Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zwar liegt die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor; das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, warum die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt war (§ 510 Abs 3 ZPO).Zwar liegt die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor; das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, warum die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision ist aber aus rechtlichen Gründen im Sinn der gänzlichen Klagsabweisung spruchreif; besteht das Feststellungs- und Rechnungslegungsbegehren nicht zu recht, muß zwingend auch das aufgrund der Rechnungslegung begehrte Leistungsbegehren erfolglos bleiben.
Es ist zwar zutreffend, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 332/94 ausgesprochen hat, daß die Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts zur besonderen Motivation und besseren Rekrutierung von Arbeitnehmern, die einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, zulässig ist. In jenem Fall stellte der Bund den Lehrkörper einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule im Subventionsweg zur Verfügung. Vom Rechtsträger der Schule, also von einem Dritten, erhielt die klagende Lehrerin zusätzlich einen Betrag in Höhe von 15 % ihres vom Bund bezahlten Bruttogehaltes zugesagt; dieser Rechtsträger wurde verpflichtet, das zugesagte Entgelt weiter zu zahlen. Richtig ist auch, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 164/97v = Arb 11.637 (und in etlichen anderen, alle die Zusage von Ambulanzgebühren von an Landeskrankenhäusern tätigen Ärzten in verschiedenen Bundesländern betreffend), klargestellt hat, daß gleiches für den Fall gilt, in dem nicht ein Dritter, sondern der öffentlich-rechtliche Dienstgeber selbst neben den in den öffentlich-rechtlichen Gehaltsansätzen geregelten Entgelt weitere Entgelte auf privatrechtlicher Basis zusagt, und zwar auch dann, wenn die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Beteiligung an den Ambulanzgebühren nicht als Entgelt für zusätzliche, sondern für die schon aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geschuldete Leistung (Tätigkeit in der Ambulanz) gewährt wurde.
Damit ist aber für den Rechtsstandpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Die Kläger behaupten zwar auch, daß ihnen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit ihrem Dienstgeber für Ambulanzleistungen, die sie schon aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu leisten hatten, ein zusätzliches Entgelt zugesagt wurde. Der Unterschied der entschiedenen Fälle zu dem hier vorliegenden Fall besteht aber nicht nur darin, daß dort die privatrechtliche Vereinbarung ausdrücklich und hier "nur schlüssig" erfolgt sein soll. In den genannten Fällen wurde die Vereinbarung auf gesetzlicher Grundlage vom zuständigen Rechtsträger geschlossen; dies ist hier nicht der Fall.
Zu Recht verweist die Revisionswerberin darauf, daß vielmehr eine Parallele zum Vertragsbedienstetengesetz und der hiezu ergangenen Judikatur angezeigt erscheint. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 ObA 223/94 = SZ 67/141, das Begehren von Vertragsbediensteten auf Feststellung, daß die beklagte Republik verpflichtet sei, ihnen weiterhin neben ihrem Gehalt als Vertragsbedienstete einen gewissen Prozentsatz an den von der Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, eingehobenen Taxen zu zahlen, unter Hinweis auf § 36 VBG abgelehnt, weil infolge Fehlens der erforderlichen Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde) der Vertrag als unwirksam zu beurteilen ist.Zu Recht verweist die Revisionswerberin darauf, daß vielmehr eine Parallele zum Vertragsbedienstetengesetz und der hiezu ergangenen Judikatur angezeigt erscheint. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 ObA 223/94 = SZ 67/141, das Begehren von Vertragsbediensteten auf Feststellung, daß die beklagte Republik verpflichtet sei, ihnen weiterhin neben ihrem Gehalt als Vertragsbedienstete einen gewissen Prozentsatz an den von der Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, eingehobenen Taxen zu zahlen, unter Hinweis auf Paragraph 36, VBG abgelehnt, weil infolge Fehlens der erforderlichen Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde) der Vertrag als unwirksam zu beurteilen ist.
Konsens herrscht darüber, daß die öffentliche Hand auch Rechtsgeschäfte des Privatrechts schließen kann (für alle Rummel in Rummel ABGB**2 § 867 Rz 1). Auch den an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtsobjekten ist es aufgrund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt, sich außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen der Mittel des Privatrechts zu bedienen (Arb 10.749 uva; insb 9 ObA 2200/96m mwN).Konsens herrscht darüber, daß die öffentliche Hand auch Rechtsgeschäfte des Privatrechts schließen kann (für alle Rummel in Rummel ABGB**2 Paragraph 867, Rz 1). Auch den an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtsobjekten ist es aufgrund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt, sich außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen der Mittel des Privatrechts zu bedienen (Arb 10.749 uva; insb 9 ObA 2200/96m mwN).
Aus § 867 ABGB, zu dessen Aussagewert in Lehre und Rechtsprechung die verschiedensten Meinungen vertreten werden (näheres siehe Rummel aaO vor Rz 1 und Rz 1 ff), kann man wohl als herrschend ableiten, daß Rechtsgeschäfte jedenfalls nichtig sind, wenn sie überhaupt nicht in den Aufgabenbereich der betreffenden juristischen Person fallen (Ultra-Vires-Lehre). Dies ist hier nicht der Fall; die beklagte Republik wäre grundsätzlich befugt, Verträge der vorliegenden Art abzuschließen (vgl die hiezu ergangenen Entscheidungen, insb 9 ObA 2200/96m mwN).Aus Paragraph 867, ABGB, zu dessen Aussagewert in Lehre und Rechtsprechung die verschiedensten Meinungen vertreten werden (näheres siehe Rummel aaO vor Rz 1 und Rz 1 ff), kann man wohl als herrschend ableiten, daß Rechtsgeschäfte jedenfalls nichtig sind, wenn sie überhaupt nicht in den Aufgabenbereich der betreffenden juristischen Person fallen (Ultra-Vires-Lehre). Dies ist hier nicht der Fall; die beklagte Republik wäre grundsätzlich befugt, Verträge der vorliegenden Art abzuschließen vergleiche die hiezu ergangenen Entscheidungen, insb 9 ObA 2200/96m mwN).
Unstrittig ist zwischen den Parteien, daß die Einnahmen aus den Behandlungsverträgen außerhalb der normalen Ambulanzzeit (ebenso wie die Einnahmen während der normalen Ambulanzzeit) der beklagten Partei zustehen und grundsätzlich an sie abzuführen wären, und daß die beklagte Partei auch nicht aufgrund irgendwelcher Vorschriften verpflichtet wäre, die Kläger an diesen außerordentlichen Ambulanzgebühren zu beteiligen (Revisionsbeantwortung S 6).
Die Kläger stützen sich auch nicht darauf, daß die Veterinärmedizinische Universität im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit Zusagen dieser Art gemacht habe; diesfalls hätte sie ja auch richtigerweise die Universität in Anspruch nehmen müssen.
Die Kläger bestreiten auch nicht, daß es weder zu einem ausdrücklichen noch zu einem schlüssigen Vertragsabschluß auf Gewährung der strittigen Ambulanzgebühren durch ein zuständiges Organ gekommen ist; sie behaupten nur eine schlüssige Genehmigung durch Duldung der Auszahlung durch das zuständige Organ (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung).
Zu prüfen ist also, ob das gesetzte Verhalten dem zuständigen Organ (Ministerium für Wissenschaft und Forschung) zuzurechnen ist, weil dieses hievon wußte und die vom Rechnungshof als gesetzwidrig beanstandete Praxis weiterhin mehr als ein Jahrzehnt geduldet hatte; Zusatzproblem ist, ob dieses Ministerium überhaupt für sich allein zum Abschluß derartiger Verträge berechtigt gewesen wäre.
Die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat nach dem heutigen wohl herrschenden Verständnis des § 867 ABGB nicht jedenfalls die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (Rummel aaO Rz 7 ff mwN; ausführlich Eccher/Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 867 ABGB), JBl 1977, 561 (566)).Die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat nach dem heutigen wohl herrschenden Verständnis des Paragraph 867, ABGB nicht jedenfalls die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (Rummel aaO Rz 7 ff mwN; ausführlich Eccher/Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Paragraph 867, ABGB), JBl 1977, 561 (566)).
Wie der erkennende Senat bereits in der zitierten Entscheidung 8 ObA 223/94 = SZ 67/141, zutreffend ausgeführt hat, scheidet bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde) der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist unwirksam (Rummel aaO Rz 7; Eccher/Purtscheller aaO 563, 568 f).
Zwar können auf dem Gebiet des Privatrechts auch Hoheitsträger konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, daß den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht (DRdA 1989, 33, WBl 1990, 180; ecolex 1991, 678; SZ 44/146; 47/59; 67/141). Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind aber nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen (SZ 41/123; Arb 9.350; SZ 52/80; 67/141).Zwar können auf dem Gebiet des Privatrechts auch Hoheitsträger konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, daß den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht (DRdA 1989, 33, WBl 1990, 180; ecolex 1991, 678; SZ 44/146; 47/59; 67/141). Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind aber nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen (SZ 41/123; Arb 9.350; SZ 52/80; 67/141).
Zwar fehlt im Bereich des BDG und des GG 1956 verständlicher Weise eine § 36 VBG entsprechende ausdrückliche Norm (vgl Eccher/Purtscheller aaO 566 bei FN 66), wollen sie doch nur auf öffentlich-rechtlicher Basis bestehende Ansprüche regeln, doch ist diesen Gesetzen eindeutig zu entnehmen, daß Beamte grundsätzlich nur das nach dem GG 1956 zustehende Entgelt samt dort erwähnten Sondergebühren erhalten sollen.Zwar fehlt im Bereich des BDG und des GG 1956 verständlicher Weise eine Paragraph 36, VBG entsprechende ausdrückliche Norm vergleiche Eccher/Purtscheller aaO 566 bei FN 66), wollen sie doch nur auf öffentlich-rechtlicher Basis bestehende Ansprüche regeln, doch ist diesen Gesetzen eindeutig zu entnehmen, daß Beamte grundsätzlich nur das nach dem GG 1956 zustehende Entgelt samt dort erwähnten Sondergebühren erhalten sollen.
So sieht zB § 25 GG 1956 ausdrücklich vor, daß dem Beamten für Nebentätigkeiten, soweit er nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gebührt, für die die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich ist, und daß Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, dem Bund abzuführen sind, und für die Bemessung der Vergütung, die den Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, die Vorschriften des Abs 1 (Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen) gelten. Es besteht also - wie nach dem VBG - die Notwendigkeit ausdrücklichen Handelns; dies muß - will man die Vorschrift nicht von vorneherein obsolet, weil leicht umgehbar, werden lassen - auch für im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages geschlossene Entlohnungen gelten. Anderenfalls könnten auf diese Weise die mit gutem Grund zum Schutz des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers - um damit der Allgemeinheit als Steuerzahler - bestehenden Vorschriften allzu leicht umgangen werden. Gilt dies für Nebentätigkeiten eines Beamten, muß dies erst Recht für Tätigkeiten gelten, zu denen Beamte wie die Kläger aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Dienstverträge bereits verpflichtet sind und hiefür ohnedies zusätzlich gemäß § 17a GG 1956 durch eine Journaldienstzulage entlohnt werden.So sieht zB Paragraph 25, GG 1956 ausdrücklich vor, daß dem Beamten für Nebentätigkeiten, soweit er nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung gebührt, für die die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich ist, und daß Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, dem Bund abzuführen sind, und für die Bemessung der Vergütung, die den Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, die Vorschriften des Absatz eins, (Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen) gelten. Es besteht also - wie nach dem VBG - die Notwendigkeit ausdrücklichen Handelns; dies muß - will man die Vorschrift nicht von vorneherein obsolet, weil leicht umgehbar, werden lassen - auch für im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages geschlossene Entlohnungen gelten. Anderenfalls könnten auf diese Weise die mit gutem Grund zum Schutz des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers - um damit der Allgemeinheit als Steuerzahler - bestehenden Vorschriften allzu leicht umgangen werden. Gilt dies für Nebentätigkeiten eines Beamten, muß dies erst Recht für Tätigkeiten gelten, zu denen Beamte wie die Kläger aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Dienstverträge bereits verpflichtet sind und hiefür ohnedies zusätzlich gemäß Paragraph 17 a, GG 1956 durch eine Journaldienstzulage entlohnt werden.
Es wäre daher bei einer zusätzlichen privatrechtlichen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen mit seinen Vertragsbediensteten (dort ausdrücklich in § 36 VBG geregelt) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium - allenfalls auch weiterer Stellen, wie des Bundesministeriums für Finanzen - erforderlich (vgl auch § 25 GG).Es wäre daher bei einer zusätzlichen privatrechtlichen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen mit seinen Vertragsbediensteten (dort ausdrücklich in Paragraph 36, VBG geregelt) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium - allenfalls auch weiterer Stellen, wie des Bundesministeriums für Finanzen - erforderlich vergleiche auch Paragraph 25, GG).
Damit scheidet auch hier eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener privatrechtlicher Sonderverträge aus. Bloßes Wissen und Dulden eines von einem nicht zuständigen Organ gesetzten Vehaltens, das vom Rechnungshof als gesetzwidrige Praxis beanstandet wurde, durch das berufene Organ reicht nicht aus; es würde der Absicht des Gesetzgebers grob widersprechen, würde man aus diesem "Dulden" auf die verbindliche Zustimmung des Dienstgebers schließen können (vgl Eccher/Purtscheller aaO 573).Damit scheidet auch hier eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener privatrechtlicher Sonderverträge aus. Bloßes Wissen und Dulden eines von einem nicht zuständigen Organ gesetzten Vehaltens, das vom Rechnungshof als gesetzwidrige Praxis beanstandet wurde, durch das berufene Organ reicht nicht aus; es würde der Absicht des Gesetzgebers grob widersprechen, würde man aus diesem "Dulden" auf die verbindliche Zustimmung des Dienstgebers schließen können vergleiche Eccher/Purtscheller aaO 573).
Es kollidiert zwar in solchen Fällen stets das Interesse der gutgläubigen Dritten an der Gültigkeit der mit der öffentlichen Hand geschlossenen Verträge mit dem Interesse der öffentlichen Hand an der Einhaltung ihrer Zuständigkeits- und sonstigen Organisationsregeln. Ist aber diesen Vorschriften eindeutig eine bestimmte Form des Abschlusses (hier ausdrücklich) zu entnehmen, haben diese den Vorrang und führt eine Interessenabwägung nach hLuRsp, die im Einzelfall in solchen Fällen zumeist den Vorrang des Vertrauensschutzes ablehnt, zur Ungültigkeit der sich nur aus schlüssiger Duldung durch das zuständige Organ sich allenfalls ergebenden Verpflichtung der öffentlichen Hand (Rummel aaO Rz 2 ff mwN; Eccher/Purtscheller aaO 563).
Es fehlt daher im vorliegenden Fall der durch eine regelmäßige vorbehaltslose Gewährung von Zahlungen an bestimmte Arbeitnehmer begründeten Übung der eindeutige Wille des Arbeitgebers, sich auch für die Zukunft zu deren Zahlung zu verpflichten. Entgegen der in der vom Erstgericht (S 49) zitierten Entscheidung 9 ObA 78/89 gezogenen Schlußfolgerung kann jedenfalls im vorliegenden Fall das Vertrauen der Kläger auf den äußeren Tatbestand der scheinbaren Genehmigung durch das zuständige Organ durch Dulden der gesetzwidrigen Vorgangsweise untergeordneter Stellen nicht der Vorrang eingeräumt werden.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.