Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beantwortung der dem Vertrauensschutz des Erwerbers logisch vorgeordneten Frage, in welchem Umfang die Klägerin die ehemals zur EZ 236 KG St. Lambrecht gehörenden Grundstücke erworben hat, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt. Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Weder der bloße Titel (Kaufvertrag), verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes, noch die bloße Eintragung können jeweils für sich allein Eigentum verschaffen (SZ 58/177). Daß die Einverleibung des Eigentumsrechts ohne Rechtstitel kein Eigentum verschafft, hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (SZ 23/346; EvBl. 1966/397; MietSlg. 20.035; SZ 45/35). Ein gültiger Titel für den Erwerb des Eigentums an allen in einem Grundbuchskörper vereinigten Liegenschaften in ihrem vollen mappenplanmäßigen Ausmaß liegt nicht schon dann vor, wenn alle Grundstücke im Kaufvertrag als Kaufgegenstand bezeichnet werden; Kaufgegenstand ist nur das, was die Vertragsparteien als solchen bezeichnen wollten (RZ 1965, 9; RZ 1966, 185; EvBl. 1967/101, NZ 1980, 100; SZ 56/141; SZ 58/177; Wegan, Die Auswirkungen des Vermessungsgesetzes auf das Zivilrecht und die Vertragspraxis, NZ 1971, 66 ff !70 ; Angst, Das neue Vermessungsgesetz, ÖJZ 1969, 337 ff !338 f ; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl. 1980, 169 ff; Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, 164 ff). Beim Erwerb richten sich daher die Grenzen und damit die Größe eines Grundstücks nicht nach dem Mappenplan, sondern nach den tatsächlichen Grundstücksgrenzen (Koziol-Welser7 II 90 f).Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beantwortung der dem Vertrauensschutz des Erwerbers logisch vorgeordneten Frage, in welchem Umfang die Klägerin die ehemals zur EZ 236 KG St. Lambrecht gehörenden Grundstücke erworben hat, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt. Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Weder der bloße Titel (Kaufvertrag), verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes, noch die bloße Eintragung können jeweils für sich allein Eigentum verschaffen (SZ 58/177). Daß die Einverleibung des Eigentumsrechts ohne Rechtstitel kein Eigentum verschafft, hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (SZ 23/346; EvBl. 1966/397; MietSlg. 20.035; SZ 45/35). Ein gültiger Titel für den Erwerb des Eigentums an allen in einem Grundbuchskörper vereinigten Liegenschaften in ihrem vollen mappenplanmäßigen Ausmaß liegt nicht schon dann vor, wenn alle Grundstücke im Kaufvertrag als Kaufgegenstand bezeichnet werden; Kaufgegenstand ist nur das, was die Vertragsparteien als solchen bezeichnen wollten (RZ 1965, 9; RZ 1966, 185; EvBl. 1967/101, NZ 1980, 100; SZ 56/141; SZ 58/177; Wegan, Die Auswirkungen des Vermessungsgesetzes auf das Zivilrecht und die Vertragspraxis, NZ 1971, 66 ff !70 ; Angst, Das neue Vermessungsgesetz, ÖJZ 1969, 337 ff !338 f ; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl. 1980, 169 ff; Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, 164 ff). Beim Erwerb richten sich daher die Grenzen und damit die Größe eines Grundstücks nicht nach dem Mappenplan, sondern nach den tatsächlichen Grundstücksgrenzen (Koziol-Welser7 römisch zwei 90 f).
Im vorliegenden Fall wußte die Klägerin bei den Kaufverhandlungen mit Erwin G*** noch nicht, daß die EZ 236 KG St. Lambrecht aus mehreren Grundstücken bestand. Sie verhandelte mit Erwin G*** nur über den Kauf des Jungwaldes, an dessen Grenze der Zaun verläuft; nur diese Tatsache war ihr auf Grund der Besichtigung vom Jahr 1980 klar. Bei den Kaufverhandlungen war jedoch niemals davon die Rede, daß die Klägerin auch ein Stück Weide kaufe. Nur der Vertragsverfasser ging nach der Einsichtnahme ins Grundbuch davon aus, daß sich auf sämtlichen Grundstücken der EZ 236 KG St. Lambrecht auch Wald befinde. Auf Grund des übereinstimmend erklärten Parteiwillens, der auch in der Formulierung des Kaufvertrages "als forstwirtschaftlich genützte Grundstücke" seinen Niederschlag findet, bildet daher nur jene Fläche den Gegenstand des Kaufvertrages, auf der sich der Wald befindet. Die Kaufvertragsparteien haben nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag unbeschadet des in der Natur bestehenden engeren Grenzverlaufes des Waldes einen Eigentumserwerbstitel für sämtliche Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die in der Natur als Weide benützt werden, bilden sollte. Die irrtümliche Aufnahme dieser Teile in den Kaufvertrag hat auf die Ermittlung des tatsächlich erklärten Parteiwillens über den Gegenstand des Kaufvertrages keinen Einfluß. Der Kaufvertrag bildet daher nur einen Eigentumserwerbstitel für denjenigen Teil der der EZ 236 (jetzt EZ 514) KG St. Lambrecht inneliegenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die tatsächlich mit Jungwald bestanden sind und im Osten durch den streitgegenständlichen Zaun begrenzt werden. Auf Grund der bloßen Eintragung des Eigentumsrechtes an der östlich dieses Zaunes liegenden Fläche, nämlich dem Teil des Grundstückes Nr. 1359 und dem Grundstück Nr. 1354/9, konnte die Klägerin mangels eines Titels daran kein Eigentum erwerben.
Da die Klägerin an den östlich des Zaunes gelegenen Teilen der genannten Liegenschaft kein Eigentum erworben hat, konnte ihrer auf § 523 ABGB gestützten Klage kein Erfolg beschieden sein. Sie hat auch nicht behauptet, daß sämtliche zum Gutsbestand der EZ 236 KG St. Lambrecht gehörenden Grundstücke mit den im Mappenplan aufscheinenden Grenzen bereits in den Grenzkataster aufgenommen worden wären; daher war nicht zu prüfen, ob sich aus dem Gutglaubensschutz nach § 49 VermessungsG etwas anderes ergeben könnte. Mangels eines gültigen Erwerbstitels für den östlich des Zaunes gelegenen Teil der Liegenschaft erübrigen sich auch Ausführungen über den Gutglaubensschutz nach § 1500 ABGB. Der außerordentlichen Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da die Klägerin an den östlich des Zaunes gelegenen Teilen der genannten Liegenschaft kein Eigentum erworben hat, konnte ihrer auf Paragraph 523, ABGB gestützten Klage kein Erfolg beschieden sein. Sie hat auch nicht behauptet, daß sämtliche zum Gutsbestand der EZ 236 KG St. Lambrecht gehörenden Grundstücke mit den im Mappenplan aufscheinenden Grenzen bereits in den Grenzkataster aufgenommen worden wären; daher war nicht zu prüfen, ob sich aus dem Gutglaubensschutz nach Paragraph 49, VermessungsG etwas anderes ergeben könnte. Mangels eines gültigen Erwerbstitels für den östlich des Zaunes gelegenen Teil der Liegenschaft erübrigen sich auch Ausführungen über den Gutglaubensschutz nach Paragraph 1500, ABGB. Der außerordentlichen Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.