berufungsmitteilung waren den Beklagten nicht zuzusprechen, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung kein neues, im Sinne des § 482 Abs. 2 ZPO. zulässiges Vorbringen enthielt.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Kosten der Berufungsmitteilung waren den Beklagten nicht zuzusprechen, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung kein neues, im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO. zulässiges Vorbringen enthielt.