Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs.2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach Paragraph 7, ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller stellte folgende Feststellungsbegehren:
"I. Vertragslehrer, die nicht ausschließlich, in eventu: die nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, stehen ab der erstmaligen Verlängerung ihres befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis.
II. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des § 38 Abs.3 VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.römisch zwei. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.
Weder Verwendungen als Lehrer in einem Schulversuch noch die Unterrichtserteilung in für den Fremdsprachenunterricht geteilten Klassen, in unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ist für sich allein eine "vorübergehende Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung. Auch ein mögliches zukünftiges Sinken der Schülerzahlen bewirkt nicht, daß eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung als Lehrer zu einer "vorübergehenden Verwendung" wird.
III. Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr, in eventu: durch zwei Schuljahre hindurch beschäftigt wurden, haben unbefristet Anspruch auf die Zahlung des vollen Entgeltes, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden wäre, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorliegt."römisch drei. Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr, in eventu: durch zwei Schuljahre hindurch beschäftigt wurden, haben unbefristet Anspruch auf die Zahlung des vollen Entgeltes, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden wäre, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, VBG vorliegt."
Für die in den Organisationsbereich des Antragstellers fallenden Vertragslehrer sei die Auslegung der Begriffe "Vertretung" und "vorübergehende Verwendung" in den §§ 38 und 39 VBG von essentieller Bedeutung. Während der Begriff der Vertretung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 141/87 klargelegt sei, werde der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" von den Schulbehörden teilweise überaus weit ausgelegt.Für die in den Organisationsbereich des Antragstellers fallenden Vertragslehrer sei die Auslegung der Begriffe "Vertretung" und "vorübergehende Verwendung" in den Paragraphen 38 und 39 VBG von essentieller Bedeutung. Während der Begriff der Vertretung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 141/87 klargelegt sei, werde der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" von den Schulbehörden teilweise überaus weit ausgelegt.
Der Antragsteller stützt seinen Antrag (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) auf folgenden Sachverhalt (§ 54 Abs.4 ASGG):Der Antragsteller stützt seinen Antrag (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) auf folgenden Sachverhalt (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG):
Mit Erlaß vom 8.September 1988 (Beilage A) habe der Stadtschulrat von Wien verschiedene Arten von Unterrichtsstunden als dauerhaft oder vorübergehend qualifiziert und zwar als "Stunden auf Dauer" Unterrichtsstunden, die aus der Sicht der Direktion an der Schule auf längere Sicht, nicht nur auf ein oder zwei Jahre, vergeben werden könnten; als vorübergehende Stunden Aufwertungen oder Assistenzen bei Schulversuchen, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Betreuung im Nachmittagsbereich und Wahlpflichtgegenstände. Darüber hinaus sei die vorübergehende Beschäftigung von Lehrern wiederholt damit begründet worden, daß infolge der Schülerbewegung eine dauernde Beschäftigung nicht garantiert werden könne (so im Vertragsmuster Beilage B). "Vorübergehende" Beschäftigungen dauerten regelmäßig mehrere Jahre. Im Bereich des Stadtschulrates für Wien seien an den AHS im Jahre 1985, 553, im Jahre 1986 634, im Jahre 1987 694 und im Jahre 1988 902 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beschäftigt worden. Dies seien regelmäßig mehr als 50 % der weniger als 30 Jahre alten Lehrer gewesen. In ganz Österreich seien in den AHS im Jahre 1985 1402, im Jahre 1986 1545, im Jahre 1987 1708 und im Jahre 1988 1878 Lehrer im Schema II L geführt worden. Die Verträge der nach diesem Schema beschäftigten Lehrer würden jeweils auf längstens ein Jahr befristet ausgestellt bzw. um diese Dauer verlängert.Mit Erlaß vom 8.September 1988 (Beilage A) habe der Stadtschulrat von Wien verschiedene Arten von Unterrichtsstunden als dauerhaft oder vorübergehend qualifiziert und zwar als "Stunden auf Dauer" Unterrichtsstunden, die aus der Sicht der Direktion an der Schule auf längere Sicht, nicht nur auf ein oder zwei Jahre, vergeben werden könnten; als vorübergehende Stunden Aufwertungen oder Assistenzen bei Schulversuchen, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Betreuung im Nachmittagsbereich und Wahlpflichtgegenstände. Darüber hinaus sei die vorübergehende Beschäftigung von Lehrern wiederholt damit begründet worden, daß infolge der Schülerbewegung eine dauernde Beschäftigung nicht garantiert werden könne (so im Vertragsmuster Beilage B). "Vorübergehende" Beschäftigungen dauerten regelmäßig mehrere Jahre. Im Bereich des Stadtschulrates für Wien seien an den AHS im Jahre 1985, 553, im Jahre 1986 634, im Jahre 1987 694 und im Jahre 1988 902 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L beschäftigt worden. Dies seien regelmäßig mehr als 50 % der weniger als 30 Jahre alten Lehrer gewesen. In ganz Österreich seien in den AHS im Jahre 1985 1402, im Jahre 1986 1545, im Jahre 1987 1708 und im Jahre 1988 1878 Lehrer im Schema römisch zwei L geführt worden. Die Verträge der nach diesem Schema beschäftigten Lehrer würden jeweils auf längstens ein Jahr befristet ausgestellt bzw. um diese Dauer verlängert.
Zu den im Erlaß des Stadtschulrates für Wien als vorübergehend qualifizierten Unterrichtsstunden werde im einzelnen folgendes vorgebracht.
Schulversuche hätten typischerweise eine Laufzeit von über 10 Jahren (Aufbauphase über mehrere Schulstufen, Vollbetrieb und Auslaufphase). Darüber hinaus bauten Schulversuche häufig inhaltlich aufeinander auf. Es hätten sich daher auch typische "Schulversuchsschulen" herausgebildet, an denen jeweils ein auslaufender Schulversuch in einen neuen Schulversuch überleite. Eine derartige Schule sei das BRG Wien 23, an dem vorerst über ein Jahrzehnt der Schulversuch "Integrierte Gesamtschule" erprobt worden sei und nunmehr - nahtlos übergehend - der Schulversuch "Neue Mittelschule" aufgebaut werde. An dieser Schule seien die Schulversuchsaufwertungen von 500,82 Werteinheiten (im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes) im Schuljahr 1985/86 auf 869,4 Werteinheiten im Schuljahr 1988/89 angestiegen. Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen existierten insbesondere für den Fremdsprachenunterricht an der Oberstufe. Die Entwicklung solcher Klassenteilungen hänge von der Entwicklung der Schülerzahl an den einzelnen Schulen ab, sodaß es zu Verschiebungen kommen könne. Insgesamt sei die Zahl der zusätzlichen Werteinheiten, die sich aus Klassenteilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen ergebe, stabil geblieben. Im Unterrichtsgegenstand Englisch, der den größten Teil der Teilungen ausmache, hätten die aus der Teilung resultierenden Unterrichtsstunden im gesamten Bundesgebiet in den Schuljahren 1986/87 bis 1988/89 14.742,2, 14.881,4 und 15.472,8 Werteinheiten ergeben.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen seien von der Nachfrage im Einzelfall abhängig, aber typischerweise schulstabil. Im BRG Wien 23 hätten daraus in den Schuljahren 1985/86 bis 1988/89 116,51, 105,18, 118,71 und 119,3 Werteinheiten resultiert. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen in den Schuljahren 1986/1987 bis 1988/89 18.358,4, 17.014,1 und 18.017,9 Werteinheiten.Freigegenstände und unverbindliche Übungen seien von der Nachfrage im Einzelfall abhängig, aber typischerweise schulstabil. Im BRG Wien 23 hätten daraus in den Schuljahren 1985/86 bis 1988/89 116,51, 105,18, 118,71 und 119,3 Werteinheiten resultiert. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen in den Schuljahren 1986 aus 1987, bis 1988/89 18.358,4, 17.014,1 und 18.017,9 Werteinheiten.
Im Bereich der Nachmittagsbetreuung sei eine kontinuierliche, langsam steigende Nachfrage festzustellen. Es handle sich dabei um langjährig erprobte Modelle der Ganztagsschule, Tagesheimschule oder (wie im BRG Wien 23) des Tagesschulheimes, die nunmehr ins Regelschulwesen übergeführt werden sollten. Am BRG Wien 23 sei die diesbezügliche Zahl der Werteinheiten in den Schuljahren 1985/86 bis 1987/88 mit je 39,375 stabil gewesen; im Schuljahr 1988/89 sei diese Zahl infolge Einführung einer vierten Gruppe auf 52,5 Werteinheiten gestiegen. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen für die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 6.296,2, 6.653 und
6.722,5 Werteinheiten.
Daß der Unterricht in Wahlpflichtgegenständen nicht als vorübergehend anzusehen sei, sei vom Stadtschulrat für Wien inzwischen eingesehen worden.
Ferner würden insbesondere vom Stadtschulrat für Wien sogenannte "Splitterverträge" ausgestellt. Werde ein bisher im Entlohnungsschema II L geführter Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L überstellt, habe er eine Erklärung (wie Beilage C) zu unterfertigen. Darin erkläre der Lehrer, anläßlich seiner in Aussicht genommenen Überstellung in das Entlohnungsschema I L folgendes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen:Ferner würden insbesondere vom Stadtschulrat für Wien sogenannte "Splitterverträge" ausgestellt. Werde ein bisher im Entlohnungsschema römisch zwei L geführter Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L überstellt, habe er eine Erklärung (wie Beilage C) zu unterfertigen. Darin erkläre der Lehrer, anläßlich seiner in Aussicht genommenen Überstellung in das Entlohnungsschema römisch eins L folgendes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen:
"Trotz der angespannten Beschäftigungssituation im Bereich des Stadtschulrates für Wien ist meine Überstellung in ein unbefristetes Dienstverhältnis geplant.
Es ist vorerst jedoch nur ein Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes auf Dauer gesichert. Nach Maßgabe der Beschäftigungssituation kann in Zukunft auch eine Unterrichtserteilung an einer anderen als der derzeitigen Schule erforderlich werden.
Bei der Überstellung in das unbefristete Dienstverhältnis kann daher nur jener Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes im unbefristeten Dienstvertrag aufscheinen, der auf Dauer gesichert ist. Das über den Text des Vertrages hinausgehende tatsächliche Beschäftigungsausmaß behält hingegen den Charakter einer vorübergehenden Verwendung."
In der Folge erhalte der Lehrer einen Dienstvertrag wie Beilage D angeboten, in dem eine Teilbeschäftigung auf Dauer im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses und die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes nach Bedarf vorgesehen werde.
Beilage D hat unter anderem folgenden Inhalt:
"Änderung des Dienstvertrages
....
Ab 1.Juni 1988, hinsichtlich nachstehender Punkte des Dienstvertrages:
Das Dienstverhältnis wird eingegangen: auf unbestimmte Zeit.
Beschäftigungsart: Vertragslehrer I L/1 H, D 8. Entlohnungsschema: I L 10. Vorrückungsstichtag: 1.2.1981Beschäftigungsart: Vertragslehrer römisch eins L/1 H, D 8. Entlohnungsschema: römisch eins L 10. Vorrückungsstichtag: 1.2.1981
11. Beschäftigungsausmaß: Teilbeschäftigt mit 4,00 Werteinheiten auf Dauer, d.s. 20,00 v.H. der Vollbeschäftigung.
Das zusätzliche Beschäftigungsausmaß wird jeweils nach Bedarf festgesetzt.
Die Dienstzeit ist somit gemäß § 19 Abs.2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 für die Vorrückung zu berücksichtigen.Die Dienstzeit ist somit gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 für die Vorrückung zu berücksichtigen.
....."
Werde das in diesem Vertrag festgesetzte Teilbeschäftigungsausmaß erhöht, sei zuvor vom Vertragslehrer eine der Beilage C entsprechende auf die in Aussicht genommene Aufstockung Bezug nehmende Erklärung wie Beilage E zu unterfertigen. Von dieser Vorgangsweise betroffene Lehrer seien jedoch tatsächlich durchgehend vollbeschäftigt. Sie leisteten abweichend vom im schriftlichen Dienstvertrag festgehaltenen Teilbeschäftigungsausmaß tatsächlich mindestens Dienste im Ausmaß der Vollbeschäftigung. Die Schulbehörde sehe jedoch Teile der von ihnen abggehaltenen Unterrichtsstunden als vorübergehende Stunden an.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß durch § 38 Abs.3 VBG die Anwendung des § 4 Abs.4 VBG nur für solche Vertragslehrer ausgeschlossen werde, die ausschließlich zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen worden seien. Werde der Vertragslehrer auch nur zu einem geringen Teil weder zur Vertretung noch zu einer vorübergehenden Verwendung eingesetzt, gelte § 4 Abs.4 VBG. Vertragslehrer könnten daher nur in eines der beiden Entlohnungsschemata I L und II L eingestuft werden. Auch die Textierung des § 39 VBG, insbesondere das dort ebenso wie in § 38 Abs.3 VBG enthaltene Wort "nur" spreche für diese Auslegung. Das Verbot von Kettenarbeitsverträgen sei ein Wesenselement des österreichischen Arbeitsrechts; dieses Verbot dürfe auch bei der Gestaltung vertraglicher Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst nur in Extremfällen durchbrochen werden, wenn eine sachlich nicht mehr begründbare und damit gleichheitswidrige Regelung vermieden werden solle.Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß durch Paragraph 38, Absatz 3, VBG die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG nur für solche Vertragslehrer ausgeschlossen werde, die ausschließlich zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen worden seien. Werde der Vertragslehrer auch nur zu einem geringen Teil weder zur Vertretung noch zu einer vorübergehenden Verwendung eingesetzt, gelte Paragraph 4, Absatz 4, VBG. Vertragslehrer könnten daher nur in eines der beiden Entlohnungsschemata römisch eins L und römisch zwei L eingestuft werden. Auch die Textierung des Paragraph 39, VBG, insbesondere das dort ebenso wie in Paragraph 38, Absatz 3, VBG enthaltene Wort "nur" spreche für diese Auslegung. Das Verbot von Kettenarbeitsverträgen sei ein Wesenselement des österreichischen Arbeitsrechts; dieses Verbot dürfe auch bei der Gestaltung vertraglicher Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst nur in Extremfällen durchbrochen werden, wenn eine sachlich nicht mehr begründbare und damit gleichheitswidrige Regelung vermieden werden solle.
Was den Begriff der "vorübergehenden Verwendung" betreffe, sei zwar eine generelle Feststellung seines Inhaltes gewiß nicht möglich, es könne aber eine Umgrenzung im Sinn des Ausschlusses bestimmter strittiger Fälle Platz greifen. Für den Bereich des Schuldienstes könne eine vorübergehende Verwendung etwa dann vorliegen, wenn durch gehäufte Krankenstände kurzfristig Lehrerbedarf entstehe oder zusätzliches Personal für Schulveranstaltungen (Schulschikurse, Sportfeste etc.) gebraucht werde. Wie lange im Einzelfall eine solche vorübergehende Verwendung dauern könne, werde zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängen, doch schließe es der Begriff "vorübergehend" im Zusammenhang mit der jahresbezogenen Organisation des Schulwesens wohl generell aus, eine Verwendung von mehr als einjähriger Dauer als vorübergehend zu betrachten. Des weiteren könnten Aspekte der Entwicklung der Schülerzahl für sich allein die Beschäftigung des Lehrers nicht zur "vorübergehenden" Beschäftigung machen. Gleiches gelte für die Aufwertungen in Schulversuchen, die stets auf Grund der tatsächlichen Unterrichtserteilungen in einzelnen Klassen anfielen, auch wenn der Unterricht nicht auf dem Normallehrplan basiere. Überdies spreche die zeitliche Dauer jedes einzelnen Schulversuches sowie die ununterbrochene Aufeinanderfolge von Schulversuchen gegen den vorübergehenden Charakter solcher Verwendungen. Auch bei Fremdsprachenteilungen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen handle es sich grundsätzlich um auf Dauer angelegte Unterrichtstätigkeiten. Auch der Unterricht in Pflichtgegenständen falle in unterschiedlichem Ausmaß an, je nach dem, wie viele Schüler eine Schule besuchten und wie viele Klassen demnach einzurichten seien.
Der Wille des Gesetzgebers, Dienstposten nach dem Schema II L nur für einige wenige Ausnahmsfälle vorzusehen, komme auch in den Stellenplänen zu den Bundesfinanzgesetzen klar zum Ausdruck. Darin seien für die AHS in ganz Österreich nur neun Dienstposten des Entlohnungsschemas II L vorgesehen.Der Wille des Gesetzgebers, Dienstposten nach dem Schema römisch zwei L nur für einige wenige Ausnahmsfälle vorzusehen, komme auch in den Stellenplänen zu den Bundesfinanzgesetzen klar zum Ausdruck. Darin seien für die AHS in ganz Österreich nur neun Dienstposten des Entlohnungsschemas römisch zwei L vorgesehen.
In seiner Entscheidung DrdA 1981, 228, habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zufolge § 4 Abs.2 lit.e VBG ein Dienstvertrag entweder auf Vollbeschäftigung oder auf Teilbeschäftigung lauten müsse. Mit den vom Stadtschulrat für Wien ausgestellten "Splitterverträgen" werde offenbar die Umgehung dieser gesetzlichen Pflicht versucht, indem formell Teilverträge ausgestellt würden, obwohl die Lehrer praktisch vollbeschäftigt seien. Einer konkludenten Vertragsänderung solle durch eine entsprechende Erklärung des Lehrers vorgebeugt werden. Im Hinblick auf § 36 VBG könne jedoch von der zwingenden Anordnung des § 4 VBG auch im Einvernehmen mit dem Lehrer nicht abgegangen werden. Die entsprechenden Vorbehalte des Dienstgebers seien demnach rechtsunwirksam; Vertragsinhalt in diesen Fällen sei das der tatsächlichen Verwendung entsprechende Beschäftigungsausmaß, also die Vollbeschäftigung.In seiner Entscheidung DrdA 1981, 228, habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zufolge Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG ein Dienstvertrag entweder auf Vollbeschäftigung oder auf Teilbeschäftigung lauten müsse. Mit den vom Stadtschulrat für Wien ausgestellten "Splitterverträgen" werde offenbar die Umgehung dieser gesetzlichen Pflicht versucht, indem formell Teilverträge ausgestellt würden, obwohl die Lehrer praktisch vollbeschäftigt seien. Einer konkludenten Vertragsänderung solle durch eine entsprechende Erklärung des Lehrers vorgebeugt werden. Im Hinblick auf Paragraph 36, VBG könne jedoch von der zwingenden Anordnung des Paragraph 4, VBG auch im Einvernehmen mit dem Lehrer nicht abgegangen werden. Die entsprechenden Vorbehalte des Dienstgebers seien demnach rechtsunwirksam; Vertragsinhalt in diesen Fällen sei das der tatsächlichen Verwendung entsprechende Beschäftigungsausmaß, also die Vollbeschäftigung.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Feststellungsantrages.
Zu der zu I. begehrten Feststellung, daß Vertragslehrer, die weder ausschließlich noch überwiegend vertretungsweise oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, ab der erstmaligen Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis stünden, mangle es an der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes. Der Gesetzgeber habe für den Unterrichtsbereich auch den wiederholten Abschluß von befristeten Dienstverträgen zugelassen und es existiere keine Norm, die es verbiete, einen Vertragslehrer, der an einer Schule teilbeschäftigt sei, vorübergehend für eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags heranzuziehen, z.B. zum Unterricht in einem Freigegenstand an einer anderen Schule für eine bestimmte Zeit oder vertretungsweise. Es seien so viele, von den Umständen her völlig verschieden gelagerte Fälle denkbar, daß die vom Antragsteller vorgenommene negative Abgrenzung nicht ausreiche.Zu der zu römisch eins. begehrten Feststellung, daß Vertragslehrer, die weder ausschließlich noch überwiegend vertretungsweise oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, ab der erstmaligen Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis stünden, mangle es an der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes. Der Gesetzgeber habe für den Unterrichtsbereich auch den wiederholten Abschluß von befristeten Dienstverträgen zugelassen und es existiere keine Norm, die es verbiete, einen Vertragslehrer, der an einer Schule teilbeschäftigt sei, vorübergehend für eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags heranzuziehen, z.B. zum Unterricht in einem Freigegenstand an einer anderen Schule für eine bestimmte Zeit oder vertretungsweise. Es seien so viele, von den Umständen her völlig verschieden gelagerte Fälle denkbar, daß die vom Antragsteller vorgenommene negative Abgrenzung nicht ausreiche.
Mit Punkt II. des Feststellungsantrages werde nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung eines Begriffsinhaltes angestrebt. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "vorübergehend" könne nicht im Wege der Auslegung dahin verändert werden, daß an seine Stelle eine bestimmte Zeitdauer gesetzt werde. Folge man dem Begehren des Antragstellers, würde an die Stelle des Wortes "vorübergehend" die Zeitangabe "ein Jahr" oder "zwei Jahre" gesetzt werden; hiezu biete § 54 Abs.2 ASGG keine Grundlage. Auch soweit der Antragsteller bestimmte Tätigkeiten generell als nicht vorübergehend qualifiziere, könne ihm nicht gefolgt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein "Schulversuch" aus politischen, pädagogischen oder sonstigen Gründen abgebrochen werden müsse, daß etwaige Übungen, deren Besuch nicht verbindlich vorgesehen sei, aus dem Unterrichts- oder Erziehungsprogramm wegen mangelnden Besuchs oder aus anderen Gründen entfallen müßten oder daß eine Nachmittagsbetreuung von Schülern nicht aufrecht erhalten werden könne. Von der Antragsgegnerin werde auch gar nicht die Behauptung aufgestellt, daß jeder Schulversuch, jede Klassenteilung, jede unverbindliche Übung, der Unterricht in jedem Freigegenstand oder die Gewährung jeglicher Nachmittagsbetreuung begrifflich notwendig "vorübergehend" sei. Die Frage, ob eine möglicherweise nur kurze oder kalendermäßig bestimmte Zeit einer Verwendung als "vorübergehend" zu qualifizieren sei, könne nicht generalisierend beantwortet werden. Im übrigen unterliege es keinem Zweifel, daß das Absinken von Schülerzahlen nicht bewirken könne, daß bestehende auf unbestimmte Zeit eingegangene Lehrerdienstverhältnisse zu solchen von bloß vorübergehender Dauer würden.Mit Punkt römisch zwei. des Feststellungsantrages werde nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung eines Begriffsinhaltes angestrebt. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "vorübergehend" könne nicht im Wege der Auslegung dahin verändert werden, daß an seine Stelle eine bestimmte Zeitdauer gesetzt werde. Folge man dem Begehren des Antragstellers, würde an die Stelle des Wortes "vorübergehend" die Zeitangabe "ein Jahr" oder "zwei Jahre" gesetzt werden; hiezu biete Paragraph 54, Absatz 2, ASGG keine Grundlage. Auch soweit der Antragsteller bestimmte Tätigkeiten generell als nicht vorübergehend qualifiziere, könne ihm nicht gefolgt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein "Schulversuch" aus politischen, pädagogischen oder sonstigen Gründen abgebrochen werden müsse, daß etwaige Übungen, deren Besuch nicht verbindlich vorgesehen sei, aus dem Unterrichts- oder Erziehungsprogramm wegen mangelnden Besuchs oder aus anderen Gründen entfallen müßten oder daß eine Nachmittagsbetreuung von Schülern nicht aufrecht erhalten werden könne. Von der Antragsgegnerin werde auch gar nicht die Behauptung aufgestellt, daß jeder Schulversuch, jede Klassenteilung, jede unverbindliche Übung, der Unterricht in jedem Freigegenstand oder die Gewährung jeglicher Nachmittagsbetreuung begrifflich notwendig "vorübergehend" sei. Die Frage, ob eine möglicherweise nur kurze oder kalendermäßig bestimmte Zeit einer Verwendung als "vorübergehend" zu qualifizieren sei, könne nicht generalisierend beantwortet werden. Im übrigen unterliege es keinem Zweifel, daß das Absinken von Schülerzahlen nicht bewirken könne, daß bestehende auf unbestimmte Zeit eingegangene Lehrerdienstverhältnisse zu solchen von bloß vorübergehender Dauer würden.
Auch das zu III. gestellte Begehren auf Feststellung, daß Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Schulverpflichtung durch ein Schuljahr (in eventu zwei Schuljahre) hindurch beschäftigt würden, unbefristet Anspruch auf Zahlung des vollen Entgeltes hätten, sei unberechtigt. Es gebe Vertragslehrer, mit denen eine zeitlich unbefristete Teilbeschäftigungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Teilbeschäftigung könne aus der Sicht des Lehrers erwünscht, vielleicht sogar ausdrücklich zur Bedingung des Vertrages gemacht worden sein, etwa bei im Lehrerdienst stehenden Frauen, die Kinder oder sonstige Angehörige zu betreuen hätten. Änderten sich die Verhältnisse, könne durchaus der Wunsch bestehen, zusätzliche Arbeiten, allenfalls auch nur für bestimmte Zeit zu übernehmen. Es sei nicht einzusehen, daß ein teilbeschäftigter Lehrer mit einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit nicht für bestimmte Zeiträume eine zusätzliche Lehrverpflichtung eingehen könne, ohne damit die Rechtsfolge einer Dauerverpflichtung auszulösen. Insbesondere in jungen Jahren könnten Entscheidungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung, der Berufswahl des Partners oder das Erfordernis der Betreuung und Pflege von Kindern oder Eltern bedeutsam dafür sein, ob ein Lehrerdienstverhältnis mit voller Lehrverpflichtung oder bloß eine Teilbeschäftigung mit zeitweiser Erweiterung des Beschäftigungsumfanges zweckmäßiger erscheine. Eine zeitweise Vollbeschäftigung solle daher nicht zwangsläufig eine Dauerverpflichtung nach sich ziehen, insbesondere dann nicht, wenn beide Vertragsteile ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbarten. In den Bereichen Unterricht und Erziehung erfordere die Organisation eine gewisse Flexibilität. Es könne im voraus nie gesagt werden, wieviele Schüler die erforderlichen Prüfungen erfolgreich ablegten und in die höhere Klasse aufstiegen, wieviele Schüler aus verschiedenen Gründen, etwa wegen Änderung des Berufs- oder des Wohnsitzes der Eltern, die Schule wechselten, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal etwa wegen Krankheit, Unglücksfall, Karenzierung wegen Mutterschaft oder wegen des Eintrittes eines Pflegefalles ausfalle; auch Auslandsaufenthalte zu Studien- , Fortbildungs- oder Forschungszwecken könnten dazu führen, daß eine Lehrkraft für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehe. Zu diesen variablen Größen kämen noch - meist im Oberstufenbereich - Veränderungen durch Verschiebungen in der Schülerzahl wegen der Wahl in der Fremsprachenausbildung oder der Spezialisierung in naturwissenschaftlichen Fächern. Für den Unterstufenbereich seien zwar statische Unterlagen über geburtenstarke und geburtenschwache Jahrgänge vorhanden, doch könne im voraus nur annäherungsweise geschätzt werden, zu welchem Prozentsatz sich die heranwachsende Jugend für die eine oder andere Art der Schulausbildung entscheide. Wenn unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten, des Angebotes von Schultypen, der sich unterschiedlich entwickelten Schüleranzahl und notwendiger Klasseneinteilungen nur im bestimmten Ausmaß Lehrerdienststellen auf der Basis einer Vollbeschäftigung angeboten werden könnten und darüber hinaus auch Teilbeschäftigungen auf Dauer nur in einem bestimmten Ausmaß in Betracht kämen, wäre es unvertretbar, Dienstverträge mit Beschäftigungsausmaßen zu schließen, die auf Dauer nicht eingehalten werden könnten. Im übrigen enthalte das VBG keine Bestimmung, die es der Antragsgegnerin verbieten würde, Dienstverträge auf Dauer zu schließen, die vereinbarte Dienstleistung allerdings nur auf ein bestimmtes (unter der Vollbschäftigung liegendes) Ausmaß einzuschränken. Weiters ergäben sich nicht programmierbare Veränderungen im Rahmen von Schulversuchsstunden, ferner auch bei Klasseneinteilungen (unter dem Gesichtspunkt der Fremdsprachenausbildung) sowie der Nachmittagsbetreuung, sodaß in diesen sensiblen Bereichen eine Lehrerbeschäftigung nicht auf Dauer gewährleistet erscheine. Für die Nachmittagsbetreuung gebe es nur Erfahrungswerte, aber keine Garantien für den Fortbestand einer bestimmten Anzahl von Schülergruppen. Überdies sollten Vertretungen nicht neuen, bisher arbeitslosen Lehrern übertragen werden, sondern bereits im Dienst stehenden teilbeschäftigten Vertragslehrern, die eine Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung für den Fall einer angestrebten Pragmatisierung benötigten. Diese Vorgangsweise trage auch pädagogischen Erwägungen Rechnung, weil ein vertretungsweise zu leistender Unterricht ohne Verlust an Effizienz eher schwieriger zu absolvieren sei und daher von erfahrenen, bereits im Dienst stehenden Lehrern übernommen werden solle. Werde die vorübergehende Vertretung des Lehrers erforderlich, erscheine es zweckmäßiger, das bisher vereinbarte Teilbeschäftigungsausmaß eines im Entlohnungsschema I L beschäftigten Lehrers befristet zu erhöhen, als einen zweiten Dienstvertrag zur Deckung des vorübergehenden Bedarfes abzuschließen. Es bestehe kein Grund, warum nicht mit einem teilbeschäftigten Lehrer für ein oder zwei Schuljahre bzw. kürzere oder längere Zeiträume, wie es wegen eines zeitlich befristeten Ausfalls einer anderen Lehrkraft (etwa infolge des Karenzjahres bei Mutterschaft oder eines Studienaufenthaltes im Ausland) erforderlich sei, eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden könne. Es liege kein vernünftiger Grund dafür vor, daß eine gemäß § 38 Abs.3 VBG zulässige, wiederholte, jeweils befristete Verlängerung eines Vertrages, der sich auf die Besorgung einer bestimmten Aufgabe beziehe, nicht möglich sein solle, wenn diese Vereinbarung mit einem teilbeschäftigten Vertragslehrer geschlossen werde. Die Ausführungen des Antragstellers über die Unzulässigkeit dieser von ihm als Splitterverträge bezeichneten Vereinbarungen seien nicht stichhaltig. Wollte man bloß den Abschluß von Zusatzverträgen als zulässig erachten, ergebe sich nur ein administrativer Mehraufwand, in der Sache selbst jedoch keine andere Rechtslage.Auch das zu römisch drei. gestellte Begehren auf Feststellung, daß Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Schulverpflichtung durch ein Schuljahr (in eventu zwei Schuljahre) hindurch beschäftigt würden, unbefristet Anspruch auf Zahlung des vollen Entgeltes hätten, sei unberechtigt. Es gebe Vertragslehrer, mit denen eine zeitlich unbefristete Teilbeschäftigungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Teilbeschäftigung könne aus der Sicht des Lehrers erwünscht, vielleicht sogar ausdrücklich zur Bedingung des Vertrages gemacht worden sein, etwa bei im Lehrerdienst stehenden Frauen, die Kinder oder sonstige Angehörige zu betreuen hätten. Änderten sich die Verhältnisse, könne durchaus der Wunsch bestehen, zusätzliche Arbeiten, allenfalls auch nur für bestimmte Zeit zu übernehmen. Es sei nicht einzusehen, daß ein teilbeschäftigter Lehrer mit einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit nicht für bestimmte Zeiträume eine zusätzliche Lehrverpflichtung eingehen könne, ohne damit die Rechtsfolge einer Dauerverpflichtung auszulösen. Insbesondere in jungen Jahren könnten Entscheidungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung, der Berufswahl des Partners oder das Erfordernis der Betreuung und Pflege von Kindern oder Eltern bedeutsam dafür sein, ob ein Lehrerdienstverhältnis mit voller Lehrverpflichtung oder bloß eine Teilbeschäftigung mit zeitweiser Erweiterung des Beschäftigungsumfanges zweckmäßiger erscheine. Eine zeitweise Vollbeschäftigung solle daher nicht zwangsläufig eine Dauerverpflichtung nach sich ziehen, insbesondere dann nicht, wenn beide Vertragsteile ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbarten. In den Bereichen Unterricht und Erziehung erfordere die Organisation eine gewisse Flexibilität. Es könne im voraus nie gesagt werden, wieviele Schüler die erforderlichen Prüfungen erfolgreich ablegten und in die höhere Klasse aufstiegen, wieviele Schüler aus verschiedenen Gründen, etwa wegen Änderung des Berufs- oder des Wohnsitzes der Eltern, die Schule wechselten, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal etwa wegen Krankheit, Unglücksfall, Karenzierung wegen Mutterschaft oder wegen des Eintrittes eines Pflegefalles ausfalle; auch Auslandsaufenthalte zu Studien- , Fortbildungs- oder Forschungszwecken könnten dazu führen, daß eine Lehrkraft für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehe. Zu diesen variablen Größen kämen noch - meist im Oberstufenbereich - Veränderungen durch Verschiebungen in der Schülerzahl wegen der Wahl in der Fremsprachenausbildung oder der Spezialisierung in naturwissenschaftlichen Fächern. Für den Unterstufenbereich seien zwar statische Unterlagen über geburtenstarke und geburtenschwache Jahrgänge vorhanden, doch könne im voraus nur annäherungsweise geschätzt werden, zu welchem Prozentsatz sich die heranwachsende Jugend für die eine oder andere Art der Schulausbildung entscheide. Wenn unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten, des Angebotes von Schultypen, der sich unterschiedlich entwickelten Schüleranzahl und notwendiger Klasseneinteilungen nur im bestimmten Ausmaß Lehrerdienststellen auf der Basis einer Vollbeschäftigung angeboten werden könnten und darüber hinaus auch Teilbeschäftigungen auf Dauer nur in einem bestimmten Ausmaß in Betracht kämen, wäre es unvertretbar, Dienstverträge mit Beschäftigungsausmaßen zu schließen, die auf Dauer nicht eingehalten werden könnten. Im übrigen enthalte das VBG keine Bestimmung, die es der Antragsgegnerin verbieten würde, Dienstverträge auf Dauer zu schließen, die vereinbarte Dienstleistung allerdings nur auf ein bestimmtes (unter der Vollbschäftigung liegendes) Ausmaß einzuschränken. Weiters ergäben sich nicht programmierbare Veränderungen im Rahmen von Schulversuchsstunden, ferner auch bei Klasseneinteilungen (unter dem Gesichtspunkt der Fremdsprachenausbildung) sowie der Nachmittagsbetreuung, sodaß in diesen sensiblen Bereichen eine Lehrerbeschäftigung nicht auf Dauer gewährleistet erscheine. Für die Nachmittagsbetreuung gebe es nur Erfahrungswerte, aber keine Garantien für den Fortbestand einer bestimmten Anzahl von Schülergruppen. Überdies sollten Vertretungen nicht neuen, bisher arbeitslosen Lehrern übertragen werden, sondern bereits im Dienst stehenden teilbeschäftigten Vertragslehrern, die eine Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung für den Fall einer angestrebten Pragmatisierung benötigten. Diese Vorgangsweise trage auch pädagogischen Erwägungen Rechnung, weil ein vertretungsweise zu leistender Unterricht ohne Verlust an Effizienz eher schwieriger zu absolvieren sei und daher von erfahrenen, bereits im Dienst stehenden Lehrern übernommen werden solle. Werde die vorübergehende Vertretung des Lehrers erforderlich, erscheine es zweckmäßiger, das bisher vereinbarte Teilbeschäftigungsausmaß eines im Entlohnungsschema römisch eins L beschäftigten Lehrers befristet zu erhöhen, als einen zweiten Dienstvertrag zur Deckung des vorübergehenden Bedarfes abzuschließen. Es bestehe kein Grund, warum nicht mit einem teilbeschäftigten Lehrer für ein oder zwei Schuljahre bzw. kürzere oder längere Zeiträume, wie es wegen eines zeitlich befristeten Ausfalls einer anderen Lehrkraft (etwa infolge des Karenzjahres bei Mutterschaft oder eines Studienaufenthaltes im Ausland) erforderlich sei, eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden könne. Es liege kein vernünftiger Grund dafür vor, daß eine gemäß Paragraph 38, Absatz 3, VBG zulässige, wiederholte, jeweils befristete Verlängerung eines Vertrages, der sich auf die Besorgung einer bestimmten Aufgabe beziehe, nicht möglich sein solle, wenn diese Vereinbarung mit einem teilbeschäftigten Vertragslehrer geschlossen werde. Die Ausführungen des Antragstellers über die Unzulässigkeit dieser von ihm als Splitterverträge bezeichneten Vereinbarungen seien nicht stichhaltig. Wollte man bloß den Abschluß von Zusatzverträgen als zulässig erachten, ergebe sich nur ein administrativer Mehraufwand, in der Sache selbst jedoch keine andere Rechtslage.