Rechtssatz RS0011312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011312
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den Paragraphen 850, f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 17/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 17/91
NZ 1992,292
- 1 Ob 229/97a
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1)
- 1 Ob 13/99i
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
nur: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. (T2)
- 3 Ob 44/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 44/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011312
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00017_9100000_001