Rechtssatz RS0108669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108669
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von einundzwanzig beziehungsweise zweiundvierzig Meter von einem Grundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Grundstückseigentümern gewartet und auch erneuert wurden, kann keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Grundstück befindlichen Seefläche abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108669
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0010OB00229_97A0000_004