Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Nach gesicherter Rspr ist § 60 Abs 2 JN unanwendbar, wenn es nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden; vielmehr hat eine Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen (1 Ob 53/97v mwN ua; Mayr in Rechberger, § 60 JN Rz 2). Das Berufungsgericht hat daher mit seinem Bewertungsausspruch nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, sodaß der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden ist.a) Nach gesicherter Rspr ist Paragraph 60, Absatz 2, JN unanwendbar, wenn es nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden; vielmehr hat eine Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen (1 Ob 53/97v mwN ua; Mayr in Rechberger, Paragraph 60, JN Rz 2). Das Berufungsgericht hat daher mit seinem Bewertungsausspruch nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, sodaß der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden ist.
b) Unbestrittenermaßen sind die Liegenschaften der Streitteile noch nicht in den Grenzkataster iSd §§ 8 ff VermessungsG 1968, BGBl 1968/306, eingetragen, dessen § 49 den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen schützt und nach dessen § 50 die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen ist.b) Unbestrittenermaßen sind die Liegenschaften der Streitteile noch nicht in den Grenzkataster iSd Paragraphen 8, ff VermessungsG 1968, BGBl 1968/306, eingetragen, dessen Paragraph 49, den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen schützt und nach dessen Paragraph 50, die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen ist.
c) Das österreichische Sachenrecht unterscheidet zwischen originärem und derivativem Eigentumserwerb. Die Kläger könnten Eigentum an der strittigen (südlich der Stützmauer gelegenen) Teilfläche des GSt 55 - als Voraussetzung der Berechtigung ihres Klagebegehrens und der fehlenden Berechtigung des Widerklagebegehrens - originär mit Ablauf der Ersitzungszeit durch Ersitzung erworben haben (SZ 55/191;
Hinteregger in Schwimann2, § 431 ABGB Rz 9). Die Ersitzung schafft
zwar originär Eigentum, läßt aber einen ersessenen Grundstreifen
nicht dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf
zwischen zwei Grundstücken kann nur durch bücherlichen
Eigentumswechsel oder durch Berichtigung der strittigen Grenze
geändert werden (1 Ob 583/85; NZ 1992, 292; RIS-Justiz RS0011310; Gamerith in Rummel2, § 851 ABGB Rz 4). Ein solches Begehren haben die Kläger nicht erhoben.geändert werden (1 Ob 583/85; NZ 1992, 292; RIS-Justiz RS0011310; Gamerith in Rummel2, Paragraph 851, ABGB Rz 4). Ein solches Begehren haben die Kläger nicht erhoben.
Ersitzungserfordernisse sind gemäß § 1460 ABGB die Fähigkeit der
Person, die Eignung der zu ersitzenden Sache, rechtmäßiger, redlicher
und echter Besitz - bloße Innehabung genügt nicht (7 Ob 637/94 = NZ
1996, 175 [Hoyer]; Schubert in Rummel2, § 1460 ABGB Rz 1 f) - und der
Ablauf der 30jährigen Ersitzungszeit. Bis zum Ausstattungsvertrag vom
12. Mai 1962 stand das GSt 55 einschließlich der strittigen
Teilfläche im Alleineigentum des Vaters der Zweitklägerin; daß eine
Ersitzung des Eigentumsrechts durch den Alleineigentümer selbst nicht
in Frage kam, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Mit dem
Ausstattungsvertrag wurde zwischen Vater und Bruder der Zweitklägerin
Miteigentum an der Liegenschaft begründet. Die Frage, ob der Erwerb
des ideellen, dem Vertragspartner vorbehaltenen Miteigentumsanteils
durch den anderen Vertragspartner ersessen werden kann (so 9 Ob
2020/96s = NZ 1998, 85), muß hier nicht gelöst werden: Denn dem Vater
der Zweitklägerin als Miteigentümer stand nach der getroffenen
Nutzungsvereinbarung (Punkt III. des Ausstattungsvertrags im
Zusammenhalt mit dem Teilungsplan des Geometers) das alleinige
Nutzungsrecht an der strittigen Teilfläche zu. Diese vertragliche
Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche
Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die
Rechtsausübung Ausfluß der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung,
die Ersitzung muß insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern
(SZ 44/41 mwN, SZ 56/111; 4 Ob 1654/95 ua; RIS-Justiz RS0034095;
Schubert aaO § 1462 ABGB Rz 1 mwN). Erst auf Grund des Kaufvertrags
vom 28. Juli 1976 wurde der Bruder der Zweitklägerin Alleineigenümer
der Liegenschaft mit dem GSt 55; erst zu diesem Zeitpunkt könnte die
zur Ersitzung von Eigentum an der strittigen Teilfläche zugunsten des
Vaters der Zweitklägerin erforderliche 30jährige Ersitzungsfrist zu
laufen begonnen haben. Der originäre Eigentumserwerb des Vaters der
Zweitklägerin und damit auch der Kläger als dessen
Einzelrechtsnachfolger an der strittigen Grundfläche muß aber schon
daran scheitern, daß die Ersitzungszeit jedenfalls nicht mehr
vollendet wurde. Die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Ersitzung müssen daher gar nicht mehr geprüft werden.
d) Die Kläger können ihr Begehren aber auch nicht mit Erfolg auf derivativen Erwerb ihres Eigentums an der strittigen Teilfläche stützen.
Als Titel für einen solchen Erwerb käme nur der Übergabsvertrag vom
16. Dezember 1976 in Frage, nach dessen Inhalt der Zweitklägerin aber
nur eine Liegenschaft mit den Grundstücken 44 und 56/2, aber nicht
auch eine Teilfläche des GSt 55 ins Eigentum übertragen wurde. Daß
ihr deren Vater, abweichend vom Inhalt des schriftlichen
Übergabsvertrags, die ihm im übrigen selbst als Miteigentümer, gar
nicht mehr gehörige, weil bereits vorher zur Gänze an deren Bruder
verkaufte Liegenschaft mit dem GSt 55 - teilweise - übergeben wollte, wurde nicht festgestellt. Es fehlt somit schon am Titel für den Erwerb des Eigentums an der strittigen Teilfläche. Auf den gleichfalls fehlenden modus muß daher nicht mehr eingegangen werden;
hier sei nur erwähnt, daß der Eintragungsgrundsatz auch für den derivativen Eigentumserwerb an Teilgrundstücken gilt (NZ 1992, 292;
RIS-Justiz RS0011312) und selbst ein - hier fehlender - rechtsgültiger Titel, verbunden mit der bloß tatsächlichen Übergabe, im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), keinRIS-Justiz RS0011312) und selbst ein - hier fehlender - rechtsgültiger Titel, verbunden mit der bloß tatsächlichen Übergabe, im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), kein
Eigentum verschafft (stRspr: SZ 48/104 = JBl 1976, 145 [Bydlinski];
SZ 56/125; NZ 1992, 292 uva, zuletzt 1 Ob 140/97p = NZ 1998, 182;
RIS-Justiz RS0011111; Hinteregger aaO § 431 ABGB Rz 1).RIS-Justiz RS0011111; Hinteregger aaO Paragraph 431, ABGB Rz 1).
Damit steht jedenfalls den Klägern an der strittigen Teilfläche Eigentum nicht zu.
e) Die Berechtigung des Widerklagebegehrens der Beklagten auf Räumung der strittigen Teilfläche durch die Kläger als - nach deren Behauptung - bloß titellose Inhaber (als Begehren der Eigentumsfreiheitsklage) hängt davon ab, ob die Beklagten an der strittigen Teilfläche durch den Kaufvertrag vom 8. Februar 1991 - ein anderer Rechtstitel kommt für sie nicht in Frage - derivativ Eigentum erworben haben. Dazu ist vorerst zu klären, ob der Vater der Zweitklägerin seinem Sohn mit dem Ausstattungs- bzw mit dem Kaufvertrag das gesamte GSt 55 veräußerte oder sich das Eigentum (gegebenenfalls Miteigentum) an der strittigen Teilfläche vorbehielt, und sodann, ob der Bruder der Zweitklägerin den Beklagten die Liegenschaft mit dem gesamten GSt 55 verkaufte oder ob er sich an der strittige Teilfläche das Eigentum vorbehielt und daher diese noch in seinem Eigentum steht; entgegen der Auffassung der zweiten Instanz bestünde insoweit kein "Niemandsland".
§ 3 AllgGAG bestimmt, daß die auf Grund der Katastermappe geführte Grundbuchsmappe, die zu jedem Hauptbuch zu führen ist, nur zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (SZ 62/59 mwN ua). In der Rechtsprechung kehrt seit der Entscheidung SZ 26/216 trotz wechselnder Fallgestaltung stets der Rechtssatz wieder, daß für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück "nach dem Willen der Parteien" übertragen werden sollte, entscheidend ist (SZ 26/216, SZ 56/141; SZ 60/2 = JBl 1987, 308; 5 Ob 1572/94; 1 Ob 53/97v uva; RIS-Justiz RS0011236; vgl dazu aber Koziol/Welser, Grundriß10 II 102; Spielbüchler in Rummel2 § 431 ABGB Rz 6; Twaroch, Grundstücksgrenzen und Kataster in NZ 1994, 54 ff). Maßgeblich sind jedoch nicht die Papier-, sondern die Naturgrenzen (RZ 1990/65 mwN). Bereits in SZ 56/141 wurde unter Berufung auf Spielbüchler (JBl 1980, 169, 173) ausgesprochen, dafür, ob auf Grund eines Kaufvertrags an der gesamten in der Grundbuchsmappe veranschaulichten Fläche Eigentum übertragen und erworben worden sei, sei jedenfalls im Verhältnis zum Nachbarn, der sich nicht auf Ersitzung oder Besitzeinweisung durch denselben Verkäufer berufen könne, der "wahre" Grenzverlauf (nach den dem Voreigentümer zugestandenen rechtlichen Grenzen) maßgebend, auch wenn Besitz und tatsächliche Übergabe durch den Voreigentümer hinter den wahren Eigentumsgrenzen zurückblieben. In der Entscheidung 1 Ob 53/97v sprach der erkennende Senat ferner aus, für den Umfang des Eigentumserwerbs sei der im Inhalt des Kaufvertrags (als Titel) zum Ausdruck gebrachte Parteiwille ausschlaggebend. An dieser Auffassung ist festzuhalten, ist doch nach § 431 ABGB bei abgeleitetem Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen die tatsächliche physische Übergabe für Verschaffung des Eigentums bedeutungslos. Der maßgebliche "Wille der Parteien" über den Umfang des übergebenen Grundstücks äußert sich somit mangels weiterer Absprachen im Titel (Kaufvertrag). Erstreckt sich der Titel auf das gesamte Grundstück nach den dem Voreigentümer zugestandenen rechtlichen Grenzen, so kommt einer bei Abschluß des Kaufvertrags vorgenommenen Grenzbegehung, bei der der Voreigentümer irrtümlich einen anderen als den wahren Grenzverlauf zeigte, keine selbständige Bedeutung zu (SZ 56/141).Paragraph 3, AllgGAG bestimmt, daß die auf Grund der Katastermappe geführte Grundbuchsmappe, die zu jedem Hauptbuch zu führen ist, nur zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (SZ 62/59 mwN ua). In der Rechtsprechung kehrt seit der Entscheidung SZ 26/216 trotz wechselnder Fallgestaltung stets der Rechtssatz wieder, daß für den Umfang des Eigentumserwerbs an Grundstücken im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück "nach dem Willen der Parteien" übertragen werden sollte, entscheidend ist (SZ 26/216, SZ 56/141; SZ 60/2 = JBl 1987, 308; 5 Ob 1572/94; 1 Ob 53/97v uva; RIS-Justiz RS0011236; vergleiche dazu aber Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 102; Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 431, ABGB Rz 6; Twaroch, Grundstücksgrenzen und Kataster in NZ 1994, 54 ff). Maßgeblich sind jedoch nicht die Papier-, sondern die Naturgrenzen (RZ 1990/65 mwN). Bereits in SZ 56/141 wurde unter Berufung auf Spielbüchler (JBl 1980, 169, 173) ausgesprochen, dafür, ob auf Grund eines Kaufvertrags an der gesamten in der Grundbuchsmappe veranschaulichten Fläche Eigentum übertragen und erworben worden sei, sei jedenfalls im Verhältnis zum Nachbarn, der sich nicht auf Ersitzung oder Besitzeinweisung durch denselben Verkäufer berufen könne, der "wahre" Grenzverlauf (nach den dem Voreigentümer zugestandenen rechtlichen Grenzen) maßgebend, auch wenn Besitz und tatsächliche Übergabe durch den Voreigentümer hinter den wahren Eigentumsgrenzen zurückblieben. In der Entscheidung 1 Ob 53/97v sprach der erkennende Senat ferner aus, für den Umfang des Eigentumserwerbs sei der im Inhalt des Kaufvertrags (als Titel) zum Ausdruck gebrachte Parteiwille ausschlaggebend. An dieser Auffassung ist festzuhalten, ist doch nach Paragraph 431, ABGB bei abgeleitetem Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen die tatsächliche physische Übergabe für Verschaffung des Eigentums bedeutungslos. Der maßgebliche "Wille der Parteien" über den Umfang des übergebenen Grundstücks äußert sich somit mangels weiterer Absprachen im Titel (Kaufvertrag). Erstreckt sich der Titel auf das gesamte Grundstück nach den dem Voreigentümer zugestandenen rechtlichen Grenzen, so kommt einer bei Abschluß des Kaufvertrags vorgenommenen Grenzbegehung, bei der der Voreigentümer irrtümlich einen anderen als den wahren Grenzverlauf zeigte, keine selbständige Bedeutung zu (SZ 56/141).
Daraus ergibt sich für die hier zu beurteilenden beiden Kaufverträge folgendes: Im Kaufvertrag vom 28. Juli 1976, mit dem der Vater der Zweitklägerin seinem Sohn seine Miteigentumsanteile an der vormals gemeinsamen Liegenschaft mit dem GSt 55 verkaufte, fehlt jeder Hinweis, daß sich der Verkäufer weiterhin sein Miteigentum an einem (abzuschreibenden) Liegenschaftsteil vorbehalte, übertrug er doch seinen Anteil "mit allem Zubehör und wie er diesen derzeit besitzt oder besitzen könnte". Ein vom schriftlichen Kaufvertrag abweichender Wille der Vertragsparteien wurde ebensowenig festgestellt wie, daß der Verkäufer seinem Sohn die Stützmauer als maßgebliche Grundstücksgrenze zwischen dem vorerst weiterhin in seinem Eigentum gebliebenen GSt 44 und dem nun zur Gänze seinem Sohn gehörigen GSt 55 bezeichnet bzw im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts eine Begehung, Bezeichnung oder dergleichen stattgefunden habe. Die erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, der Bruder der Zweitklägerin habe niemals die Absicht gehabt, beim Erwerb der ganzen Liegenschaft Eigentum an der strittigen Teilfläche zu erwerben, ist feststellungsfremd. Der tatsächliche - hier: kataster- und mappenmäßige - Grenzverlauf entsprach daher bei diesem, auch von den Vertragsparteien niemals angefochtenen Kaufvertrag deren wahrem Willen. Zum Kaufvertrag vom 8. Februar 1991, in dem ausdrücklich auch die wahre Größe der ganzen Liegenschaft einschließlich der strittigen Teilfläche angeführt ist, wurde festgestellt, daß er das gesamte GSt 55 betreffe ("... Die rechtliche Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes erfolgt in den bestehenden Rechten und Pflichten, so wie der Verkäufer bisher besessen und benützt hat bzw. dazu berechtigt gewesen wäre. ..."); daß sich der Bruder der Zweitklägerin als Verkäufer einen Teil der Liegenschaft zurückbehalten habe, wurde nicht festgestellt. Damit war auch in diesem Fall rechtens, daß sich der Titel (Kaufvertrag) nach dem Willen der Kaufvertragsparteien auf die ganze Liegenschaft in ihren mappenmäßigen Grenzen und nicht bloß in den Grenzen beziehen sollte, die dem Erstbeklagten vom Verkäufer als Grenzen gezeigt und in der Folge von beiden Beklagten vorerst als solche angesehen wurden.
In der Entscheidung SZ 38/32 wurde unter Hinweis auf die Vorentscheidung RZ 1965, 9 ausgesprochen, seien nach dem Willen der Parteien die Grenzen eines Grundstücks in der Natur (dort zwischen Wiese und Wald) festgelegt und sei das Grundstück in diesem Umfang an den Verkäufer übergeben worden, dann habe dieser Eigentum hieran ohne Rücksicht darauf erworben, welcher Umfang des Grundstücks sich aus der Mappe ergebe. Zu dem in der Entscheidung SZ 56/141 - bei sonst fehlenden Abmachungen - zum Ausdruck gekommenen Vorrang des schriftlichen Kaufvertrags gegenüber der Grenzbegehung durch die Kaufvertragsparteien wurde somit gar nicht Stellung genommen.
Die Beklagten haben den sie treffenden Nachweis des Eigentums an der strittigen Teilfläche erbracht. Der Revision kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.