Rechtssatz RS0029319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029319
Entscheidungsdatum
30.01.2012
Rechtssatz
Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert § 36 Abs 1 VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht.Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 223/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 223/94
Veröff: SZ 67/141
- 1 Ob 229/97a
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
Vgl; nur: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T1)
- 8 ObA 214/98y
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 214/98y
nur T1; Beisatz: Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen. (T2); Veröff: SZ 72/114
- 9 ObA 325/99f
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 325/99f
Beisatz: Hier: Mangels Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen keine Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz für Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung bis zum Inkrafttreten des PoststrukturG (1.5.1996), gemäß dem sie Arbeitnehmer der - privaten - Post und Telekom Austria AG wurden. (T3)
- 9 ObA 332/99k
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 332/99k
Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des § 70 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 handelte es sich - ähnlich der Bestimmung des § 36 Abs 1 VBG - nicht um eine bloße Formalvorschrift, sondern um eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Organe. (T4) Beisatz: Mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entstand bis zur Ausgliederung vor dem 1.1.1997 für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer "Weihnachtsbelohnung", welche gemäß § 13 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG zu übernehmen war. (T5)
- 1 Ob 8/02m
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 8/02m
Vgl
- 9 ObA 11/05s
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 11/05s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zum Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags. (T6)
- 9 ObA 33/05a
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 33/05a
Vgl auch
- 9 ObA 104/11a
Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T7); Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029319
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00223_9400000_002