Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig; sie ist aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 VBG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl 522/1995) sind Vertragslehrer, sofern in § 42b VBG nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen. Gemäß Abs 2 ist im Dienstvertrag die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. Nach Abs 3 können bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf im Ausmaß von weniger als sieben Jahren die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert. Gemäß § 42b Abs 1 VBG ist eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen (von Ziehensack [VBG-Praxiskommentar II Rz 34 zu §§ 37-49] als „Anfänger-Vertragslehrer" bezeichnet). § 42b Abs 2 VBG definiert als „nicht gesicherte Verwendung" in erster Linie (Ziehensack aaO Rz 36) Vertretungstätigkeiten, dh die „Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen)" (Z 1). Dazu kommen noch bestimmte weitere Verwendungen, die erfahrungsgemäß größere Flexibilität bei der Personalbewirtschaftung erfordern, wie Schulversuche (Z 2), Verwendung in Gegenständen, die im Rahmen der Schulautonomie geschaffen wurden (Z 3), in Freigegenständen (Z 4), bei der Nachmittagsbetreuung (Z 5), in der Lehrerreserve (Z 6) sowie die sonstige, von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung aus wichtigen organisatorischen Gründen (Z 7).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VBG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 522 aus 1995,) sind Vertragslehrer, sofern in Paragraph 42 b, VBG nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen. Gemäß Absatz 2, ist im Dienstvertrag die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. Nach Absatz 3, können bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf im Ausmaß von weniger als sieben Jahren die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert. Gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, VBG ist eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen (von Ziehensack [VBG-Praxiskommentar römisch zwei Rz 34 zu Paragraphen 37 -, 49 ], als „Anfänger-Vertragslehrer" bezeichnet). Paragraph 42 b, Absatz 2, VBG definiert als „nicht gesicherte Verwendung" in erster Linie (Ziehensack aaO Rz 36) Vertretungstätigkeiten, dh die „Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen)" (Ziffer eins,). Dazu kommen noch bestimmte weitere Verwendungen, die erfahrungsgemäß größere Flexibilität bei der Personalbewirtschaftung erfordern, wie Schulversuche (Ziffer 2,), Verwendung in Gegenständen, die im Rahmen der Schulautonomie geschaffen wurden (Ziffer 3,), in Freigegenständen (Ziffer 4,), bei der Nachmittagsbetreuung (Ziffer 5,), in der Lehrerreserve (Ziffer 6,) sowie die sonstige, von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung aus wichtigen organisatorischen Gründen (Ziffer 7,).
Gemäß Abs 3 ist in den Fällen des Abs 1 erster Satz im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird. Absatz 4 sieht für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L eine Ausnahme von der Anwendung des § 4 Abs 4 VBG (= Limitierung von Verlängerungen) vor.Gemäß Absatz 3, ist in den Fällen des Absatz eins, erster Satz im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird. Absatz 4 sieht für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L eine Ausnahme von der Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG (= Limitierung von Verlängerungen) vor.
Gemäß § 42c Abs 1 VBG liegt eine Vertretung gemäß § 42b Abs 2 Z 1 vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG (jetzt: §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8, 8a VKG) ausübt oder 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. Nach § 42c Abs 3 VBG hat im Fall des § 42b Abs 2 Z 1 VBG der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten. Gemäß Paragraph 42 c, Absatz eins, VBG liegt eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG (jetzt: Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder Paragraphen 8, 8 a, VKG) ausübt oder 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. Nach Paragraph 42 c, Absatz 3, VBG hat im Fall des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, VBG der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Gemäß § 42e Abs 1 VBG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl 522/1995) dürfen die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer in § 26 Abs 2 Z 1 lit b angeführten Einrichtung (Anm: Dies sind Verwendungen im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule) oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. Gemäß § 42g Abs 1 VBG ist daher nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs 1 der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen, wenn er 1. innerhalb des Landesschulratsbereichs beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist und 2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt. Nach Abs 2 ist die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L aber auch schon vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs 1 VBG zulässig.Gemäß Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 522 aus 1995,) dürfen die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L an einer in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung Anmerkung, Dies sind Verwendungen im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule) oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. Gemäß Paragraph 42 g, Absatz eins, VBG ist daher nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, wenn er 1. innerhalb des Landesschulratsbereichs beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist und 2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt. Nach Absatz 2, ist die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L aber auch schon vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG zulässig.
Gemäß § 45 Abs 2 VBG (in den hier anzuwendenden Fassungen: BGBl 201/1996; BGBl I 138/1997) kann ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon bei Abschluss des „dritten Nachtrags" vom 27. Oktober 1997 mit Wirksamkeit vom 18. 11. 1997 bereits über sieben Jahre in Verwendung stand (§ 42e Abs 1 VBG aF) und daher gemäß § 42g Abs 1 VBG wegen des Zutreffens der dort zusätzlich genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Einreihung als Vertragslehrer nach I L hatte. Diesem Umstand wurde mit dem nunmehr auf unbestimmte Zeit eingegangenen „dritten Nachtrag" auch entsprochen. Darüber hinaus hatte die Klägerin aber auch schon den Anspruch (§ 39 Abs 3 VBG), dass die damals bestehenden Werteinheiten ungesicherter Verwendung nicht mehr einseitig durch den Dienstgeber reduziert werden konnten. Dass die damals festgelegten 13 Werteinheiten den tatsächlichen Umständen nicht entsprochen hätten, hat die Klägerin nicht behauptet, zumal sie sich ja ausschließlich auf Dienstleistungen im Schuljahr 2000/2001 beruft. Soweit mit dem „fünften Nachtrag" vom 3. 7. 2002 rückwirkend mit 18. 11. 1997 die bislang als „ungesichert" bezeichneten 13 Werteinheiten als „gesicherte" definiert wurden, wurde wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einstufung in das Schema I L die zumindest teilweise gesicherte Verwendung bedingt. Dies ergibt sich unschwer durch einen Umkehrschluss aus § 42b Abs 1 VBG, der Verwendungen, die ausschließlich „nicht gesichert" sind, nur für „Anfänger"-Vertragslehrer des Schemas II L vorsieht. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sie, weil sie laufend, über 13 WE hinausgehend, in nicht gesicherter Verwendung für Karenzvertretungen beschäftigt worden sei, Anspruch darauf habe, dass die Verwendung mit der höchsten Dauer (19,55 WE oder 97,45% einer Vollbeschäftigung im Schuljahr 2000/2001) nicht mehr einseitig reduzierbar und daher als „gesicherte" zu gelten habe. Dieser Argumentation ist, wie noch aufzuzeigen sein wird, nur teilweise zu folgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VBG (in den hier anzuwendenden Fassungen: Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,; Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1997,) kann ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon bei Abschluss des „dritten Nachtrags" vom 27. Oktober 1997 mit Wirksamkeit vom 18. 11. 1997 bereits über sieben Jahre in Verwendung stand (Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG aF) und daher gemäß Paragraph 42 g, Absatz eins, VBG wegen des Zutreffens der dort zusätzlich genannten Voraussetzungen Anspruch auf die Einreihung als Vertragslehrer nach römisch eins L hatte. Diesem Umstand wurde mit dem nunmehr auf unbestimmte Zeit eingegangenen „dritten Nachtrag" auch entsprochen. Darüber hinaus hatte die Klägerin aber auch schon den Anspruch (Paragraph 39, Absatz 3, VBG), dass die damals bestehenden Werteinheiten ungesicherter Verwendung nicht mehr einseitig durch den Dienstgeber reduziert werden konnten. Dass die damals festgelegten 13 Werteinheiten den tatsächlichen Umständen nicht entsprochen hätten, hat die Klägerin nicht behauptet, zumal sie sich ja ausschließlich auf Dienstleistungen im Schuljahr 2000 aus 2001, beruft. Soweit mit dem „fünften Nachtrag" vom 3. 7. 2002 rückwirkend mit 18. 11. 1997 die bislang als „ungesichert" bezeichneten 13 Werteinheiten als „gesicherte" definiert wurden, wurde wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einstufung in das Schema römisch eins L die zumindest teilweise gesicherte Verwendung bedingt. Dies ergibt sich unschwer durch einen Umkehrschluss aus Paragraph 42 b, Absatz eins, VBG, der Verwendungen, die ausschließlich „nicht gesichert" sind, nur für „Anfänger"-Vertragslehrer des Schemas römisch zwei L vorsieht. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sie, weil sie laufend, über 13 WE hinausgehend, in nicht gesicherter Verwendung für Karenzvertretungen beschäftigt worden sei, Anspruch darauf habe, dass die Verwendung mit der höchsten Dauer (19,55 WE oder 97,45% einer Vollbeschäftigung im Schuljahr 2000 aus 2001,) nicht mehr einseitig reduzierbar und daher als „gesicherte" zu gelten habe. Dieser Argumentation ist, wie noch aufzuzeigen sein wird, nur teilweise zu folgen.
Zunächst ist zu prüfen, welche Bedeutung dem „Punkt 15, Sonstige
Vereinbarungen" des „dritten Nachtrags" zukommt, nach dem der
Dienstgeber berechtigt ist, das in Punkt 11 vereinbarte
Beschäftigungsausmaß „je nach Bedarf bis zum Ausmaß einer
Vollbeschäftigung zu ändern". Der Entscheidung 9 ObA 282/98f lag die
Beurteilung eines Dienstvertrages mit einer gleichlautenden
Formulierung zugrunde. In dieser Entscheidung wurde unter anderem
ausgeführt: „... Die Zusatzvereinbarung über die Änderungsbefugnis
des Beschäftigungsausmaßes ist keine Sondervereinbarung iSd § 36 VBG.
... Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine
Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen...". Damit wird aber klar, dass mit dieser Vertragsbestimmung kein eigenes vertragliches Recht geschaffen, sondern nur deklarativ auf eine dem Dienstgeber ohnehin gesetzlich eingeräumte Befugnis hingewiesen wird.Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch Paragraph 45, Absatz 2, VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen...". Damit wird aber klar, dass mit dieser Vertragsbestimmung kein eigenes vertragliches Recht geschaffen, sondern nur deklarativ auf eine dem Dienstgeber ohnehin gesetzlich eingeräumte Befugnis hingewiesen wird.
Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin, soweit ihre Verwendung über 13 WE hinausgegangen sei, für im voraus jeweils zeitlich bestimmte Karenzvertretungen herangezogen zu haben, was im Rahmen der Vertretung nach § 45 VBG zulässig gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr spricht eine Reihe von Gründen dagegen, Vertretungstätigkeiten iSd §§ 42b Abs 2 Z 1, 42c Abs 1 VBG denjenigen nach § 45 Abs 2 VBG gleichzusetzen.Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin, soweit ihre Verwendung über 13 WE hinausgegangen sei, für im voraus jeweils zeitlich bestimmte Karenzvertretungen herangezogen zu haben, was im Rahmen der Vertretung nach Paragraph 45, VBG zulässig gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr spricht eine Reihe von Gründen dagegen, Vertretungstätigkeiten iSd Paragraphen 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, 42 c, Absatz eins, VBG denjenigen nach Paragraph 45, Absatz 2, VBG gleichzusetzen.
Gemäß § 45 Abs 2 und 3 VBG aF (jetzt: Abs 2) können teilzeitbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß nur dann zur Vertretung eines Lehrers herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist und der Vertretene nur vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehindert ist.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 VBG aF (jetzt: Absatz 2,) können teilzeitbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß nur dann zur Vertretung eines Lehrers herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist und der Vertretene nur vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehindert ist.
Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, kurzfristig (zB durch Krankheit, Seminarbesuche, Suspendierungen etc) eintretende Ausfälle von Lehrern in den Griff zu bekommen, weil in solchen Situationen dem Dienstgeber regelmäßig die Möglichkeit genommen ist, in der nötigen Eile und für kurze Zeit („vorübergehend") - mag diese auch einige Tage oder sogar Wochen andauern - den Unterricht auf andere Art sicherzustellen. Für eine solche einschränkende Auslegung sprechen im übrigen auch die Materialien zur Novelle BGBl 345/1989, mit der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in die Regelung des § 45 Abs 2 VBG einbezogen wurden: In den Erläuternden Bemerkungen zur RV 967 Blg NR GP XVII, 5, heißt es ausdrücklich: „Bislang konnten nur Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zu Supplierungen herangezogen werden. Nunmehr hat sich der Bedarf ergeben, auch Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L zu Supplierungen (Anm: Hervorhebungen durch das Gericht) heranzuziehen." Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, kurzfristig (zB durch Krankheit, Seminarbesuche, Suspendierungen etc) eintretende Ausfälle von Lehrern in den Griff zu bekommen, weil in solchen Situationen dem Dienstgeber regelmäßig die Möglichkeit genommen ist, in der nötigen Eile und für kurze Zeit („vorübergehend") - mag diese auch einige Tage oder sogar Wochen andauern - den Unterricht auf andere Art sicherzustellen. Für eine solche einschränkende Auslegung sprechen im übrigen auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt 345 aus 1989,, mit der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in die Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, VBG einbezogen wurden: In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 967 Blg NR Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn, 5, heißt es ausdrücklich: „Bislang konnten nur Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L zu Supplierungen herangezogen werden. Nunmehr hat sich der Bedarf ergeben, auch Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L zu Supplierungen Anmerkung, Hervorhebungen durch das Gericht) heranzuziehen."
Supplierungen bedeuten im allgemeinen Sprachgebrauch kurzfristige Vertretungen. Damit kann aber die Vertretungsregelung des § 45 Abs 2 VBG nicht für Vertretungen im Rahmen „nicht gesicherter" Verwendungen (§§ 42b Abs 2 Z 1 iVm 42c Abs 1 VBG) herangezogen werden. Diese Vertretungsfälle kommen in der Regel nicht unvorhergesehen. Der Unterricht kann daher - insbesonders mit Vertragslehrern, die in teilweiser oder ausschließlicher „nicht gesicherter" Verwendung stehen - anderweitig sichergestellt werden.Supplierungen bedeuten im allgemeinen Sprachgebrauch kurzfristige Vertretungen. Damit kann aber die Vertretungsregelung des Paragraph 45, Absatz 2, VBG nicht für Vertretungen im Rahmen „nicht gesicherter" Verwendungen (Paragraphen 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 42c Absatz eins, VBG) herangezogen werden. Diese Vertretungsfälle kommen in der Regel nicht unvorhergesehen. Der Unterricht kann daher - insbesonders mit Vertragslehrern, die in teilweiser oder ausschließlicher „nicht gesicherter" Verwendung stehen - anderweitig sichergestellt werden.
Die über das vereinbarte Ausmaß von 13 WE hinausgehende, regelmäßig mehrere Monate, ja sogar ganze Schuljahre andauernde Verwendung der Klägerin kann daher nicht mehr als „vorübergehende" Vertretung iSd § 45 Abs 2 VBG beurteilt werden, sondern war eine typische „nicht gesicherte" Verwendung iSd §§ 42b Abs 2 Z 1 iVm 42c Abs 1 VBG und wäre daher als solche gemäß § 39 Abs 2 Z 2 VBG ausdrücklich festzulegen gewesen. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, weil der Dienstgeber offensichtlich der unrichtigen Rechtsauffassung war, die genannten Vertretungstätigkeiten auch im Rahmen des § 45 Abs 2 VBG durchführen zu lassen, kann der Klägerin kein Nachteil erwachsen. Durch die vorgenannte einschlägige Verwendung der Klägerin hat die Schulbehörde ein Verhalten gesetzt, welches die Klägerin - wie jeder andere Vertragslehrer in ihrer Lage - objektiv als schlüssige zusätzliche Vereinbarung „nicht gesicherter" Werteinheiten auffassen durfte. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung in die Zuständigkeit der Schulbehörde fällt und nicht als Sondervertrag iSd § 36 VBG zu werten ist (RIS-Justiz RS0029331), konnte er auch wirksam konkludent erfolgen (RIS-Justiz RS0029319).Die über das vereinbarte Ausmaß von 13 WE hinausgehende, regelmäßig mehrere Monate, ja sogar ganze Schuljahre andauernde Verwendung der Klägerin kann daher nicht mehr als „vorübergehende" Vertretung iSd Paragraph 45, Absatz 2, VBG beurteilt werden, sondern war eine typische „nicht gesicherte" Verwendung iSd Paragraphen 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 42c Absatz eins, VBG und wäre daher als solche gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VBG ausdrücklich festzulegen gewesen. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, weil der Dienstgeber offensichtlich der unrichtigen Rechtsauffassung war, die genannten Vertretungstätigkeiten auch im Rahmen des Paragraph 45, Absatz 2, VBG durchführen zu lassen, kann der Klägerin kein Nachteil erwachsen. Durch die vorgenannte einschlägige Verwendung der Klägerin hat die Schulbehörde ein Verhalten gesetzt, welches die Klägerin - wie jeder andere Vertragslehrer in ihrer Lage - objektiv als schlüssige zusätzliche Vereinbarung „nicht gesicherter" Werteinheiten auffassen durfte. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung in die Zuständigkeit der Schulbehörde fällt und nicht als Sondervertrag iSd Paragraph 36, VBG zu werten ist (RIS-Justiz RS0029331), konnte er auch wirksam konkludent erfolgen (RIS-Justiz RS0029319).
Da die Klägerin in der Zeit ihrer Höchstverwendung bereits mehr als 7 Jahre in Gesamtverwendung stand, konnten diese Stunden ohne ihre Zustimmung nicht mehr einseitig durch den Dienstgeber reduziert werden (§ 39 Abs 3 VBG). Es bedarf hier keiner näheren Erörterungen dazu, ob auch kurzfristige Vertretungstätigkeiten iSd § 42b Abs 2 Z 1 VBG die selbe Folge haben, weil sich die hier relevante Tätigkeit auf ein ganzes Schuljahr erstreckte und ein solcher Zeitraum jedenfalls als ausreichend angesehen werden muss. Damit hat die Klägerin den Anspruch erworben, dass neben den gesicherten 13 WE weitere ungesicherte 6,55 WE nicht mehr einseitig verringert werden können.Da die Klägerin in der Zeit ihrer Höchstverwendung bereits mehr als 7 Jahre in Gesamtverwendung stand, konnten diese Stunden ohne ihre Zustimmung nicht mehr einseitig durch den Dienstgeber reduziert werden (Paragraph 39, Absatz 3, VBG). Es bedarf hier keiner näheren Erörterungen dazu, ob auch kurzfristige Vertretungstätigkeiten iSd Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, VBG die selbe Folge haben, weil sich die hier relevante Tätigkeit auf ein ganzes Schuljahr erstreckte und ein solcher Zeitraum jedenfalls als ausreichend angesehen werden muss. Damit hat die Klägerin den Anspruch erworben, dass neben den gesicherten 13 WE weitere ungesicherte 6,55 WE nicht mehr einseitig verringert werden können.
Dennoch kann ihrer Klage kein Erfolg beschieden sein:
Die Klägerin übersieht nämlich, dass selbst nicht mehr reduzierbare „nicht gesicherte" Stunden iSd § 39 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 VBG keine „gesicherten" Stunden iSd § 39 Abs 2 Z 1 VBG sind. Die „nicht gesicherten" Stunden haben nämlich im Gegensatz zu den „gesicherten" Stunden des Vertragslehrers eigene Qualifikationen, nämlich die im § 42b Abs 2 Z 1 bis 7 VBG genannten. Es ist daher durchaus möglich, dass Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L neben ihrer „gesicherten" Verwendung auch weiterhin eine - wenn auch nach sieben Jahren nicht mehr einseitig reduzierbare - „nicht gesicherte" Verwendung haben, die keineswegs automatisch zu einer „gesicherten" wird.Die Klägerin übersieht nämlich, dass selbst nicht mehr reduzierbare „nicht gesicherte" Stunden iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VBG keine „gesicherten" Stunden iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VBG sind. Die „nicht gesicherten" Stunden haben nämlich im Gegensatz zu den „gesicherten" Stunden des Vertragslehrers eigene Qualifikationen, nämlich die im Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 VBG genannten. Es ist daher durchaus möglich, dass Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L neben ihrer „gesicherten" Verwendung auch weiterhin eine - wenn auch nach sieben Jahren nicht mehr einseitig reduzierbare - „nicht gesicherte" Verwendung haben, die keineswegs automatisch zu einer „gesicherten" wird.
Da das Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung einer „gesicherten" Verwendung (dh iSd § 39 Abs 2 Z 1 VBG) gerichtet ist, wäre die Feststellung einer nicht mehr einseitig reduzierbaren „nicht gesicherten" Verwendung kein Minus, sondern ein Aliud. Damit scheidet ein Teilzuspruch aus.Da das Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung einer „gesicherten" Verwendung (dh iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VBG) gerichtet ist, wäre die Feststellung einer nicht mehr einseitig reduzierbaren „nicht gesicherten" Verwendung kein Minus, sondern ein Aliud. Damit scheidet ein Teilzuspruch aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.