Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Das Vorbringen der Klägerin über die Verkäufe zweier anderer Schlösser, bei welchen Seegrundstücke mitverkauft worden seien, widerspricht einerseits dem Neuerungsverbot und ist andererseits schon deshalb unbeachtlich, weil es an sich zwar durchaus zulässig ist, auch Seegrundstücke zu verkaufen, sich aber in jedem einzelnen Fall die Frage stellt, ob tatsächlich ein solcher wirksamer Verkauf stattgefunden hat: Es ist nicht ersichtlich, warum aus dem Verkauf von Seegrundstücken im Zuge von Vereinbarungen, die andere Schlösser betrafen, auf die Übertragung von Eigentum an einer Seefläche im vorliegenden Fall geschlossen werden könnte.
Die beklagte Partei ist nach wie vor im Grundbuch als Eigentümerin der strittigen Seefläche eingetragen. Die Klägerin leitet ihr Eigentumsrecht zunächst daraus ab, daß ein Vertreter des Landes Oberösterreich das (bestehende) Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1960 anerkannt habe. Ein solches Anerkenntnis stellt lediglich eine Wissenserklärung des Bediensteten dar, keinesfalls aber bringt sie den Willen des Grundeigentümers zum Ausdruck, das Eigentum an der strittigen Seefläche entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Über das Eigentum an diesem Grundstück wurde somit von dem vom Land Oberösterreich entsandten Beamten gar nicht verfügt. Dies deckt sich selbst mit dem Vorbringen der Klägerin, die das Vorliegen einer Veräußerungshandlung ausdrücklich verneint und ihr Eigentumsrecht lediglich aus dem Anerkenntnis ableiten will (S 5 der Revision). Das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis kann aber - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - keinen Eigentumsübergang bewirken. Zweifellos können Grundnachbarn einvernehmlich eine außergerichtliche Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung vornehmen; durch eine solche vergleichsweise Grenzberichtigung darf aber ein nur nach Teilung eines Grundstücks und Abtretung eines Teilgrundstücks angestrebter Eigentumswechsel nicht verschleiert werden. Eine Änderung des Grenzverlaufs zwischen zwei Grundstücken ist nur durch bücherlichen Eigentumswechsel oder durch Berichtigung einer strittigen Grenze möglich. Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden (NZ 1992, 292; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 850; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, in JBl 1980, 169). Hätte aber eine Veräußerung der strittigen Seefläche stattgefunden, dann hätte ein solcher Vertrag gemäß Art VI Abs 2 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960, BGBl 1960/1, der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bedurft, die aber nach den Feststellungen nicht erteilt wurde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksam zustandegekommenen Vertrags trifft stets denjenigen, der das Bestehen eines solchen Vertrags behauptet. Die Wissenserklärung des für das Land Oberösterreich eingeschrittenen Beamten kann keinesfalls als Zustimmung durch das für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Bundesministerium gewertet werden. Die Genehmigungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesetz, weshalb die Klägerin die für die Willensbildung der beklagten Partei geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und sie selbst dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sie nicht gekannt hat (vgl SZ 66/98).Die beklagte Partei ist nach wie vor im Grundbuch als Eigentümerin der strittigen Seefläche eingetragen. Die Klägerin leitet ihr Eigentumsrecht zunächst daraus ab, daß ein Vertreter des Landes Oberösterreich das (bestehende) Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1960 anerkannt habe. Ein solches Anerkenntnis stellt lediglich eine Wissenserklärung des Bediensteten dar, keinesfalls aber bringt sie den Willen des Grundeigentümers zum Ausdruck, das Eigentum an der strittigen Seefläche entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Über das Eigentum an diesem Grundstück wurde somit von dem vom Land Oberösterreich entsandten Beamten gar nicht verfügt. Dies deckt sich selbst mit dem Vorbringen der Klägerin, die das Vorliegen einer Veräußerungshandlung ausdrücklich verneint und ihr Eigentumsrecht lediglich aus dem Anerkenntnis ableiten will (S 5 der Revision). Das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis kann aber - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - keinen Eigentumsübergang bewirken. Zweifellos können Grundnachbarn einvernehmlich eine außergerichtliche Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung vornehmen; durch eine solche vergleichsweise Grenzberichtigung darf aber ein nur nach Teilung eines Grundstücks und Abtretung eines Teilgrundstücks angestrebter Eigentumswechsel nicht verschleiert werden. Eine Änderung des Grenzverlaufs zwischen zwei Grundstücken ist nur durch bücherlichen Eigentumswechsel oder durch Berichtigung einer strittigen Grenze möglich. Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die Paragraphen 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden (NZ 1992, 292; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 850,; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, in JBl 1980, 169). Hätte aber eine Veräußerung der strittigen Seefläche stattgefunden, dann hätte ein solcher Vertrag gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960, BGBl 1960/1, der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bedurft, die aber nach den Feststellungen nicht erteilt wurde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksam zustandegekommenen Vertrags trifft stets denjenigen, der das Bestehen eines solchen Vertrags behauptet. Die Wissenserklärung des für das Land Oberösterreich eingeschrittenen Beamten kann keinesfalls als Zustimmung durch das für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Bundesministerium gewertet werden. Die Genehmigungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesetz, weshalb die Klägerin die für die Willensbildung der beklagten Partei geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und sie selbst dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sie nicht gekannt hat vergleiche SZ 66/98).
Frei von Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß eine Ersitzung der strittigen Seefläche nicht stattgefunden hat. Die Ersitzung setzt nämlich den Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß. Dabei muß die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen werden, weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung oder eines Gemeingebrauchs nicht zur Ersitzung führt. Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (SZ 55/30). Zur Ersitzung des Eigentumsrechts am fraglichen Grundstück wäre dessen rechtlicher Besitz durch die Rechtsvorgänger der Klägerin während der Ersitzungszeit, die am 1.1.1934 schon hätte beendet sein müssen, erforderlich gewesen. Dieser Besitz hätte seinem Inhalt nach jenem des zu erwerbenden Rechts entsprechen müssen, weshalb die Ersitzung des Eigentumsrechts Alleinbesitz voraussetzt (SZ 44/190). Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einen derartigen Alleinbesitz ausgeübt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 besteht der Gemeingebrauch in der Befugnis, öffentliche Gewässer auf die im Gesetz (§ 8 WRG) ausdrücklich angegebene Weise unentgeltlich und ohne jede behördliche Bewilligung zu nutzen. Diese Befugnis steht jedermann zu (SZ 47/131). Nun mag es durchaus sein, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin über den Gemeingebrauch hinausgehende Besitzhandlungen vorgenommen haben. Ein ersessenes Recht kann aber keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechts. § 312 ABGB zählt die typischen Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen beispielsweise mit Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung auf. Allen diesen Arten der Besitzausübung ist gemeinsam, daß sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Nur der Besitz, der jeden anderen Besitz ausschließt, kann zur Ersitzung führen. Zur Ausübung des Sachbesitzes ist eine unbeschränkte Ausübung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich (SZ 39/77). So wie das Bestehen eines Fischereirechts nicht als Eigentumsbeweis für das Vollrecht an einem Gewässer angesehen werden kann (EvBl 1979/23), kann auch allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von 21 bzw 42 m vom Schloßgrundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Schloßeigentümern gewartet und auch erneuert wurden, keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Schloßgrundstück befindlichen Seefläche im Ausmaß von 8548 m2 abgeleitet werden: Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin in bezug auf die Seefläche Besitzhandlungen vorgenommen hätten, die ihren alleinigen Besitz dokumentierten und durch die jeder andere vom Besitz ausgeschlossen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und schon gar nicht von den Vorinstanzen festgestellt. Diese haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der Klägerin gegebenenfalls Nutzungsrechte in bezug auf die Pilotenreihen zustehen könnten; aus der Nutzung dieser als Wellenbrecher dienenden Einrichtungen kann aber nicht schon das Eigentumsrecht am Gewässer erfließen.Frei von Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß eine Ersitzung der strittigen Seefläche nicht stattgefunden hat. Die Ersitzung setzt nämlich den Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß. Dabei muß die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen werden, weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung oder eines Gemeingebrauchs nicht zur Ersitzung führt. Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (SZ 55/30). Zur Ersitzung des Eigentumsrechts am fraglichen Grundstück wäre dessen rechtlicher Besitz durch die Rechtsvorgänger der Klägerin während der Ersitzungszeit, die am 1.1.1934 schon hätte beendet sein müssen, erforderlich gewesen. Dieser Besitz hätte seinem Inhalt nach jenem des zu erwerbenden Rechts entsprechen müssen, weshalb die Ersitzung des Eigentumsrechts Alleinbesitz voraussetzt (SZ 44/190). Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einen derartigen Alleinbesitz ausgeübt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 besteht der Gemeingebrauch in der Befugnis, öffentliche Gewässer auf die im Gesetz (Paragraph 8, WRG) ausdrücklich angegebene Weise unentgeltlich und ohne jede behördliche Bewilligung zu nutzen. Diese Befugnis steht jedermann zu (SZ 47/131). Nun mag es durchaus sein, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin über den Gemeingebrauch hinausgehende Besitzhandlungen vorgenommen haben. Ein ersessenes Recht kann aber keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechts. Paragraph 312, ABGB zählt die typischen Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen beispielsweise mit Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung auf. Allen diesen Arten der Besitzausübung ist gemeinsam, daß sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Nur der Besitz, der jeden anderen Besitz ausschließt, kann zur Ersitzung führen. Zur Ausübung des Sachbesitzes ist eine unbeschränkte Ausübung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich (SZ 39/77). So wie das Bestehen eines Fischereirechts nicht als Eigentumsbeweis für das Vollrecht an einem Gewässer angesehen werden kann (EvBl 1979/23), kann auch allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von 21 bzw 42 m vom Schloßgrundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Schloßeigentümern gewartet und auch erneuert wurden, keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Schloßgrundstück befindlichen Seefläche im Ausmaß von 8548 m2 abgeleitet werden: Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin in bezug auf die Seefläche Besitzhandlungen vorgenommen hätten, die ihren alleinigen Besitz dokumentierten und durch die jeder andere vom Besitz ausgeschlossen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und schon gar nicht von den Vorinstanzen festgestellt. Diese haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der Klägerin gegebenenfalls Nutzungsrechte in bezug auf die Pilotenreihen zustehen könnten; aus der Nutzung dieser als Wellenbrecher dienenden Einrichtungen kann aber nicht schon das Eigentumsrecht am Gewässer erfließen.
Im vorliegenden Fall waren die Rechtsfragen, ob die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung oder durch Ersitzung Eigentum an einem Seegrundstück erworben hat, zu lösen. Diese Rechtsfragen wurden von den Vorinstanzen im Sinne der ausreichend vorhandenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst. Die Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls schließt eine beispielgebende Entscheidung aus. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen.