Infolge der gemeinschaftsrechtlichen Bezüge sah sich der erkennende Senat veranlasst, mit Beschluss vom 4. Juni 2003, 9 ObA 260/02d-7, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:Infolge der gemeinschaftsrechtlichen Bezüge sah sich der erkennende Senat veranlasst, mit Beschluss vom 4. Juni 2003, 9 ObA 260/02d-7, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Sozialhilfe durch Betreiben einer Werkstätte für Behinderte) übertragen wurden, auch dann noch als „staatliche Einrichtung" mit der Wirkung zu beurteilen, dass ihr gegenüber der nicht ausreichend ins innerstaatliche Recht umgesetzte Art 3 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 lit c der Richtlinien 77/187/EWG idF der Richtlinie 98/50/EG (jetzt: Richtlinie 2001/23/EG) unmittelbar anwendbar ist, wenn der Geschäftsanteil des Sozialhilfeverbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine rein private Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll?„1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Sozialhilfe durch Betreiben einer Werkstätte für Behinderte) übertragen wurden, auch dann noch als „staatliche Einrichtung" mit der Wirkung zu beurteilen, dass ihr gegenüber der nicht ausreichend ins innerstaatliche Recht umgesetzte Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera c, der Richtlinien 77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG (jetzt: Richtlinie 2001/23/EG) unmittelbar anwendbar ist, wenn der Geschäftsanteil des Sozialhilfeverbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine rein private Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll?
Sofern diese Frage bejaht wird:
2. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als „staatliche Einrichtung" im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage 1. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Art 3 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 lit c der zur Frage 1. genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der „staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt?"2. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als „staatliche Einrichtung" im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage 1. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel eins, Absatz eins, Litera c, der zur Frage 1. genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der „staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt?"
Mit Beschluss vom 26. Mai 2005, Rs C-297/03, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Anfrage wie folgt:
Zur Frage 1: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können.Zur Frage 1: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen die Artikel 3, Absatz eins, und 1 Absatz eins, Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können.
Zur Frage 2: Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen.Zur Frage 2: Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Artikel 3, Absatz eins, und 1 Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen.
Aus der Begründung des Gerichtshofes ist hervorzuheben:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die einem Träger öffentlicher Gewalt einschließlich der Gemeinden oder seiner Aufsicht unterstehen (Randnr 27). Da die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23 EG die Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, können diese Bestimmungen gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts herangezogen werden, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist (Randnr 28). Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Geschäftsanteil eines solchen Verbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll, deren einziger Gesellschafter ein privater Verein ist. Denn es handelt sich um ein Projekt, das als solches nicht die Rechtsnatur der ersten Gesellschaft ändern kann (Randnr 29). Zur zweiten Frage führte der Gerichtshof aus:Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die einem Träger öffentlicher Gewalt einschließlich der Gemeinden oder seiner Aufsicht unterstehen (Randnr 27). Da die Artikel 3, Absatz eins, und 1 Absatz eins, Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23 EG die Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, können diese Bestimmungen gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts herangezogen werden, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist (Randnr 28). Ohne Bedeutung ist insoweit, dass der Geschäftsanteil eines solchen Verbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll, deren einziger Gesellschafter ein privater Verein ist. Denn es handelt sich um ein Projekt, das als solches nicht die Rechtsnatur der ersten Gesellschaft ändern kann (Randnr 29). Zur zweiten Frage führte der Gerichtshof aus:
Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl unter anderem Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg 1996, I-4705, Randnr 36 und die dort zitierte Rechtsprechung) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher ihm gegenüber nicht als solche in Anspruch genommen werden kann (Randnr 32). Folglich kann sich eine staatliche Einrichtung nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem oder mehreren Erwerberunternehmen zur Pflicht zu machen (Randnr 33). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die betreffende staatliche Einrichtung selbst für die Nichtumsetzung der fraglichen Richtlinie verantwortlich ist (Randnr 34).Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleiche unter anderem Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg 1996, I-4705, Randnr 36 und die dort zitierte Rechtsprechung) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher ihm gegenüber nicht als solche in Anspruch genommen werden kann (Randnr 32). Folglich kann sich eine staatliche Einrichtung nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem oder mehreren Erwerberunternehmen zur Pflicht zu machen (Randnr 33). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die betreffende staatliche Einrichtung selbst für die Nichtumsetzung der fraglichen Richtlinie verantwortlich ist (Randnr 34).
Daraus ergeben sich für den hier zu begutachtenden Fall folgende Konsequenzen:
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 AVRAG sind vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden ausgenommen. Die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 AVRAG gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land oder eine Gemeinde ist (SZ 72/70; 8 ObA 41/03t; 9 ObA 17/03w). Gegenüber dem Gemeindeverband als Arbeitgeber und Veräußerer kann daher § 3 Abs 1 AVRAG auch hier nicht angewendet werden. Im Verhältnis zu ihm könnte es nur zu einer unmittelbaren Richtlinienwirkung kommen. Auf eben diese kann sich aber der Antragsteller, wie vom EuGH entschieden, nicht berufen, weil die Richtlinie dem Einzelnen gegenüber keine Verpflichtungen begründen kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG sind vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden ausgenommen. Die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land oder eine Gemeinde ist (SZ 72/70; 8 ObA 41/03t; 9 ObA 17/03w). Gegenüber dem Gemeindeverband als Arbeitgeber und Veräußerer kann daher Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auch hier nicht angewendet werden. Im Verhältnis zu ihm könnte es nur zu einer unmittelbaren Richtlinienwirkung kommen. Auf eben diese kann sich aber der Antragsteller, wie vom EuGH entschieden, nicht berufen, weil die Richtlinie dem Einzelnen gegenüber keine Verpflichtungen begründen kann.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch im Verhältnis zur Übernehmergesellschaft das AVRAG keine Anwendung finden kann. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 41/03t und 9 ObA 17/03w entschiedenen Fälle betrafen nämlich die Veräußerung eines Gemeindebetriebes an in privater Hand befindliche Rechtsträger. Wie insbesondere aus der Beantwortung des Punktes 1. der Anfrage durch den EuGH (s. insbesondere Randnummern 27 und 28) hervorgeht, ist hier aber davon auszugehen, dass auch die Übernehmergesellschaft, deren einziger Gesellschafter der Antragsteller ist, unabhängig von weiter geplanten Übertragungsschritten als „staatliche Einrichtung" zu beurteilen ist. Eine richtlinienkonforme Interpretation der §§ 1 Abs 2 Z 1; 3 AVRAG gebietet daher den zwingenden Schluss, dass die Anwendung des § 3 AVRAG auch gegenüber der Übernehmergesellschaft ausscheidet.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch im Verhältnis zur Übernehmergesellschaft das AVRAG keine Anwendung finden kann. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 41/03t und 9 ObA 17/03w entschiedenen Fälle betrafen nämlich die Veräußerung eines Gemeindebetriebes an in privater Hand befindliche Rechtsträger. Wie insbesondere aus der Beantwortung des Punktes 1. der Anfrage durch den EuGH (s. insbesondere Randnummern 27 und 28) hervorgeht, ist hier aber davon auszugehen, dass auch die Übernehmergesellschaft, deren einziger Gesellschafter der Antragsteller ist, unabhängig von weiter geplanten Übertragungsschritten als „staatliche Einrichtung" zu beurteilen ist. Eine richtlinienkonforme Interpretation der Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,; 3 AVRAG gebietet daher den zwingenden Schluss, dass die Anwendung des Paragraph 3, AVRAG auch gegenüber der Übernehmergesellschaft ausscheidet.
Dies führt dazu, dass die Antragspunkte a bis d, welche den Betriebsübergang betreffen, abzuweisen sind.
Zum Punkt e (Kündigungsverbot) ist Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller behauptet nicht einmal, in absehbarer Zeit mit Kündigungen von Arbeitnehmern vorgehen zu wollen. Es ist aber nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht (RIS-Justiz RS0085664). Diese notwendigen Voraussetzungen erfüllt hingegen die bloß theoretisch gestellte Kündigungsfrage nicht.Der Antragsteller behauptet nicht einmal, in absehbarer Zeit mit Kündigungen von Arbeitnehmern vorgehen zu wollen. Es ist aber nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht (RIS-Justiz RS0085664). Diese notwendigen Voraussetzungen erfüllt hingegen die bloß theoretisch gestellte Kündigungsfrage nicht.