Rechtssatz RS0052423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052423
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Rechtssatz
Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß § 9 Abs 5 ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten; die in § 7 Abs6 ARG vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich kann nicht mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden, insbesonders nicht durch Abänderung einer einzelvertraglich vorgesehenen überproportionalen Abgeltung in eine Zeitausgleichsregelung in einem Verhältnis 1 : 1.Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten; die in Paragraph 7, Abs6 ARG vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich kann nicht mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden, insbesonders nicht durch Abänderung einer einzelvertraglich vorgesehenen überproportionalen Abgeltung in eine Zeitausgleichsregelung in einem Verhältnis 1 : 1.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 78/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 78/89
Veröff: SZ 62/89 = WBl 1987,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer)
- 9 ObA 215/99d
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 215/99d
nur: Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß § 9 Abs 5 ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten. (T1) Beisatz: Vom gebührenden "doppelten Entgelt" wird die erste Hälfte (also das einfache Entgelt) meistens als Fortzahlung des Entgelts für den Feiertag ohne Arbeitsleistung im regelmäßigen Monatslohn oder Wochenlohn bereits enthalten sein. Leistet der Arbeitnehmer darüber hinaus Tätigkeiten am Feiertag, so bekommt er über das bereits für den Feiertag zustehende einfache Entgelt hinaus die geleistete Arbeit noch einmal bezahlt. Das zusätzlich fällig werdende Entgelt auf Grund des § 9 Abs 5 ARG beträgt also für sich nicht das Doppelte, sondern nur noch die zweite Hälfte des doppelten Entgelts. (T2); Veröff: SZ 73/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052423
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00078_8900000_002