Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehlt, ob durch eine mehr als zwanzigjährige ununterbrochene Beschäftigung als Lehrbeauftragte an einer Universität, die zusätzlich in den Universitätsbetrieb eingebunden ist und dabei über die Lehraufträge hinaus Dienstleistungen erbringt, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, das einen Abfertigungsanspruch entstehen lässt. Sie ist in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf einschlägige Bestimmungen des Universitätsrechts verwiesen, nach denen durch die Erteilung von Lehraufträgen kein (privatrechtliches) Dienstverhältnis, sondern ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet wird; für die Geltungsdauer des UOG 1975 beruht dies auf dessen § 38 Abs 4 letzter Satz. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch uneingeschränkt nur für die Regelfälle, in denen die vom Lehrbeauftragten erbrachten (und verlangten) Leistungen auch wirklich im Rahmen der Lehraufträge geschuldet werden und nicht darüber hinausgehen. Trachtet der (öffentliche) Dienstgeber hingegen danach, von der zum Lehrbeauftragten bestellten Person ein ganzes Paket von Leistungen zu erhalten, zu denen diese allein aufgrund von Lehraufträgen nicht verpflichtet werden könnte, so kommt es durchaus in Betracht, das gesamte Rechtsverhältnis - ungeachtet der formalen Erteilung von Lehraufträgen - nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen.Zutreffend hat das Berufungsgericht auf einschlägige Bestimmungen des Universitätsrechts verwiesen, nach denen durch die Erteilung von Lehraufträgen kein (privatrechtliches) Dienstverhältnis, sondern ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet wird; für die Geltungsdauer des UOG 1975 beruht dies auf dessen Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch uneingeschränkt nur für die Regelfälle, in denen die vom Lehrbeauftragten erbrachten (und verlangten) Leistungen auch wirklich im Rahmen der Lehraufträge geschuldet werden und nicht darüber hinausgehen. Trachtet der (öffentliche) Dienstgeber hingegen danach, von der zum Lehrbeauftragten bestellten Person ein ganzes Paket von Leistungen zu erhalten, zu denen diese allein aufgrund von Lehraufträgen nicht verpflichtet werden könnte, so kommt es durchaus in Betracht, das gesamte Rechtsverhältnis - ungeachtet der formalen Erteilung von Lehraufträgen - nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen.
Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem besonders krassen Fall (4 Ob 98/84 = DRdA 1987/11) bereits getan, der zwar anders gelagert ist als der vorliegende, aber doch Anlass dazu gegeben hat, auszusprechen, dass die Anwendung privaten Arbeitsrechts nicht dadurch umgangen werden kann, dass der öffentliche Dienstgeber anstelle des an sich gebotenen privatrechtlichen Dienstvertrags vom Instrument des öffentlich-rechtlichen Lehrauftrags Gebrauch macht. In der zitierten Entscheidung wurde einer Mitarbeiterin, die halbtägig als Sekretärin arbeiten sollte, deshalb ein Lehrauftrag erteilt, weil für die notwendige Sekretariatstätigkeit eine freie Vertragsbedienstetenstelle fehlte. Auch die Klägerin wurde nach der tatsächlichen Gestaltung der Dienstleistung - jedenfalls für einen gewissen Zeitraum - wie ein auf Dauer beschäftigter Vertragsbediensteter (Vertragsassistent bzw Vertragslehrer) in den Institutsbetrieb eingegliedert. Es wurde von ihr nicht nur die Abhaltung der regelmäßigen Lehrveranstaltungen auch für Zeiträume verlangt, für die noch kein Lehrauftrag vorlag, sondern wurde darüber hinaus auch die Teilnahme an Institutskonferenzen, Arbeitskreisen sowie am Prüfungsbetrieb erwartet. Das Argument des Berufungsgerichts, dies sei nicht von Relevanz, weil das Fernbleiben von den Institutsversammlungen und Arbeitskreisen für sie keine Konsequenzen gehabt hätte, ist schon deshalb unzutreffend, weil dies eine ex post-Betrachtung darstellt, für die Klägerin aber keineswegs sicher sein konnte, ob ein Fernbleiben, das ihr auch nicht etwa freigestellt wurde, nicht zu Nachteilen führen würde.
Ob die tatsächlich geleisteten (und entgegengenommenen) Tätigkeiten über die Pflichten aus den Lehraufträgen hinaus gingen, ist für die letzten Jahre vor dem Pensionsantritt nach den Bestimmungen des UOG 1993 zu beurteilen. Nach dessen § 30 Abs 3 umfassen die Aufgaben von Lehrbeauftragten (ausschließlich) die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen sowie die Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Nach § 30 Abs 7 UOG 1993 beträgt das Höchstmaß für remunerierte Lehraufträge für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester. Nach den ausdrücklichen Erklärungen des Gesetzgebers (EB RV 1125 BlgNR 18. GP 56) sei diese Obergrenze angesichts der Erfahrungen mit dem Problem der sogenannten „Existenzlektoren" notwendig geworden und habe eine vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Finanzen erhobene Vorbedingung für eine positive Bereinigung der derzeitigen „Existenzlektoren" dargestellt. Diese Bereinigung bestand darin, dass eine erhebliche Anzahl solcher Lektoren, die mit ihrer Tätigkeit als Lehrbeaufragte den Großteil ihres Einkommens erzielten und die somit vom öffentlichen Dienstgeber wirtschaftlich abhängig waren, in reguläre Vertragsbedienstetenverhältnisse übernommen wurden, wobei zugleich für die Zukunft sichergestellt werden sollte, dass die Einkünfte eines einzelnen Lehrbeauftragten aus Lehraufträgen grundsätzlich nicht mehr dessen (überwiegende) Lebensgrundlage darstellen.Ob die tatsächlich geleisteten (und entgegengenommenen) Tätigkeiten über die Pflichten aus den Lehraufträgen hinaus gingen, ist für die letzten Jahre vor dem Pensionsantritt nach den Bestimmungen des UOG 1993 zu beurteilen. Nach dessen Paragraph 30, Absatz 3, umfassen die Aufgaben von Lehrbeauftragten (ausschließlich) die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen sowie die Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Nach Paragraph 30, Absatz 7, UOG 1993 beträgt das Höchstmaß für remunerierte Lehraufträge für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester. Nach den ausdrücklichen Erklärungen des Gesetzgebers (EB Regierungsvorlage 1125, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 56, ) sei diese Obergrenze angesichts der Erfahrungen mit dem Problem der sogenannten „Existenzlektoren" notwendig geworden und habe eine vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Finanzen erhobene Vorbedingung für eine positive Bereinigung der derzeitigen „Existenzlektoren" dargestellt. Diese Bereinigung bestand darin, dass eine erhebliche Anzahl solcher Lektoren, die mit ihrer Tätigkeit als Lehrbeaufragte den Großteil ihres Einkommens erzielten und die somit vom öffentlichen Dienstgeber wirtschaftlich abhängig waren, in reguläre Vertragsbedienstetenverhältnisse übernommen wurden, wobei zugleich für die Zukunft sichergestellt werden sollte, dass die Einkünfte eines einzelnen Lehrbeauftragten aus Lehraufträgen grundsätzlich nicht mehr dessen (überwiegende) Lebensgrundlage darstellen.
Gerade unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 30 Abs 7 UOG 1993 und des damit verfolgten Zwecks liegt es nahe, dass in all jenen Fällen, in denen von einem Lehrenden regelmäßig über das in § 30 Abs 3 und Abs 7 UOG 1993 festgelegte Ausmaß hinausgehende Leistungen verlangt werden, aus Sicht des öffentlichen Dienstgebers ausschließlich der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags geboten gewesen wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden von der Klägerin - in einem nicht exakt festgestellten Zeitraum - Leistungen erwartet und von ihr auch erbracht, die nicht unerheblich über ihre Verpflichtungen aus den Lehraufträgen im Maximalausmaß von sechs Wochenstunden pro Semester hinausgingen. So hat sie nicht nur an Institutsversammlungen und Arbeitskreisen teilgenommen, sondern auch auf Verlangen des Institutsvorstands regelmäßige wöchentliche Sprechstunden abgehalten. Auch ihre regelmäßige Prüfungstätigkeit lag ersichtlich im Interesse des Instituts, das ansonsten eigene Mitarbeiter zusätzlich damit belasten oder aber dem Lehrbetrieb ferner stehende externe Fachleute zur Bestellung zu Mitgliedern der Prüfungskommission hätte vorschlagen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für alle Prüfungstätigkeiten außerhalb der Lehraufträge extra entlohnt worden, ist von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt; ob sie auch für die Abhaltung von Studienberechtigungsprüfungen eine finanzielle Abgeltung erhalten hat, steht nicht fest.Gerade unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 7, UOG 1993 und des damit verfolgten Zwecks liegt es nahe, dass in all jenen Fällen, in denen von einem Lehrenden regelmäßig über das in Paragraph 30, Absatz 3 und Absatz 7, UOG 1993 festgelegte Ausmaß hinausgehende Leistungen verlangt werden, aus Sicht des öffentlichen Dienstgebers ausschließlich der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags geboten gewesen wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden von der Klägerin - in einem nicht exakt festgestellten Zeitraum - Leistungen erwartet und von ihr auch erbracht, die nicht unerheblich über ihre Verpflichtungen aus den Lehraufträgen im Maximalausmaß von sechs Wochenstunden pro Semester hinausgingen. So hat sie nicht nur an Institutsversammlungen und Arbeitskreisen teilgenommen, sondern auch auf Verlangen des Institutsvorstands regelmäßige wöchentliche Sprechstunden abgehalten. Auch ihre regelmäßige Prüfungstätigkeit lag ersichtlich im Interesse des Instituts, das ansonsten eigene Mitarbeiter zusätzlich damit belasten oder aber dem Lehrbetrieb ferner stehende externe Fachleute zur Bestellung zu Mitgliedern der Prüfungskommission hätte vorschlagen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für alle Prüfungstätigkeiten außerhalb der Lehraufträge extra entlohnt worden, ist von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt; ob sie auch für die Abhaltung von Studienberechtigungsprüfungen eine finanzielle Abgeltung erhalten hat, steht nicht fest.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist eine sinngemäße Anwendung des ArbAbfG auf „echte" Lehraufträge schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs 1 ArbAbfG). Nach den Gesetzesmaterialien zum UOG 1993 (1125 BlgNR 18. GP 55 f) wurde entgegen dem Begutachtungsentwurf an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sui generis und der bisherigen Abgeltungsregelung ausdrücklich festgehalten; dem Problem der „Existenzlektoren" sollte in Zukunft allein durch eine stundenmäßige Begrenzung der remunerierten Lehraufträge begegnet werden. Wenn der Oberste Gerichtshof in der bereits in der Klage zitierten Entscheidung (9 ObA 101/88 = Arb 10.744) die darüber hinaus gesetzlich angeordnete Ausnahme von (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnissen zum Bund (§ 1 Abs 2 Z 3 ArbAbfG) vom Anwendungsbereich des ArbAbfG eingeschränkt hat, so ist dies auf den vorliegenden Fall eines über die Lehraufträge hinausgehenden Leistungsumfangs nicht übertragbar, zumal die Analogie zum VBG näher liegt.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist eine sinngemäße Anwendung des ArbAbfG auf „echte" Lehraufträge schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (Paragraph eins, Absatz eins, ArbAbfG). Nach den Gesetzesmaterialien zum UOG 1993 (1125 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 55, f) wurde entgegen dem Begutachtungsentwurf an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sui generis und der bisherigen Abgeltungsregelung ausdrücklich festgehalten; dem Problem der „Existenzlektoren" sollte in Zukunft allein durch eine stundenmäßige Begrenzung der remunerierten Lehraufträge begegnet werden. Wenn der Oberste Gerichtshof in der bereits in der Klage zitierten Entscheidung (9 ObA 101/88 = Arb 10.744) die darüber hinaus gesetzlich angeordnete Ausnahme von (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnissen zum Bund (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ArbAbfG) vom Anwendungsbereich des ArbAbfG eingeschränkt hat, so ist dies auf den vorliegenden Fall eines über die Lehraufträge hinausgehenden Leistungsumfangs nicht übertragbar, zumal die Analogie zum VBG näher liegt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Klägerin jedenfalls seit Inkrafttreten des UOG 1993 Leistungen erbracht, die nicht unerheblich über jene hinausgegangen sind, die von ihr allein aufgrund der Lehraufträge verlangt werden konnten. Geht man davon aus, dass sich die Klägerin zu diesen Leistungen nur im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses wirksam verpflichten hätte können, käme die Anwendung des Vertragsbedienstetenrechts in Betracht, die hier durch die Erteilung von Lehraufträgen - vermutlich wegen des Fehlens von Vertragsbedienstetenplanstellen - vermieden werden sollte. Lehraufträge sollen eben gerade nicht einen Hauptberuf ersetzen und den Lehrbeauftragten dauerhaft und intensiv in den Institutsbetrieb eingliedern, was bereits § 30 Abs 1 UOG 1993 indiziert, nach dem die Lehrbefugnis im Rahmen eines Lehrauftrags nur auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogen und zeitlich befristet zu erteilen ist.Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Klägerin jedenfalls seit Inkrafttreten des UOG 1993 Leistungen erbracht, die nicht unerheblich über jene hinausgegangen sind, die von ihr allein aufgrund der Lehraufträge verlangt werden konnten. Geht man davon aus, dass sich die Klägerin zu diesen Leistungen nur im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses wirksam verpflichten hätte können, käme die Anwendung des Vertragsbedienstetenrechts in Betracht, die hier durch die Erteilung von Lehraufträgen - vermutlich wegen des Fehlens von Vertragsbedienstetenplanstellen - vermieden werden sollte. Lehraufträge sollen eben gerade nicht einen Hauptberuf ersetzen und den Lehrbeauftragten dauerhaft und intensiv in den Institutsbetrieb eingliedern, was bereits Paragraph 30, Absatz eins, UOG 1993 indiziert, nach dem die Lehrbefugnis im Rahmen eines Lehrauftrags nur auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogen und zeitlich befristet zu erteilen ist.
Für eine solche besonders die Interessen von „untypischen" Lehrbeauftragten berücksichtigende Lösung sprechen auch die - auf das Rechtsverhältnis zur Klägerin noch nicht anzuwendenden - Bestimmungen des UG 2002. Abgesehen von einer Übergangsregelung (§ 133 Abs 1 UG) gehört das Rechtsinstitut des (öffentlich-rechtlichen) Lehrauftrags dem Rechtsbestand nicht mehr an; auf Arbeitsverhältnisse ist gemäß § 108 Abs 1 UG regelmäßig das AngG anzuwenden, wobei Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (Befristung höchstens auf sechs Jahre) abzuschließen sind (§ 109 Abs 1 UG). Diese Regelung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber an einer arbeitsrechtlichen Absicherung aller Mitarbeiter der Universität - somit auch jener, die bisher als Lehrbeauftragte tätig waren - besonders gelegen ist, welcher Aspekt somit auch bei Beurteilung der früheren Rechtslage, nach der es jedenfalls keine „Existenzlektoren" mehr geben sollte, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf.Für eine solche besonders die Interessen von „untypischen" Lehrbeauftragten berücksichtigende Lösung sprechen auch die - auf das Rechtsverhältnis zur Klägerin noch nicht anzuwendenden - Bestimmungen des UG 2002. Abgesehen von einer Übergangsregelung (Paragraph 133, Absatz eins, UG) gehört das Rechtsinstitut des (öffentlich-rechtlichen) Lehrauftrags dem Rechtsbestand nicht mehr an; auf Arbeitsverhältnisse ist gemäß Paragraph 108, Absatz eins, UG regelmäßig das AngG anzuwenden, wobei Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (Befristung höchstens auf sechs Jahre) abzuschließen sind (Paragraph 109, Absatz eins, UG). Diese Regelung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber an einer arbeitsrechtlichen Absicherung aller Mitarbeiter der Universität - somit auch jener, die bisher als Lehrbeauftragte tätig waren - besonders gelegen ist, welcher Aspekt somit auch bei Beurteilung der früheren Rechtslage, nach der es jedenfalls keine „Existenzlektoren" mehr geben sollte, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf.
Damit erweist sich ein Eingehen auf den weiteren Einwand der beklagten Partei, der Institutsvorstand habe keine Kompetenz gehabt, einen privatrechtlichen Dienstvertrag abzuschließen, als erforderlich. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen das zum Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge kompetenzmäßig zuständige Organ der Beklagten (vgl etwa § 29 Abs 4 UOG 1993) zumindest ausreichende Kenntnis vom Umfang der von der Klägerin verlangten (und geleisteten) Tätigkeiten hatte, sodass seine Duldung als schlüssige Zustimmung zu qualifizieren wäre (s. dazu RIS-Justiz RS0029319). Allein der Wortlaut der Lehraufträge lässt - anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 98/84 zugrunde liegenden Fall - einen Rückschluss auf die von der Klägerin tatsächlich insgesamt erbrachten Leistungen nicht zu.Damit erweist sich ein Eingehen auf den weiteren Einwand der beklagten Partei, der Institutsvorstand habe keine Kompetenz gehabt, einen privatrechtlichen Dienstvertrag abzuschließen, als erforderlich. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen das zum Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge kompetenzmäßig zuständige Organ der Beklagten vergleiche etwa Paragraph 29, Absatz 4, UOG 1993) zumindest ausreichende Kenntnis vom Umfang der von der Klägerin verlangten (und geleisteten) Tätigkeiten hatte, sodass seine Duldung als schlüssige Zustimmung zu qualifizieren wäre (s. dazu RIS-Justiz RS0029319). Allein der Wortlaut der Lehraufträge lässt - anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 98/84 zugrunde liegenden Fall - einen Rückschluss auf die von der Klägerin tatsächlich insgesamt erbrachten Leistungen nicht zu.
Da die Klägerin ihre Ansprüche auch auf vor dem Inkrafttreten des UOG 1993 erbrachte Leistungen stützt, wird sich das Erstgericht gegebenenfalls auch mit der früheren Rechtslage auseinanderzusetzen und zeitlich exakt zuordenbare Tatsachenfeststellungen über die von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Leistungen zu treffen haben. Zeiträume, in denen die Klägerin keine ins Gewicht fallenden „Mehrleistungen" erbracht hat, sind für die Berechnung eines allfälligen Abfertigungsanspruchs nach dem VBG nicht zu berücksichtigen, da insoweit kein „Missbrauch" des Instruments des Lehrauftrags vorliegt. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin viele Jahre hindurch ohne Unterbrechung mit der Abhaltung von Lehraufträgen betraut wurde, stand nach der früheren Rechtslage mit dem Wesen eines Lehrauftrags nicht in Widerspruch, da § 38 Abs 4 und Abs 6 UOG 1975 sogar die Erteilung von Lehraufträgen auf unbestimmte Zeit vorsah (vgl dazu auch B. Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser, Grundfragen der Universitätsorganisation III (1988), 63 f).Da die Klägerin ihre Ansprüche auch auf vor dem Inkrafttreten des UOG 1993 erbrachte Leistungen stützt, wird sich das Erstgericht gegebenenfalls auch mit der früheren Rechtslage auseinanderzusetzen und zeitlich exakt zuordenbare Tatsachenfeststellungen über die von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Leistungen zu treffen haben. Zeiträume, in denen die Klägerin keine ins Gewicht fallenden „Mehrleistungen" erbracht hat, sind für die Berechnung eines allfälligen Abfertigungsanspruchs nach dem VBG nicht zu berücksichtigen, da insoweit kein „Missbrauch" des Instruments des Lehrauftrags vorliegt. Die bloße Tatsache, dass die Klägerin viele Jahre hindurch ohne Unterbrechung mit der Abhaltung von Lehraufträgen betraut wurde, stand nach der früheren Rechtslage mit dem Wesen eines Lehrauftrags nicht in Widerspruch, da Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 6, UOG 1975 sogar die Erteilung von Lehraufträgen auf unbestimmte Zeit vorsah vergleiche dazu auch B. Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser, Grundfragen der Universitätsorganisation römisch drei (1988), 63 f).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.