Rechtssatz RS0085635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085635
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 509/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 509/89
- 9 ObA 602/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen. (T1)
Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184
- 8 ObA 57/97h
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 57/97h
Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T2)
Beisatz: Nicht jedoch bloß hypothetische Sachverhaltsannahmen, mit denen die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes betreffend die Möglichkeit eines Ausschlusses des Übergangs von Arbeitsverhältnissen iSd § 3 Abs 1 AVRAG erhalten möchte. (T3)
Veröff: SZ 71/51
- 9 ObA 168/05d
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 168/05d
Beis wie T3
- 8 ObA 45/12v
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 45/12v
nur T1; Beisatz: Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren. (T4)
- 9 ObA 130/12a
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 130/12a
nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5)
- 9 ObA 155/12b
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 155/12b
nur T2; Beis wie T4
- 9 ObA 84/15s
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 84/15s
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 9 ObA 63/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 63/15b
Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T6)
- 9 ObA 87/12b
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 87/12b
nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 18/16m
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 18/16m
Auch; nur T6
- 8 ObA 32/22x
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 32/22x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085635
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_003