Was die Zulässigkeit der Revision betrifft, ist vorerst der Einwand in der Revisionsbeantwortung zu erledigen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts den Obersten Gerichtshof deshalb nicht binde, weil er entgegen der Bestimmung des § 60 Abs 2 JN nicht vom aliquoten, auf die jeweils strittigen Grundflächen entfallenden Einheitswert ausgegangen sei. Danach läge aber in allen Fällen der Wert des Entscheidungsgegenstands beträchtlich unter der Grenze der Revisionszulässigkeit von S 50.000,--. Diesem Vorbringen ist insoweit beizupflichten, als der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige, den Obersten Gerichtshof nur dann bindet, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 64/1; AnwBl 1992, 238; RZ 1992/7). Als derartige zwingende Bewertungsvorschrift wird unter anderem die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN angesehen, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzunehmen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Es ist allerdings gesicherte Rechtsprechung, daß diese Gesetzesstelle dann nicht anwendbar ist, wenn es nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden; vielmehr hat eine Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen (JBl 1954, 402; SZ 64/1; 7 Ob 106/97g; Mayr in Rechberger ZPO § 60 JN Rz 2). Das Berufungsgericht hat daher mit seinem Bewertungsausspruch nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, weshalb der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden ist. Die Revision ist deshalb aus dem Grunde des § 502 Abs 2 ZPO nicht unzulässig. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO ist gegeben, weil das Berufungsgericht - wie noch darzustellen sein wird - die bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den zu entscheidenden Sachverhalt unrichtig angewendet hat.Was die Zulässigkeit der Revision betrifft, ist vorerst der Einwand in der Revisionsbeantwortung zu erledigen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts den Obersten Gerichtshof deshalb nicht binde, weil er entgegen der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht vom aliquoten, auf die jeweils strittigen Grundflächen entfallenden Einheitswert ausgegangen sei. Danach läge aber in allen Fällen der Wert des Entscheidungsgegenstands beträchtlich unter der Grenze der Revisionszulässigkeit von S 50.000,--. Diesem Vorbringen ist insoweit beizupflichten, als der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige, den Obersten Gerichtshof nur dann bindet, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 64/1; AnwBl 1992, 238; RZ 1992/7). Als derartige zwingende Bewertungsvorschrift wird unter anderem die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN angesehen, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzunehmen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Es ist allerdings gesicherte Rechtsprechung, daß diese Gesetzesstelle dann nicht anwendbar ist, wenn es nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden; vielmehr hat eine Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen (JBl 1954, 402; SZ 64/1; 7 Ob 106/97g; Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 60, JN Rz 2). Das Berufungsgericht hat daher mit seinem Bewertungsausspruch nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, weshalb der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden ist. Die Revision ist deshalb aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht unzulässig. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegeben, weil das Berufungsgericht - wie noch darzustellen sein wird - die bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den zu entscheidenden Sachverhalt unrichtig angewendet hat.
In der Sache selbst ist vorerst klarzustellen, daß die hier strittigen Grundstücke nach Auskunft des Vermessungsamts Linz an der Donau vom 23.1.1996 (im Akt 11 Nc 28/95 des Erstgerichts) nicht im Grenzkataster eingetragen sind. Es kommt daher auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 (§ 853 a ABGB) nicht an.In der Sache selbst ist vorerst klarzustellen, daß die hier strittigen Grundstücke nach Auskunft des Vermessungsamts Linz an der Donau vom 23.1.1996 (im Akt 11 Nc 28/95 des Erstgerichts) nicht im Grenzkataster eingetragen sind. Es kommt daher auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 (Paragraph 853, a ABGB) nicht an.
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. § 3 AllGAG bestimme daher, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden (SZ 28/127; JBl 1961, 233; JBl 1967, 39; EvBl 1967/101; SZ 51/64; SZ 56/141; SZ 60/2; SZ 62/59; SZ 66/11; 1 Ob 512/96). An dieser Ansicht ist ebenso festzuhalten wie daran, daß für den Umfang des Eigentumserwerbs der im Inhalt des Kaufvertrags Ausdruck findende Parteiwille ausschlaggebend sei (SZ 56/141; SZ 58/177; 4 Ob 605/87; 5 Ob 1572/94). Auch die vom Berufungsgericht als Beleg für seine klagsstattgebende Entscheidung herangezogene SZ 56/141 sieht den Inhalt des Kaufvertrags als entscheidend dafür an, ob an der ganzen in der Mappe veranschaulichten Fläche oder ob nur an einem Teil dieser Fläche Eigentum übertragen und erworben werden sollte. Der wesentliche Unterschied zwischen dem dort behandelten und dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall liegt darin, daß dort die Käufer nach einer Außerstreitstellung vom Verkäufer in dem Umfang Eigentum erwerben sollten, wie dieser das Grundstück zu besitzen berechtigt gewesen sei und der Voreigentümer den strittigen Grundstücksstreifen auch tatsächlich besessen hatte. Strittig war lediglich, ob die irrtümlich vom Verkäufer in der Natur in geringerem Umfang gezeigte Grundfläche in ihrem dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprechenden Ausmaß vom Käufer erworben wurde. Diese Frage bejahte der Oberste Gerichtshof, weil der Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei und kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliege, der Verkäufer habe sich den strittigen Grundstücksteil zurückbehalten wollen.Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. Paragraph 3, AllGAG bestimme daher, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden (SZ 28/127; JBl 1961, 233; JBl 1967, 39; EvBl 1967/101; SZ 51/64; SZ 56/141; SZ 60/2; SZ 62/59; SZ 66/11; 1 Ob 512/96). An dieser Ansicht ist ebenso festzuhalten wie daran, daß für den Umfang des Eigentumserwerbs der im Inhalt des Kaufvertrags Ausdruck findende Parteiwille ausschlaggebend sei (SZ 56/141; SZ 58/177; 4 Ob 605/87; 5 Ob 1572/94). Auch die vom Berufungsgericht als Beleg für seine klagsstattgebende Entscheidung herangezogene SZ 56/141 sieht den Inhalt des Kaufvertrags als entscheidend dafür an, ob an der ganzen in der Mappe veranschaulichten Fläche oder ob nur an einem Teil dieser Fläche Eigentum übertragen und erworben werden sollte. Der wesentliche Unterschied zwischen dem dort behandelten und dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall liegt darin, daß dort die Käufer nach einer Außerstreitstellung vom Verkäufer in dem Umfang Eigentum erwerben sollten, wie dieser das Grundstück zu besitzen berechtigt gewesen sei und der Voreigentümer den strittigen Grundstücksstreifen auch tatsächlich besessen hatte. Strittig war lediglich, ob die irrtümlich vom Verkäufer in der Natur in geringerem Umfang gezeigte Grundfläche in ihrem dem tatsächlichen Grenzverlauf entsprechenden Ausmaß vom Käufer erworben wurde. Diese Frage bejahte der Oberste Gerichtshof, weil der Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei und kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliege, der Verkäufer habe sich den strittigen Grundstücksteil zurückbehalten wollen.
Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch insofern wesentlich anders gelagert, als der Verkäufer den streitverfangenen Grundstreifen niemals im Besitz hatten und sich der Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Erwerb des Grundstücks in den in der Natur ersichtlichen Grenzen in der auch aus der Mappe ersichtlichen Konfiguration bezog. Daß das Grundstück laut Mappendarstellung um die strittige Teilfläche größer war als jenes in der Natur, blieb den Parteien verborgen. Dies gilt für den Erstkläger und die Zweitklägerin, die ihr Eigentum direkt von den Liegenschaftseigentümern, die den Grundtausch vornahmen, ableiten und umsomehr für den Drittkläger und die Viertklägerin, die das Grundstück von deren Rechtsnachfolgern erwarben. Anders als in SZ 56/141 deckte sich hier die Darstellung des Grundstücks in der Mappe mit dem tatsächlichen Grenzverlauf insofern, als das Grundstück innerhalb der Vermarkungen erworben werden sollte. Auch der Hinweis auf die Berechtigung zum Besitz im Kaufvertrag kann nur in diesem Sinne verstanden werden, weil - wie bereits dargestellt - das Eigentum nur am wirklich gewollten Gegenstand erworben wird (vgl SZ 58/177; 4 Ob 605/87).Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch insofern wesentlich anders gelagert, als der Verkäufer den streitverfangenen Grundstreifen niemals im Besitz hatten und sich der Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Erwerb des Grundstücks in den in der Natur ersichtlichen Grenzen in der auch aus der Mappe ersichtlichen Konfiguration bezog. Daß das Grundstück laut Mappendarstellung um die strittige Teilfläche größer war als jenes in der Natur, blieb den Parteien verborgen. Dies gilt für den Erstkläger und die Zweitklägerin, die ihr Eigentum direkt von den Liegenschaftseigentümern, die den Grundtausch vornahmen, ableiten und umsomehr für den Drittkläger und die Viertklägerin, die das Grundstück von deren Rechtsnachfolgern erwarben. Anders als in SZ 56/141 deckte sich hier die Darstellung des Grundstücks in der Mappe mit dem tatsächlichen Grenzverlauf insofern, als das Grundstück innerhalb der Vermarkungen erworben werden sollte. Auch der Hinweis auf die Berechtigung zum Besitz im Kaufvertrag kann nur in diesem Sinne verstanden werden, weil - wie bereits dargestellt - das Eigentum nur am wirklich gewollten Gegenstand erworben wird vergleiche SZ 58/177; 4 Ob 605/87).
Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, haben sich die Parteien im Verfahren auf Irrtum nicht berufen, sodaß darauf gerichtete Überlegungen nicht anzustellen sind. Ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, die Rechtsnachfolgerin der Verkäufer habe allfällige Ansprüche auf Geltendmachung des Eigentumsrechts an dem strittigen Grundstreifen den Klägern abgetreten, hielten diese im Berufungsverfahren nicht aufrecht, weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses Vorbringen einzugehen (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO § 471 RdZ 9 und § 503 RdZ 5).Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, haben sich die Parteien im Verfahren auf Irrtum nicht berufen, sodaß darauf gerichtete Überlegungen nicht anzustellen sind. Ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, die Rechtsnachfolgerin der Verkäufer habe allfällige Ansprüche auf Geltendmachung des Eigentumsrechts an dem strittigen Grundstreifen den Klägern abgetreten, hielten diese im Berufungsverfahren nicht aufrecht, weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf dieses Vorbringen einzugehen (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 471, RdZ 9 und Paragraph 503, RdZ 5).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. In den verbundenen Verfahren bedurfte es nur der Einbringung einer Berufungsbeantwortung, weshalb nur diese auf der Basis des Gesamtstreitwerts unter Zuzählung eines 25 %igen Streitgenossenzuschlages zu honorieren ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. In den verbundenen Verfahren bedurfte es nur der Einbringung einer Berufungsbeantwortung, weshalb nur diese auf der Basis des Gesamtstreitwerts unter Zuzählung eines 25 %igen Streitgenossenzuschlages zu honorieren ist.