Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) können nach § 54 Abs 2 ASGG im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Feststellungsantrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der Antrag muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet; er muss - ebenso wie eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO (RIS-Justiz RS0037422 ua) - der Prävention und der Prozessökonomie dienen (Kuderna, ASGG² 355; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 [312]; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagsrecht als Testprozess, in FS Bauer/Maier/Petrag 299 [305] ua). Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (8 ObA 57/97h; 9 ObA 38/03h; RIS-Justiz RS0109383 ua). Es ist daher auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen (RIS-Justiz RS0085664 ua).Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Paragraphen 4 bis 7 ArbVG) können nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Feststellungsantrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der Antrag muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet; er muss - ebenso wie eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO (RIS-Justiz RS0037422 ua) - der Prävention und der Prozessökonomie dienen (Kuderna, ASGG² 355; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 [312]; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagsrecht als Testprozess, in FS Bauer/Maier/Petrag 299 [305] ua). Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (8 ObA 57/97h; 9 ObA 38/03h; RIS-Justiz RS0109383 ua). Es ist daher auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen (RIS-Justiz RS0085664 ua).
Die erste Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126 ua). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft iSd § 4 Abs 1 ArbVG (8 ObA 99/04y ua). Beide Parteien sind daher nach § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand. Dass die aufgeworfene Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist, wird vom Antragsteller hingegen nicht behauptet. Er behauptet auch nicht, dass sein Antrag der Prävention und der Prozessökonomie dient. Zumindest letzteres ist wohl kein Versehen des Antragstellers, weil eine derartige Behauptung leicht zu widerlegen wäre, wie der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend darstellt.Die erste Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126 ua). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft iSd Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG (8 ObA 99/04y ua). Beide Parteien sind daher nach Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antrag hat auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand. Dass die aufgeworfene Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist, wird vom Antragsteller hingegen nicht behauptet. Er behauptet auch nicht, dass sein Antrag der Prävention und der Prozessökonomie dient. Zumindest letzteres ist wohl kein Versehen des Antragstellers, weil eine derartige Behauptung leicht zu widerlegen wäre, wie der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend darstellt.
Der Oberste Gerichtshof hat über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (§ 54 Abs 4 ASGG). Dieser ist der rechtlichen Beurteilung ohne weitere Prüfung zugrundezulegen, auch wenn er vom Antragsgegner bestritten wird (8 ObA 222/02h; RIS-Justiz RS0109384 ua). Bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben (8 ObA 190/02b ua), führen ebenso zur Abweisung des Feststellungsantrags wie hypothetische Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen nicht abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0085635 ua). Im vorliegenden Fall ist eine der Prävention und der Prozessökonomie dienende Entscheidung auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (einschließlich des erkennbar ebenfalls zum Tatsachenvorbringen erhobenen Urkundeninhalts) nicht möglich. Der Antrag verfehlt sein Ziel, einen Beitrag zur Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Bewahrung (oder Herstellung) des Rechtsfriedens zu leisten (vgl Aubauer/Kaszanits aaO 307). Wie bereits ausgeführt, beanstandet der Antragsteller die unvollständige Aufklärung jener Anwartschaftsberechtigten, denen von der Arbeitgeberin ein Opting-Out, also die Möglichkeit, die Pensionskassenregelung nicht in Anspruch zu nehmen, sondern die bisherige Regelung nach der AO beizubehalten, eingeräumt worden ist. Hätten sie gewusst, dass sie sich in die Gefahr namhafter Pensionskürzungen begeben, hätten sie vom Opting-Out Gebrauch gemacht. Den mangelnden Informationsstand der betroffenen Arbeitnehmer will der Antragsteller allein aus den beiden Schreiben vom 18. 4. und 3. 10. 1997 abgeleitet wissen, von denen sich ersteres nicht einmal an die Arbeitnehmer richtete. Gleichzeitig geht aus den vorgelegten Urkunden hervor, dass es nicht nur diese beiden Schreiben, sondern darüber hinaus fünf Informationsveranstaltungen und eine Betriebsversammlung gab. Deren Inhalt verschweigt der Antrag. Dass diese Informationsveranstaltungen in Wahrheit nicht stattgefunden hätten oder Arbeitnehern der Zugang dazu verwehrt worden wäre, wird nicht behauptet. Es liegt somit insoweit unvollständiges Antragsvorbringen vor, das schon deshalb einem Verbesserungsauftrag nicht zugänglich ist, weil erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß § 54 Abs 4 ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den dargestellten Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.Der Oberste Gerichtshof hat über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG). Dieser ist der rechtlichen Beurteilung ohne weitere Prüfung zugrundezulegen, auch wenn er vom Antragsgegner bestritten wird (8 ObA 222/02h; RIS-Justiz RS0109384 ua). Bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben (8 ObA 190/02b ua), führen ebenso zur Abweisung des Feststellungsantrags wie hypothetische Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen nicht abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0085635 ua). Im vorliegenden Fall ist eine der Prävention und der Prozessökonomie dienende Entscheidung auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (einschließlich des erkennbar ebenfalls zum Tatsachenvorbringen erhobenen Urkundeninhalts) nicht möglich. Der Antrag verfehlt sein Ziel, einen Beitrag zur Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Bewahrung (oder Herstellung) des Rechtsfriedens zu leisten vergleiche Aubauer/Kaszanits aaO 307). Wie bereits ausgeführt, beanstandet der Antragsteller die unvollständige Aufklärung jener Anwartschaftsberechtigten, denen von der Arbeitgeberin ein Opting-Out, also die Möglichkeit, die Pensionskassenregelung nicht in Anspruch zu nehmen, sondern die bisherige Regelung nach der AO beizubehalten, eingeräumt worden ist. Hätten sie gewusst, dass sie sich in die Gefahr namhafter Pensionskürzungen begeben, hätten sie vom Opting-Out Gebrauch gemacht. Den mangelnden Informationsstand der betroffenen Arbeitnehmer will der Antragsteller allein aus den beiden Schreiben vom 18. 4. und 3. 10. 1997 abgeleitet wissen, von denen sich ersteres nicht einmal an die Arbeitnehmer richtete. Gleichzeitig geht aus den vorgelegten Urkunden hervor, dass es nicht nur diese beiden Schreiben, sondern darüber hinaus fünf Informationsveranstaltungen und eine Betriebsversammlung gab. Deren Inhalt verschweigt der Antrag. Dass diese Informationsveranstaltungen in Wahrheit nicht stattgefunden hätten oder Arbeitnehern der Zugang dazu verwehrt worden wäre, wird nicht behauptet. Es liegt somit insoweit unvollständiges Antragsvorbringen vor, das schon deshalb einem Verbesserungsauftrag nicht zugänglich ist, weil erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten vergleiche 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den dargestellten Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.
Dazu kommt, dass nicht die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung unmittelbarer Gegenstand des zu beurteilenden Antrags ist, sondern die den betroffenen Arbeitnehmern jeweils individuell eingeräumte Möglichkeit, sich durch Erklärung von den Wirkungen der Betriebsvereinbarung auszunehmen. Damit kommt es aber entscheidend auf den Wahrnehmungshorizont des einzelnen Arbeitnehmers und die Erkennbarkeit allfälliger Auffassungsdefizite für den Arbeitgeber an. Es liegt somit hier ein Fall vor, für dessen Beurteilung individuelle Elemente prägend sind, sodass wohl nicht davon gesprochen werden kann, der Sachverhalt sei - im Sinn des § 54 Abs 2 ASGG - von namentlich bestimmten Personen unabhängig.Dazu kommt, dass nicht die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung unmittelbarer Gegenstand des zu beurteilenden Antrags ist, sondern die den betroffenen Arbeitnehmern jeweils individuell eingeräumte Möglichkeit, sich durch Erklärung von den Wirkungen der Betriebsvereinbarung auszunehmen. Damit kommt es aber entscheidend auf den Wahrnehmungshorizont des einzelnen Arbeitnehmers und die Erkennbarkeit allfälliger Auffassungsdefizite für den Arbeitgeber an. Es liegt somit hier ein Fall vor, für dessen Beurteilung individuelle Elemente prägend sind, sodass wohl nicht davon gesprochen werden kann, der Sachverhalt sei - im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG - von namentlich bestimmten Personen unabhängig.
Warum kein Opting-Out erfolgte und ob dies der Arbeitgeberin in irgendeiner Weise vorwerfbar ist, lässt sich nach der Lage des Falls nicht pauschal im Zuge eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG, sondern nur in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Gegebenheiten klären. Gleichgültig, ob es sich nun beim behaupteten Sachverhalt des Antragstellers um eine bloße Hypothese oder um eine willkürlich herausgegriffene, bruchstückhaft vorgetragene Variante handelt, vermag seine Behandlung keine Klärung der Rechtslage zu bewirken und damit keinen Beitrag zur Prävention und Prozessökonomie zu leisten. Der Antrag ist daher mangels rechtlichen Interesses als unzulässig abzuweisen (vgl Kuderna aaO 355), ohne dass auf die weiteren theoretischen Erwägungen des Antragstellers und des Antragsgegners einzugehen ist.Warum kein Opting-Out erfolgte und ob dies der Arbeitgeberin in irgendeiner Weise vorwerfbar ist, lässt sich nach der Lage des Falls nicht pauschal im Zuge eines besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, sondern nur in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Gegebenheiten klären. Gleichgültig, ob es sich nun beim behaupteten Sachverhalt des Antragstellers um eine bloße Hypothese oder um eine willkürlich herausgegriffene, bruchstückhaft vorgetragene Variante handelt, vermag seine Behandlung keine Klärung der Rechtslage zu bewirken und damit keinen Beitrag zur Prävention und Prozessökonomie zu leisten. Der Antrag ist daher mangels rechtlichen Interesses als unzulässig abzuweisen vergleiche Kuderna aaO 355), ohne dass auf die weiteren theoretischen Erwägungen des Antragstellers und des Antragsgegners einzugehen ist.