Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlußfassung gedeckt (JBl 1982, 197; Eccher-Purtscheller,Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlußfassung gedeckt (JBl 1982, 197; Eccher-Purtscheller,
Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechtes, JBl 1977, 561 ff [570], wonach auch eine Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch das zuständige Organ zur Begründung einer Duldungsvollmacht führen kann; ferner Wilhelm,
Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 9; vgl. auch W. Schwarz DRdA 19 40). Erhielt nun der Kläger ebenso wie die anderen beim Landessonderkrankenhaus im Turnusdienst eingesetzten Bedienen im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei mehr als ein Jahrzehnt hindurch die gegenständliche Zulage gemeinsam mit seinen übrigen Bezügen ausgezahlt, dann durfte er davon ausgehen, daß dies nicht ohne Zustimmung der zuständigen Organe der beklagten Partei erfolgte. Da das vertretungsbefugte Organ der beklagten artei - Landesregierung - die eigenmächtige Vorgangsweise der ihm unterstellten Behörden nicht in Wahrnehmung seiner Kontrollpflicht untersagte, ist auch der zur Verpflichtung des Vertretenen erforderliche Beitrag des vertretungsbefugten Organs zum äußeren Tatbestand gegeben.Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel in Rummel ABGB Paragraph 867, Rz 9; vergleiche auch W. Schwarz DRdA 19 40). Erhielt nun der Kläger ebenso wie die anderen beim Landessonderkrankenhaus im Turnusdienst eingesetzten Bedienen im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei mehr als ein Jahrzehnt hindurch die gegenständliche Zulage gemeinsam mit seinen übrigen Bezügen ausgezahlt, dann durfte er davon ausgehen, daß dies nicht ohne Zustimmung der zuständigen Organe der beklagten Partei erfolgte. Da das vertretungsbefugte Organ der beklagten artei - Landesregierung - die eigenmächtige Vorgangsweise der ihm unterstellten Behörden nicht in Wahrnehmung seiner Kontrollpflicht untersagte, ist auch der zur Verpflichtung des Vertretenen erforderliche Beitrag des vertretungsbefugten Organs zum äußeren Tatbestand gegeben.
Eine durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung derartiger Leistungen des Arbeitgebers an bestimmte Arbeitnehmer begründete Übung wird, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 189, mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform, DRdA 1980, 318 [Kerschner]; DRdA 1981, 42 [Spielbüchler] = Arb 9812 = ZAS 1980, 178 [Mayer-Maly]; JBl 1985, 632; Arb 10.434; DRdA 1987, 298 [Schwarz]; JBl 1988, 333 [Schima];Eine durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung derartiger Leistungen des Arbeitgebers an bestimmte Arbeitnehmer begründete Übung wird, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (Paragraph 863, ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 189, mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform, DRdA 1980, 318 [Kerschner]; DRdA 1981, 42 [Spielbüchler] = Arb 9812 = ZAS 1980, 178 [Mayer-Maly]; JBl 1985, 632; Arb 10.434; DRdA 1987, 298 [Schwarz]; JBl 1988, 333 [Schima];
DRdA 1989, 33 [Schwarz]; weiters die einen ähnlichen Rechtsstreit mit der beklagten Partei betreffende Entscheidung 14 Ob 123-125/86;
zuletzt 9 Ob A 9/87 sowie 9 Ob A 503/88).
Durch die hier rund zwei Jahrzehnte geübte Praxis, den Turnusdienst versehenden Beschäftigten nicht die in der Dienstordnung in erster Linie vorgesehenen Ersatzruhetage zu gewähren, sondern ihnen für jeden Feiertag - unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer an diesem Tag eingesetzt war - die nur für den Fall der Unmöglichkeit der Gewährung von Ersatzruhetagen vorgesehene Feiertagszulage zu zahlen, erwarben die Arbeitnehmer daher einen einzelvertraglichen Anspruch auf generelle Abgeltung der im Rahmen des Turnusdienstes geleisteten Feiertagsarbeit durch eine allen Bediensteten für jeden Feiertag gewährte Zulage; das während des gesamten Zeitraumes nicht ausgeübte Wahlrecht des Arbeitgebers, auch Ersatzruhetage zu gewähren, wurde hingegen nicht Gegenstand der betriebenen Übung und daher auch nicht Inhalt der Einzelarbeitsverträge.
Nach § 9 Abs 5 ARG ist geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgeltes bedürfte gemäß § 7 Abs 6 ARG einer Individualvereinbarung (siehe Schwarz Arbeitsruhegesetz 257) und gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu den in § 97 Abs 1 ArbVG aufgezählten Angelegenheiten, über die eine Betriebsvereinbarung zulässig ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß von der in § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG genannten Kompetenz zur generellen Festsetzung des Beginnes und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage auch die Regelung des Umfanges der Sonn- und Feiertagsarbeit umfaßt ist (vgl. Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 551), kann daraus nicht eine Berechtigung auch zum Eingriff in die gesetzlich vorgesehene Abgeltung von Feiertagsarbeit abgeleitet werden (vgl. Grillberger Arbeitszeitgesetz 84 f; Arb 9406;Nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG ist geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgeltes bedürfte gemäß Paragraph 7, Absatz 6, ARG einer Individualvereinbarung (siehe Schwarz Arbeitsruhegesetz 257) und gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu den in Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG aufgezählten Angelegenheiten, über die eine Betriebsvereinbarung zulässig ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß von der in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG genannten Kompetenz zur generellen Festsetzung des Beginnes und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage auch die Regelung des Umfanges der Sonn- und Feiertagsarbeit umfaßt ist vergleiche Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 551), kann daraus nicht eine Berechtigung auch zum Eingriff in die gesetzlich vorgesehene Abgeltung von Feiertagsarbeit abgeleitet werden vergleiche Grillberger Arbeitszeitgesetz 84 f; Arb 9406;
DRdA 1985, 133 [Kopler] = ZAS 1985, 20 [Fischer] = Arb 10.320;
DRdA 1986, 312 [Grillberger] = JBl 1985, 309 = SZ 57/103
= Arb 10.356).
Darüber hinaus können gemäß § 31 Abs 3 ArbVG durch Betriebsvereinbarung Einzelarbeitsverträge nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden (Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 179). Vergleicht man nun die bisherige betriebliche Übung, die Feiertagsarbeit durch einen generellen Zuschlag von 2/26 des Monatsentgeltes für jeden Feiertag zu entlohnen, mit der in der Betriebsvereinbarung vom 21. Mai 1987 getroffenen Regelung, für jeden Feiertag 8 Arbeitsstunden Zeitausgleich zu gewähren, dann fällt auf, daß die überproportionale Abgeltung der Feiertagsarbeit mit mehr als dem auf einen Arbeitstag entfallenden Entgelt durch die Gewährung eines lediglich 8-stündigen Zeitausgleiches ersetzt wurde und damit jedenfalls ungünstiger ist, als die bisherige Regelung. Auch aus diesem Grunde konnte die Betriebsvereinbarung die für die Arbeitnehmer günstigere generelle Abgeltung der Feiertagsarbeit mit 2/26 des Monatsentgeltes nicht verdrängen.Darüber hinaus können gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG durch Betriebsvereinbarung Einzelarbeitsverträge nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden (Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 179). Vergleicht man nun die bisherige betriebliche Übung, die Feiertagsarbeit durch einen generellen Zuschlag von 2/26 des Monatsentgeltes für jeden Feiertag zu entlohnen, mit der in der Betriebsvereinbarung vom 21. Mai 1987 getroffenen Regelung, für jeden Feiertag 8 Arbeitsstunden Zeitausgleich zu gewähren, dann fällt auf, daß die überproportionale Abgeltung der Feiertagsarbeit mit mehr als dem auf einen Arbeitstag entfallenden Entgelt durch die Gewährung eines lediglich 8-stündigen Zeitausgleiches ersetzt wurde und damit jedenfalls ungünstiger ist, als die bisherige Regelung. Auch aus diesem Grunde konnte die Betriebsvereinbarung die für die Arbeitnehmer günstigere generelle Abgeltung der Feiertagsarbeit mit 2/26 des Monatsentgeltes nicht verdrängen.
Aus der Mitwirkung des Klägers als Betriebsratsmitglied am Abschluß der Betriebsvereinbarung kann nicht seine Zustimmung zur entsprechenden Änderung seines Einzelarbeitsvertrages erschlossen werden. Er hat nämlich bei Abschluß der Betriebsvereinbarung als Vertreter der Belegschaft in deren Namen und nicht als Partei seines Einzelarbeitsvertrages im eigenen Namen gehandelt und hatte daher bei pflichtgemäßer Ausübung seines Mandates den Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft gegenüber allfälligen abweichenden Eigeninteressen den Vorzug zu geben.
Schließlich kann entgegen der Ansicht der beklagten Partei mangels Vorliegens der strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB eine Unterwerfung des Klägers unter die unzulässige Betriebsvereinbarung und damit ein schlüssiger Verzicht auf seinen einzelvertraglichen Anspruch auf die generelle finanzielle Abgeltung von Feiertagsdiensten nicht angenommen werden. Die Geltendmachung des nicht rechtswirksam abbedungenen einzelvertraglichen Anspruches etwa 10 Monate nach Entzug verstößt überdies nicht gegen Treu und Glauben (vgl. Rummel in Rummel ABGB § 863 Rz 14; Arb 9406; DRdA 1988 141 [Kerschner]).Schließlich kann entgegen der Ansicht der beklagten Partei mangels Vorliegens der strengen Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB eine Unterwerfung des Klägers unter die unzulässige Betriebsvereinbarung und damit ein schlüssiger Verzicht auf seinen einzelvertraglichen Anspruch auf die generelle finanzielle Abgeltung von Feiertagsdiensten nicht angenommen werden. Die Geltendmachung des nicht rechtswirksam abbedungenen einzelvertraglichen Anspruches etwa 10 Monate nach Entzug verstößt überdies nicht gegen Treu und Glauben vergleiche Rummel in Rummel ABGB Paragraph 863, Rz 14; Arb 9406; DRdA 1988 141 [Kerschner]).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.