Rechtssatz RS0085664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085664
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Rechtssatz
Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben.Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 602/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 602/90
Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)
- 9 ObA 604/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 604/90
Auch
- 9 ObA 608/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 608/90
nur: Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. (T1)
- 9 ObA 602/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
Auch; nur T1; Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184
- 9 ObA 298/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 298/92
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 ASGG. (T2)
Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller)
- 8 ObA 57/97h
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 57/97h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/51
- 9 ObA 92/05b
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 92/05b
nur T1
- 9 ObA 168/05d
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 168/05d
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. (T3)
- 8 ObA 45/12v
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 45/12v
Auch; nur T1
- 9 ObA 143/13i
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 143/13i
- 9 ObA 63/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 63/15b
Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen. (T4)
- 9 ObA 87/12b
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 87/12b
Auch; nur T1
- 9 ObA 18/16m
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 18/16m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085664
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_004