Zur Revision des Klägers:
Auch die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zu treffenden Entscheidungen dürfen niemals auf Willkür beruhen, sondern haben sich an sachlichen Kriterien im Sinne der Gesetze zu orientieren. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden (SZ 63/229; 9 ObA 16/91). Die Versetzung des Klägers innerhalb des als "Dienstort" vereinbarten Verwaltungsbereiches des Landesschulrates für Steiermark lag im Rahmen des § 6 VBG und war als einseitige Gestaltungsbefugnis des Dienstgebers zulässig, weil festgestelltermaßen wichtige dienstliche Interessen bestanden (DRdA 1987/8 [Grof]; 9 ObA 227/97s).Auch die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zu treffenden Entscheidungen dürfen niemals auf Willkür beruhen, sondern haben sich an sachlichen Kriterien im Sinne der Gesetze zu orientieren. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden (SZ 63/229; 9 ObA 16/91). Die Versetzung des Klägers innerhalb des als "Dienstort" vereinbarten Verwaltungsbereiches des Landesschulrates für Steiermark lag im Rahmen des Paragraph 6, VBG und war als einseitige Gestaltungsbefugnis des Dienstgebers zulässig, weil festgestelltermaßen wichtige dienstliche Interessen bestanden (DRdA 1987/8 [Grof]; 9 ObA 227/97s).
Die beklagte Partei hat dabei ihre Pflicht, pragmatisierte Lehrer und Vertragsbedienstete grundsätzlich bei denselben Voraussetzungen gleich zu behandeln, nicht verletzt. Die Versetzung erfolgte deshalb, weil pragmatisierte Volksschullehrer, die voll zu beschäftigen waren, sonst nicht diese Kriterien erfüllt hätten. Diese Lehrer mußten dabei aber auch in Fächern unterrichten, in denen sie keine Prüfung hatten, der Kläger jedoch die entsprechende Prüfung aufwies. Der pragmatisierte Lehrer ist nach § 43 LDG 1984 nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung, deren Ausmaß sich nach §§ 48 bis 53 LDG 1984 richtet, zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Er hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefugt ist. Er kann nach Durchführung eines Verfahrens mit einem anfechtbaren Bescheid versetzt werden (§ 19 LDG). Nur wenn er an einer Schule (Stammschule) die volle Lehrverpflichtung nicht erfüllt, kann er erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen unter bestimmten Voraussetzungen zugewiesen werden (§ 19 Abs 3 LDG 1984).Die beklagte Partei hat dabei ihre Pflicht, pragmatisierte Lehrer und Vertragsbedienstete grundsätzlich bei denselben Voraussetzungen gleich zu behandeln, nicht verletzt. Die Versetzung erfolgte deshalb, weil pragmatisierte Volksschullehrer, die voll zu beschäftigen waren, sonst nicht diese Kriterien erfüllt hätten. Diese Lehrer mußten dabei aber auch in Fächern unterrichten, in denen sie keine Prüfung hatten, der Kläger jedoch die entsprechende Prüfung aufwies. Der pragmatisierte Lehrer ist nach Paragraph 43, LDG 1984 nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung, deren Ausmaß sich nach Paragraphen 48 bis 53 LDG 1984 richtet, zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Er hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefugt ist. Er kann nach Durchführung eines Verfahrens mit einem anfechtbaren Bescheid versetzt werden (Paragraph 19, LDG). Nur wenn er an einer Schule (Stammschule) die volle Lehrverpflichtung nicht erfüllt, kann er erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen unter bestimmten Voraussetzungen zugewiesen werden (Paragraph 19, Absatz 3, LDG 1984).
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Vollbeschäftigung pragmatisierter Lehrer im Zuge des eingetretenen Rückganges von Dienstposten und einer sinkenden Schüler- und Klassenzahl durch die Versetzung des Klägers ermöglicht werden sollte. Darauf, daß das Gesetz keine zwingende Vorziehung von Landeslehrern gegenüber Vertragsbediensteten-Lehrern vorsieht, kommt es, wenn sachliche Gesichtspunkte bei der Versetzung berücksichtigt werden, nicht an.
Da die Vorschriften über die Lehrbefähigung und über die Lehrverpflichtung nach dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG 1984) vorsehen, daß der Landeslehrer auch Unterricht in Fächern zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist, widerspricht eine solche Verwendung eines Landeslehrers nicht § 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), wonach bei der Lehrfächerverteilung die Berücksichtigung eben auch dieser Vorschriften verlangt wird. Die Heranziehung von Landeslehrern ausschließlich an einer Schule und mit voller Lehrverpflichtung, selbst wenn im vorliegenden Fall der pragmatisierte Volksschullehrer ein Fach unterrichten müßte, für das er keine Prüfung hatte, ist daher nicht unsachlich und bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Wenn daher auch für Landeslehrer und Vertragslehrer grundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen, sind die Voraussetzungen dennoch nicht völlig gleich. Der Kläger war teilzeitbeschäftigt mit 12 Wochenstunden, während bei den Landeslehrern grundsätzlich von einer vollen Lehrverpflichtung ausgegangen wird.Da die Vorschriften über die Lehrbefähigung und über die Lehrverpflichtung nach dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG 1984) vorsehen, daß der Landeslehrer auch Unterricht in Fächern zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist, widerspricht eine solche Verwendung eines Landeslehrers nicht Paragraph 9, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), wonach bei der Lehrfächerverteilung die Berücksichtigung eben auch dieser Vorschriften verlangt wird. Die Heranziehung von Landeslehrern ausschließlich an einer Schule und mit voller Lehrverpflichtung, selbst wenn im vorliegenden Fall der pragmatisierte Volksschullehrer ein Fach unterrichten müßte, für das er keine Prüfung hatte, ist daher nicht unsachlich und bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Wenn daher auch für Landeslehrer und Vertragslehrer grundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen, sind die Voraussetzungen dennoch nicht völlig gleich. Der Kläger war teilzeitbeschäftigt mit 12 Wochenstunden, während bei den Landeslehrern grundsätzlich von einer vollen Lehrverpflichtung ausgegangen wird.
Der Dienstvertrag des Vertragslehrers muß nach § 4 Abs 2 lit e VBG die Bestimmung enthalten, ob der Vertragsbedienstete während der vollen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinne des § 36 VBG einseitig zu bestimmen (DRdA 1981/10 [Waas]). Die Vereinbarung eines beliebigen Beschäftigungsausmaßes widerspricht den Bestimmungen des VBG. Die vereinbarte Berechtigung der Beklagten, je nach Bedarf bis zum Ausmaß der Vollbeschäftigung das Beschäftigungsausmaß des Klägers zu ändern, ohne daß ein Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung besteht, ist nach den Feststellungen aber nicht als Ermächtigung zu einer willkürlichen Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu verstehen.Der Dienstvertrag des Vertragslehrers muß nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG die Bestimmung enthalten, ob der Vertragsbedienstete während der vollen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinne des Paragraph 36, VBG einseitig zu bestimmen (DRdA 1981/10 [Waas]). Die Vereinbarung eines beliebigen Beschäftigungsausmaßes widerspricht den Bestimmungen des VBG. Die vereinbarte Berechtigung der Beklagten, je nach Bedarf bis zum Ausmaß der Vollbeschäftigung das Beschäftigungsausmaß des Klägers zu ändern, ohne daß ein Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung besteht, ist nach den Feststellungen aber nicht als Ermächtigung zu einer willkürlichen Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu verstehen.
Die zunächst befristeten Dienstverträge des Klägers wurden für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmt zu vertretenden Person abgeschlossen bzw verlängert, bzw erfolgte keine Namensnennung einer bestimmten Person. Der Kläger unterrichtete an der Hauptschule D***** mit einer vollen Lehrverpflichtung, die vom 11. 12. 1994 bis 9. 10. 1995 auf 12 Stunden reduziert wurde, weil der Karenzurlaub der vertretenen Lehrerin endete und sie die halbe Lehrverpflichtung übernahm. Ab 10. 10. 1995 wurde der Kläger mit der Vertretung eines Lehrers mit einer vollen Lehrverpflichtung betraut. Insgesamt ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger im Rahmen des maßgeblichen Bedarfes eingesetzt und sein Beschäftigungsausmaß diesem angepaßt Änderungen im Rahmen der getroffenen Teilbeschäftigungsvereinbarung unterlag. Inwieweit vor den Dienstverträgen und Nachträgen ab 30. 10. 1991 unzulässige Kettenverträge vorgelegen wären, ist im Hinblick auf die neu abgeschlossene Vereinbarung einer Teilbeschäftigung nicht mehr von Bedeutung.
Ein teilzeitbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung herangezogen werden (§ 45 Abs 2 VBG). Durch die Versetzungen hat die beklagte Partei daher nicht in unsachlicher Weise ihre Verpflichtung, Vertragslehrer und Landeslehrer bei gleichen Voraussetzungen nicht ungleich zu behandeln, verletzt. Der unzulässige Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit einem zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablen Beschäftigungsausmaß (9 ObA 509/89) lag insofern nicht vor, weil die vereinbarte Bestimmung lediglich eine Ermächtigung der beklagten Partei enthielt, den Kläger im Rahmen des ihr nach § 45 Abs 2 VBG ohnehin eingeräumten Rechtes auch zur Vertretung heranzuziehen.Ein teilzeitbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung herangezogen werden (Paragraph 45, Absatz 2, VBG). Durch die Versetzungen hat die beklagte Partei daher nicht in unsachlicher Weise ihre Verpflichtung, Vertragslehrer und Landeslehrer bei gleichen Voraussetzungen nicht ungleich zu behandeln, verletzt. Der unzulässige Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit einem zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablen Beschäftigungsausmaß (9 ObA 509/89) lag insofern nicht vor, weil die vereinbarte Bestimmung lediglich eine Ermächtigung der beklagten Partei enthielt, den Kläger im Rahmen des ihr nach Paragraph 45, Absatz 2, VBG ohnehin eingeräumten Rechtes auch zur Vertretung heranzuziehen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Der in einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG ergangenen Entscheidung 9 ObA 509/89 lag zugrunde, daß mit Lehrern Verträge über eine Teilbeschäftigung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes jeweils nach Bedarf vereinbart werden konnte, obwohl die Lehrer durchgehend im Ausmaß der Vollbeschäftigung verwendet wurden. Unter letzterer Prämisse wurde ausgesprochen, daß der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG widerspreche.Der in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ergangenen Entscheidung 9 ObA 509/89 lag zugrunde, daß mit Lehrern Verträge über eine Teilbeschäftigung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes jeweils nach Bedarf vereinbart werden konnte, obwohl die Lehrer durchgehend im Ausmaß der Vollbeschäftigung verwendet wurden. Unter letzterer Prämisse wurde ausgesprochen, daß der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß der zwingenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG widerspreche.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch, daß ausschließlich eine den Bestimmungen des § 4 Abs 2 lit e VBG entsprechende Teilbeschäftigung im Ausmaß von 12 Wochenstunden begründet wurde. Die Zusatzvereinbarung über die Änderungsbefugnis des Beschäftigungsausmaßes ist keine Sondervereinbarung im Sinn des § 36 VBG. Selbst wenn der Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport aus dem Jahre 1985 die Aufnahme von Landesvertragslehrern den Verwaltungsbehörden erster Instanz freistellt (Beilage ./17), so wird damit nicht eine einheitliche Gestaltung auch des Inhaltes der Sonderverträge vorgegeben (§ 36 Abs 2 VBG), sondern über den Inhalt der abzuschließenden Verträge keine Aussage gemacht. Daher liegt aber keine generelle Genehmigung zum Abschluß von Dienstverträgen mit vom VBG abweichenden Regelungen vor. Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Voll- und Teilbeschäftigung zu wählen (DRdA 1981/10 [Waas]).Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch, daß ausschließlich eine den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG entsprechende Teilbeschäftigung im Ausmaß von 12 Wochenstunden begründet wurde. Die Zusatzvereinbarung über die Änderungsbefugnis des Beschäftigungsausmaßes ist keine Sondervereinbarung im Sinn des Paragraph 36, VBG. Selbst wenn der Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport aus dem Jahre 1985 die Aufnahme von Landesvertragslehrern den Verwaltungsbehörden erster Instanz freistellt (Beilage ./17), so wird damit nicht eine einheitliche Gestaltung auch des Inhaltes der Sonderverträge vorgegeben (Paragraph 36, Absatz 2, VBG), sondern über den Inhalt der abzuschließenden Verträge keine Aussage gemacht. Daher liegt aber keine generelle Genehmigung zum Abschluß von Dienstverträgen mit vom VBG abweichenden Regelungen vor. Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch Paragraph 45, Absatz 2, VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Voll- und Teilbeschäftigung zu wählen (DRdA 1981/10 [Waas]).
Wie bereits ausgeführt, wurde die volle Lehrverpflichtung des Klägers mit der Rückkehr der vertretenen Lehrerin vom Karenzurlaub auf eine halbe Lehrverpflichtung reduziert und übernahm der Kläger dann wieder eine volle Lehrverpflichtung als Vertretung. Es kann daher von einer durchgehenden Vollbeschäftigung im Sinne der Entscheidung 9 ObA 509/89 keine Rede sein. Die finanziellen Folgen der Mehrarbeit sind in § 45 Abs 2 VBG geregelt und wurden nach den Ausführungen des Erstgerichtes von der Beklagten auch erfüllt. Ein Entgeltanspruch für eine volle Lehrverpflichtung auch im Falle der Versetzung oder Verwendung auf einem Dienstposten im Ausmaß der vereinbarten Teilbeschäftigung ist daher weder durch den Dienstvertrag des Klägers noch durch seine bisherige Verwendung begründet worden. Für den Klagezeitraum September 1996 bis Jänner 1997 fehlt daher für einen Anspruch auf die Differenz zum Entgelt einer vollen Lehrverpflichtung die Rechtsgrundlage.Wie bereits ausgeführt, wurde die volle Lehrverpflichtung des Klägers mit der Rückkehr der vertretenen Lehrerin vom Karenzurlaub auf eine halbe Lehrverpflichtung reduziert und übernahm der Kläger dann wieder eine volle Lehrverpflichtung als Vertretung. Es kann daher von einer durchgehenden Vollbeschäftigung im Sinne der Entscheidung 9 ObA 509/89 keine Rede sein. Die finanziellen Folgen der Mehrarbeit sind in Paragraph 45, Absatz 2, VBG geregelt und wurden nach den Ausführungen des Erstgerichtes von der Beklagten auch erfüllt. Ein Entgeltanspruch für eine volle Lehrverpflichtung auch im Falle der Versetzung oder Verwendung auf einem Dienstposten im Ausmaß der vereinbarten Teilbeschäftigung ist daher weder durch den Dienstvertrag des Klägers noch durch seine bisherige Verwendung begründet worden. Für den Klagezeitraum September 1996 bis Jänner 1997 fehlt daher für einen Anspruch auf die Differenz zum Entgelt einer vollen Lehrverpflichtung die Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.