Rechtssatz RS0119989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119989
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Rechtssatz
Wird eine im höchstzulässigen Ausmaß mit Lehraufträgen betraute Lektorin darüberhinaus regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß zu weiteren Arbeitsleistungen für das betreffende Universitätsinstitut herangezogen, so kann das Rechtsverhältnis insgesamt als privatrechtlicher Dienstvertrag qualifiziert werden.
Voraussetzung dafür ist u.a. die Zustimmung des für den Abschluss solcher Verträge zuständigen Organs, die auch schlüssig - etwa durch Duldung der ihm bekannten Umstände der Abwicklung des Rechtsverhältnisses - erteilt werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 11/05s
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 11/05s
- 9 ObA 125/07h
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 125/07h
Vgl auch; Veröff: SZ 2007/211
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119989
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_009OBA00011_05S0000_001