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Rechtssatz RS0081601×

Rechtssatz RS0081601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081601

Entscheidungsdatum

24.09.2012

Rechtssatz

Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach Paragraph 1158, Absatz 2, Satz 1 ABGB und Paragraph 20, Absatz 5, AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im Paragraph 4, VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß Paragraph 32, VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 509/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 509/89
  • 8 ObA 214/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 214/95
    nur: Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt. (T1) Beisatz: Dem Schutz der Norm entspricht es, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. (T2)
  • 9 ObA 108/12s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/12s
    nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T3)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_001