Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 27 KG Kowald, zu der die Grundstücke 225/1 Acker und 223/1 Wiese gehören. An diese Grundstücke grenzt etwa nördlich das zum öffentlichen Gut gehörende Grundstück 433 Weg, der sogenannte 'Grasweg', an. Die Kläger behaupten, daß der Beklagte beim Befahren des Grasweges mit seinem Traktor wiederholt das Weggrundstück verlassen und über einen Teil ihrer Grundstücke 225/1 Acker und 223/1 Wiese gefahren sei. Der Beklagte habe auch Lastkraftwagen mit einer Breite von 2,50 m zu seinem Anwesen kommen lassen, die ebenfalls die Grundstücke der Kläger zum Teil befahren hätten. Der Beklagte versuche dadurch, den Grasweg allmählich zu verbreitern. Im zweiten Rechtsgang brachten die Kläger noch vor, der Weg sei bis zu den 70-er Jahren höchstens 2 m breit gewesen, da er bis daher nur mit Tiergespannen befahren worden sei. Die Kläger seien 'daher' zufolge Ersitzung Eigentümer des Weges bis auf eine Breite von rund 2 m vom nördlichen Rand aus gemessen. Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren der Grundstücke 225 1 Acker und 223/1 Wiese zu unterlassen.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, bestritt eine Benützung der Grundstücke der Kläger und den Eintritt der Ersitzung am Weggrundstück und wendete ein, daß der Grasweg als öffentlicher Gemeindeweg eine Breite von vier m habe. Die Kläger versuchten, diesen Weg, insbesondere durch Einschlagen von Holzpflöcken, zu verengen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang statt und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der von der Wolfshuberstraße in einem spitzen Winkel abzweigende Grasweg habe derzeit eine eingeschotterte Breite von ca.2,30 bis 2,40 m. An der Südseite des Weges (Grundgrenze der Kläger) seien keine Grenzsteine vorhanden.
Der Grasweg habe vor dem zweiten Weltkrieg nur eine Breite von 1,30 bis 1,40 m gehabt. Erst ab etwa 1949 sei der Weg mit Motorfahrzeugen, hauptsächlich Traktoren, befahren worden und habe bis 1970 eine Breite von nicht ganz 2 m, gemessen vom nördlichen Rand (Waldrand), gehabt. An der Südseite des Weges habe sich ein schmaler Wiesenstreifen und dann ein Acker befunden. Der Weg sei früher (1938) ganz mit Gras bewachsen gewesen und erst allmählich eingeschottert worden. Der Erstkläger habe zum Schutze gegen weitere Verbreiterungen im Verlauf der 70-er Jahre dort Pflöcke eingeschlagen.
Offenbar übernommen wurde vom Erstgericht auch die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung, daß die Stadtgemeinde C im Jahre 1977 die Vermessung und Vermarkung des Grundstückes 433 Weg durch einen Geometer, der am 15.4.1977 im Beisein des Erstklägers auf Grund der Darstellung des Weges in der Grundbuchsmappe eine Wegbreite von 4 m vorgeschlagen und dieser Breite entsprechend Grenzsteine an der Nord- und Südseite des Weges gesetzt habe, veranlaßt habe und daß der Erstkläger nachträglich seine Zustimmung zu dieser Vermarkung und zu einer Mappenberichtigung zurückgezogen habe, weil das Erstgericht dazu im zweiten Rechtsgang feststellte, daß der Erstkläger diese Grenzsteine wieder entfernt und am Wegrand Pflöcke eingeschlagen habe, wogegen die Stadtgemeinde C als Verwalterin des öffentlichen Gutes nichts unternommen habe. Der Beklagte habe auf dem Grasweg wiederholt Lkws mit einer Breite bis zu 2,50 m zu sich kommen lassen und selbst den Weg seit 1976 mit einem Traktor benützt.Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger hätten den südlichen Teil des Grasweges in einer Breite von rund einem halben Meter, der jetzt von Fahrzeugen befahren werde und eingeschottert sei, durch über 40 Jahre ungehindert genützt. Die Vorbesitzer hätten diese Grundstücke schon seit 1929
bewirtschaftet. Das Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß der Weg ursprünglich einmal 4 m breit gewesen sei. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Kläger den südlichen Teil des Grasweges ersessen hätten und die Ersitzungszeit schon 1969 abgelaufen sei.
Der Gemeingebrauch sei nur auf dem nördlichen Teil des Weges bis zu einer Breite von 2,30 bis 2,40 m ausgeübt worden. Die Kläger hätten sich gegen eine Verbreiterung des Weges durch Einschlagen von Pflöcken zur Wehr gesetzt. Sie seien berechtigt, mit Unterlassungsklage eine weitere Verbreiterung des Weges zu verhindern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß die ursprüngliche Grenze zwischen dem Weggrundstück 433 und den Grundstücken 223/1 Wiese und 225/1 Acker der Kläger unkenntlich geworden sei. Grenzzeichen seien nicht vorhanden und eine einverständliche Grenzberichtigung oder Grenzerneuerung nicht erfolgt. Sowohl aus der im Jahre 1870 erstellten Urmappe als auch aus der derzeitigen Grundbuchsmappe ergebe sich eine Wegbreite von ungefähr 4 m. Sonstige Vermessungsunterlagen seien nicht vorhanden. Die nördliche Grenze des Weggrundstückes 433 decke sich etwa mit dem am nördlichen Wegrand auf dem Wegrain stehenden sehr alten Bäumen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß das Weggrundstück 433 von den im Interesse des Beklagten den Weg benützenden Fahrzeugen nicht verlassen worden sei. Wenn auch die Grundbuchsmappe nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke diene, biete sie mangels Rekonstruierbarkeit des tatsächlichen Grenzverlaufes (in Verbindung mit anderen Tatumständen) Grund genug zur Annahme, daß das Weggrundstück breiter sei, als dies von den Klägern insbesondere seit 1970 angenommen worden sei.
Den Klägern sei damit der Beweis, daß Fahrzeuge des Beklagten jemals die an das Weggrundstück südlich anschließenden Grundstücke 223/1 Wiese und 225/1 Acker befahren hätten, nicht gelungen. Ob die Kläger einen halben Meter breiten Streifen des Weggrundstückes 433 ersessen hätten - der Beklagte bekämpfe diese Tatsachenfeststellungen - , könne dahingestellt bleiben, weil es dazu des Nachweises alleinger Besitzhandlungen der Kläger bedurft hätte, in denen die volle Zugehörigkeit dieses Grundstreifens zu ihrem Besitze zum Ausdruck komme, wozu die Kläger nicht einmal ausreichende Prozeßbehauptungen aufgestellt hätten. Zudem beziehe sich aber das Unterlassungsbegehren nicht auf das Befahren von Teilen des Weggrundstückes 433 durch den Beklagten. Auch eine allfällige Ersitzung hätte zu keiner Änderung der Grundstücksgrenzen führen können. Maßgeblich sei der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither veränderte Grenzverlauf. Spätere Veränderungen des Grenzverlaufes seien nur insoweit rechtswirksam, als ihnen ein bücherlicher Eigentumswechsel am betroffenen Grundstreifen oder aber eine Berichtigung einer strittigen Grenze zugrundeliege. Beides sei hier nicht der Fall. Der allenfalls ersessene Teil des Weggrundstückes 433 sei auch nicht im Sinne der §§ 404 ff ABGB den Grundstücken 223/1 Wiese und 225/1 Acker der Kläger zugewachsen.Den Klägern sei damit der Beweis, daß Fahrzeuge des Beklagten jemals die an das Weggrundstück südlich anschließenden Grundstücke 223/1 Wiese und 225/1 Acker befahren hätten, nicht gelungen. Ob die Kläger einen halben Meter breiten Streifen des Weggrundstückes 433 ersessen hätten - der Beklagte bekämpfe diese Tatsachenfeststellungen - , könne dahingestellt bleiben, weil es dazu des Nachweises alleinger Besitzhandlungen der Kläger bedurft hätte, in denen die volle Zugehörigkeit dieses Grundstreifens zu ihrem Besitze zum Ausdruck komme, wozu die Kläger nicht einmal ausreichende Prozeßbehauptungen aufgestellt hätten. Zudem beziehe sich aber das Unterlassungsbegehren nicht auf das Befahren von Teilen des Weggrundstückes 433 durch den Beklagten. Auch eine allfällige Ersitzung hätte zu keiner Änderung der Grundstücksgrenzen führen können. Maßgeblich sei der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither veränderte Grenzverlauf. Spätere Veränderungen des Grenzverlaufes seien nur insoweit rechtswirksam, als ihnen ein bücherlicher Eigentumswechsel am betroffenen Grundstreifen oder aber eine Berichtigung einer strittigen Grenze zugrundeliege. Beides sei hier nicht der Fall. Der allenfalls ersessene Teil des Weggrundstückes 433 sei auch nicht im Sinne der Paragraphen 404, ff ABGB den Grundstücken 223/1 Wiese und 225/1 Acker der Kläger zugewachsen.