Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 14. 2. 1977, die durch die Richtlinie 98/50/EG vom 17. 7. 1998 neu gefasst wurde bzw nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. März 2001 übergegangen ist (in der Folge immer: BetriebsübergangsRL) vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der die BetriebsübergangsRL umsetzenden Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt -davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. Sowohl der EuGH wie auch der OGH stellen primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern weitgehend einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab (RIS-Justiz RS0082749; RS0110832; SZ 70/219; SZ 71/100; SZ 72/180 uva). Es kommt daher auf die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an, wobei die Betriebsidentität gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig ist. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (SZ 71/100 uva). Berücksichtigt man nun, dass der Kindergarten von der Beklagten am selben Standort geführt wird, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Gemeinde weiter dort tätig sind und dass mit Ausnahme einer Erweiterung des Angebotes keine wesentlichen organisatorischen oder strukturellen Änderungen vorgenommen wurden, sind die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang zu bejahen (vgl dazu die erst kürzlich ergangene Entscheidung 8 ObA 41/03t, die ebenfalls die Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger betrifft).Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 14. 2. 1977, die durch die Richtlinie 98/50/EG vom 17. 7. 1998 neu gefasst wurde bzw nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12. März 2001 übergegangen ist (in der Folge immer: BetriebsübergangsRL) vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der die BetriebsübergangsRL umsetzenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorliegt -davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. Sowohl der EuGH wie auch der OGH stellen primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern weitgehend einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab (RIS-Justiz RS0082749; RS0110832; SZ 70/219; SZ 71/100; SZ 72/180 uva). Es kommt daher auf die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an, wobei die Betriebsidentität gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig ist. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist (SZ 71/100 uva). Berücksichtigt man nun, dass der Kindergarten von der Beklagten am selben Standort geführt wird, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Gemeinde weiter dort tätig sind und dass mit Ausnahme einer Erweiterung des Angebotes keine wesentlichen organisatorischen oder strukturellen Änderungen vorgenommen wurden, sind die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang zu bejahen vergleiche dazu die erst kürzlich ergangene Entscheidung 8 ObA 41/03t, die ebenfalls die Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger betrifft).
Gemäß § 1 Abs 1 AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 leg cit sind vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden ausgenommen. Die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 AVRAG gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land oder eine Gemeinde ist (SZ 72/70; zuletzt 8 ObA 41/03t). Gegenüber der Gemeinde als Arbeitgeberin und Veräußererin kann daher § 3 Abs 1 AVRAG nicht angewendet werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit sind vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden ausgenommen. Die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AVRAG gilt sowohl dann, wenn der Veräußerer, als auch dann, wenn der Erwerber ein Land oder eine Gemeinde ist (SZ 72/70; zuletzt 8 ObA 41/03t). Gegenüber der Gemeinde als Arbeitgeberin und Veräußererin kann daher Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht angewendet werden.
Im Sinne der bereits in der Entscheidung SZ 72/70 angestellten Überlegungen ist jedoch der Gemeinde gegenüber die BetriebsübergangsRL unmittelbar anzuwenden.
Die Zuständigkeit (und damit die Verpflichtung) zur Umsetzung der BetriebsübergangsRL kam im hier interessierenden Bereich dem Landesgesetzgeber zu (ausführlich dazu: SZ 72/70; zum Dienstrecht von in Kindergärten beschäftigten Gemeindebediensteten: 8 Ob 41/03t). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben, so ist der Bund, falls er in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH wegen dieser Säumigkeit verurteilt wird, berechtigt, die Regelungskompetenz in der jeweiligen Materie an sich zu ziehen (Art 23d Abs 5 B-VG idF B-VG Nov 1994, 1013). Ein solcher Fall liegt hier derzeit nicht vor. Eine Art 3 der RL bzw § 3 AVRAG entsprechende Regelung fehlt.Die Zuständigkeit (und damit die Verpflichtung) zur Umsetzung der BetriebsübergangsRL kam im hier interessierenden Bereich dem Landesgesetzgeber zu (ausführlich dazu: SZ 72/70; zum Dienstrecht von in Kindergärten beschäftigten Gemeindebediensteten: 8 Ob 41/03t). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben, so ist der Bund, falls er in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH wegen dieser Säumigkeit verurteilt wird, berechtigt, die Regelungskompetenz in der jeweiligen Materie an sich zu ziehen (Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG in der Fassung B-VG Nov 1994, 1013). Ein solcher Fall liegt hier derzeit nicht vor. Eine Artikel 3, der RL bzw Paragraph 3, AVRAG entsprechende Regelung fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden. Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt, was bei der hier interessierenden Richtlinie zutrifft (vgl zuletzt 8 ObA 41/03t). Ist daher der Arbeitsvertragspartner der "Staat" selbst, entfaltet die Richtlinie unter den weiteren genannten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Individuum und Staat (SZ 72/70 mwN). Die Berufungsmöglichkeit auf die Richtlinie besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aber nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, also auch für Gemeinden (8 ObA 41/03t mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH. Daraus folgt, dass die Gemeinde die BetriebsübergangsRL gegen sich gelten lassen muss.Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden. Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt, was bei der hier interessierenden Richtlinie zutrifft vergleiche zuletzt 8 ObA 41/03t). Ist daher der Arbeitsvertragspartner der "Staat" selbst, entfaltet die Richtlinie unter den weiteren genannten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Individuum und Staat (SZ 72/70 mwN). Die Berufungsmöglichkeit auf die Richtlinie besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aber nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, also auch für Gemeinden (8 ObA 41/03t mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH. Daraus folgt, dass die Gemeinde die BetriebsübergangsRL gegen sich gelten lassen muss.
Ob der Beklagten die "Eintrittsautomatik" der in § 3 Abs 1 AVRAG umgesetzten BetriebsübergangsRL entgegengehalten werden kann, hängt davon ab, ob eine zumindest analoge Anwendung des AVRAG zu bejahen ist. Die BetriebsübergangsRL selbst nämlich kann gegenüber einem Privaten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unmittelbar angewendet werden (Faccini Dori-Recreb C-91/92 Slg 1994 I-03325; 8 Ob 41/03t).Ob der Beklagten die "Eintrittsautomatik" der in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG umgesetzten BetriebsübergangsRL entgegengehalten werden kann, hängt davon ab, ob eine zumindest analoge Anwendung des AVRAG zu bejahen ist. Die BetriebsübergangsRL selbst nämlich kann gegenüber einem Privaten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unmittelbar angewendet werden (Faccini Dori-Recreb C-91/92 Slg 1994 I-03325; 8 Ob 41/03t).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 8 ObA 41/03t (die - wie ausgeführt - ebenfalls die Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger betrifft) mit dieser Frage unter Einbeziehung des Schrifttums eingehend auseinandergesetzt. Unter Berufung auf Resch, Betriebsübergang bei Ausgliederung von Gemeinde- und Landesbetrieben, in "Sozialpolitik ist Gesellschaftspolitik", FS Josef Cerny) und unter Hinweis auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von Gesetzen vertritt er die Auffassung, dass bei echten Privatisierungen von Landes- bzw Gemeindebetrieben der neue Arbeitgeber grundsätzlich dem AVRAG unterliegt, weil ab dem Betriebsübergang zu ihm ein Arbeitsverhältnis, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, vorliegt und auch keine der Ausnahmen vom Geltungsbereich des AVRAG greift. Da die Gebietskörperschaft mangels Umsetzung unmittelbar der BetriebsübergangsRL unterliegt, deren Rechtsfolgen jenen des § 3 AVRAG im Wesentlichen entsprechen, greift daher die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf den Privaten (ausführlich: 8 ObA 41/03t).Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 8 ObA 41/03t (die - wie ausgeführt - ebenfalls die Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger betrifft) mit dieser Frage unter Einbeziehung des Schrifttums eingehend auseinandergesetzt. Unter Berufung auf Resch, Betriebsübergang bei Ausgliederung von Gemeinde- und Landesbetrieben, in "Sozialpolitik ist Gesellschaftspolitik", FS Josef Cerny) und unter Hinweis auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von Gesetzen vertritt er die Auffassung, dass bei echten Privatisierungen von Landes- bzw Gemeindebetrieben der neue Arbeitgeber grundsätzlich dem AVRAG unterliegt, weil ab dem Betriebsübergang zu ihm ein Arbeitsverhältnis, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, vorliegt und auch keine der Ausnahmen vom Geltungsbereich des AVRAG greift. Da die Gebietskörperschaft mangels Umsetzung unmittelbar der BetriebsübergangsRL unterliegt, deren Rechtsfolgen jenen des Paragraph 3, AVRAG im Wesentlichen entsprechen, greift daher die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf den Privaten (ausführlich: 8 ObA 41/03t).
Dieser Auffassung ist uneingeschränkt beizupflichten.
Das zu 9 ObA 260/02d eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren steht - wie ebenfalls bereits in 8 ObA 41/03t ausgeführt - dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dort die - nicht vergleichbare - Frage zu klären war, ob sich ein Gemeindeverband als "staatliche Einrichtung" seinen Arbeitnehmern gegenüber auf die RL berufen kann, obwohl diese dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen.
Damit stellt sich die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage nach der Wirksamkeit der von ihr mit der Gemeinde vereinbarten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.
In seiner Entscheidung SZ 68/187 = DRdA 1997, 115 [Kirschbaum] hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung bei Neubegründung eines Dienstverhältnisses zum Erwerber jedenfalls für den Fall als unzulässig und rechtsunwirksam erachtet, wenn diese Disposition zu Lasten eines Dritten (dort des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) erfolgt. Eine klare Stellungnahme, ob der Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Abs 1 AVRAG generell zweiseitig zwingend sei und andere (ungünstigere oder auch günstigere) Dispositionen unzulässig seien, ist der Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen.In seiner Entscheidung SZ 68/187 = DRdA 1997, 115 [Kirschbaum] hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung bei Neubegründung eines Dienstverhältnisses zum Erwerber jedenfalls für den Fall als unzulässig und rechtsunwirksam erachtet, wenn diese Disposition zu Lasten eines Dritten (dort des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) erfolgt. Eine klare Stellungnahme, ob der Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG generell zweiseitig zwingend sei und andere (ungünstigere oder auch günstigere) Dispositionen unzulässig seien, ist der Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen.
Holzner/Reissner (AVRAG 110) vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall zu prüfen sei, ob bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer bei Weiterbeschäftigung durch den Erwerber eine Umgehung des § 3 AVRAG gegeben ist. Dies sei jedenfalls anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbedingungen im neuen Arbeitsverhältnis verschlechtert haben. Ob dies der Fall ist, sei anhand eines Günstigkeitsvergleichs zu beurteilen, der als eine Art "Einzelvergleich" stattfinden müsse (Holzner/Reissner, AVRAG 110, 104). Führe die Prüfung zum Ergebnis, dass eine Umgehung von § 3 Abs 1 AVRAG vorliege, sei die einvernehmliche Lösung nichtig und der ex-lege-Übergang des unveränderten Arbeitsverhältnisses greife ein.Holzner/Reissner (AVRAG 110) vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall zu prüfen sei, ob bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer bei Weiterbeschäftigung durch den Erwerber eine Umgehung des Paragraph 3, AVRAG gegeben ist. Dies sei jedenfalls anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbedingungen im neuen Arbeitsverhältnis verschlechtert haben. Ob dies der Fall ist, sei anhand eines Günstigkeitsvergleichs zu beurteilen, der als eine Art "Einzelvergleich" stattfinden müsse (Holzner/Reissner, AVRAG 110, 104). Führe die Prüfung zum Ergebnis, dass eine Umgehung von Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorliege, sei die einvernehmliche Lösung nichtig und der ex-lege-Übergang des unveränderten Arbeitsverhältnisses greife ein.
Auch Schrank (Probleme der Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebs(teil)übergang, in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht 81ff) und Gahleitner/Leitsmüller (Umstrukturierung und AVRAG Rz 247) stellen für die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer bei gleichzeitiger Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum Erwerber auf einen Günstigkeitsvergleich ab.
Hingegen ist nach Binder (AVRAG Rz 131) nur darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht unter ungerechtfertigten Druck gesetzt wird. Sei jedoch das Arbeitsverhältnis aus freien Stücken einvernehmlich beendet worden, hänge die Zulässigkeit dieses Beendigungsaktes nicht davon ab, ob sich der Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer zuwende, in den Ruhestand trete oder sich vom Erwerber zu besseren oder auch zu schlechteren Bedingungen wieder einstellen lasse.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung, dass die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen als unzulässige Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu werten ist. Allerdings ist es in diesem Zusammenhang nicht angebracht, dem Arbeitnehmer jede Dispositionsmöglichkeit zu nehmen, sodass die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, nicht mit einem starren Einzel- oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen ist. Sind die mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarungen nach ihrem gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt für ihn ebenso günstig wie die im Falle des ex-lege-Eintritts gegebene Situation, kann von einem unzulässigen Umgehungsgeschäft nicht mehr gesprochen werden. Im zuletzt genannten Fall ist daher die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer wirksam, sodass ein ex-lege-Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht mehr stattfindet und die Weiterbeschäftigung auf der Basis der zwischen Arbeitnehmer und Erwerber getroffenen Vereinbarungen erfolgt.Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung, dass die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen als unzulässige Umgehung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG zu werten ist. Allerdings ist es in diesem Zusammenhang nicht angebracht, dem Arbeitnehmer jede Dispositionsmöglichkeit zu nehmen, sodass die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, nicht mit einem starren Einzel- oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen ist. Sind die mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarungen nach ihrem gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt für ihn ebenso günstig wie die im Falle des ex-lege-Eintritts gegebene Situation, kann von einem unzulässigen Umgehungsgeschäft nicht mehr gesprochen werden. Im zuletzt genannten Fall ist daher die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer wirksam, sodass ein ex-lege-Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht mehr stattfindet und die Weiterbeschäftigung auf der Basis der zwischen Arbeitnehmer und Erwerber getroffenen Vereinbarungen erfolgt.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung erweisen sich die hier von der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen aber als zulässig und wirksam.
Als verschlechternd wird in den Entscheidungen der Vorinstanzen der Umstand gewertet, dass die Klägerin durch die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten den Kündigungsschutz des stmk GVBG verloren habe. Darin kann aber nur dann eine für die Beurteilung der Vereinbarung relevante Schlechterstellung erblickt werden, wenn der Klägerin im Falle eines ex-lege-Übergangs dieser Kündigungsschutz gewahrt geblieben wäre, was einer eingehenden Prüfung bedürfte, die letztlich ua davon abhängt, wie man den Umstand, dass dem Dienstverhältnis bei der Gemeinde das stmk GVBG zugrunde lag, während auf Dienstverhältnisse bei der Beklagten nur ein Mindestlohntarif anwendbar ist, im Hinblick auf das Regelungssystem der Absätze 1 und 2 des § 4 AVRAG bewertet. Diese Frage muss aber hier nicht geklärt werden, weil selbst dann, wenn insoweit wirklich gegenüber der Situation beim ex-lege-Übergang des Dienstverhältnisses eine Verschlechterung eingetreten wäre, die Gesamtbeurteilung der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen die Annahme eines unzulässigen Umgehungsgeschäftes ausschließt.Als verschlechternd wird in den Entscheidungen der Vorinstanzen der Umstand gewertet, dass die Klägerin durch die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten den Kündigungsschutz des stmk GVBG verloren habe. Darin kann aber nur dann eine für die Beurteilung der Vereinbarung relevante Schlechterstellung erblickt werden, wenn der Klägerin im Falle eines ex-lege-Übergangs dieser Kündigungsschutz gewahrt geblieben wäre, was einer eingehenden Prüfung bedürfte, die letztlich ua davon abhängt, wie man den Umstand, dass dem Dienstverhältnis bei der Gemeinde das stmk GVBG zugrunde lag, während auf Dienstverhältnisse bei der Beklagten nur ein Mindestlohntarif anwendbar ist, im Hinblick auf das Regelungssystem der Absätze 1 und 2 des Paragraph 4, AVRAG bewertet. Diese Frage muss aber hier nicht geklärt werden, weil selbst dann, wenn insoweit wirklich gegenüber der Situation beim ex-lege-Übergang des Dienstverhältnisses eine Verschlechterung eingetreten wäre, die Gesamtbeurteilung der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen die Annahme eines unzulässigen Umgehungsgeschäftes ausschließt.
In diesem Zusammenhang ist vor allem von Bedeutung, dass die Klägerin mit der von ihr vereinbarten Weiterhaftung der Gemeinde für die durch den Betreiberwechsel bedingten Einkommenseinbußen nicht nur eine Verschlechterung ihres bisherigen Einkommens vermieden, sondern darüber hinaus eine einkommensrechtliche Stellung erreicht hat, die besser ist als jene, die ihr im Falle eines ex-lege-Übergangs zugekommen wäre. In diesem Zusammenhang wurde bereits in der Entscheidung 8 ObA 41/03 klargestellt, dass die insoweit als Kollektivvertrag und nicht als Individualvereinbarung zu wertenden Entgeltbestimmungen des Steiermärkischen GVBG günstiger sind als der Mindestlohntarif für die Angestellten in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Da der nunmehr für die Klägerin geltende Mindestlohntarif nur Mindestentgelte festsetzt und - anders als die üblichen Kollektivverträge -keine entsprechende Erhöhung von über diesen Mindestentgelten liegenden Istlöhnen vorsieht, wäre es daher im Falle eines ex-lege-Übergangs des Dienstverhältnisses bei Erhöhung der Mindestentgelte bis zur Aufsaugung der Überzahlung zu keiner entsprechenden Erhöhung des gleich einer einzelvertraglichen Überzahlung beibehaltenen bisherigen Entgeltes der Klägerin gekommen (8 ObA 41/03t). Demgegenüber hat sich die Klägerin durch ihre Vereinbarung mit der Gemeinde die Weiterzahlung ihres bisherigen Entgeltes unter Einschluss der bis zum Ende des Dienstverhältnisses eintretenden Vorrückungen gesichert. Auf den Anspruch auf nach den Richtlinien der Gemeinde zustehende Zuwendungen, auf die Jubiläumszuwendung für das 25. Dienstjubiläum und auf die unterschiedlichen Urlaubsansprüche wurde im Sinne der Wahrung der Ansprüche der Klägerin (wenn auch durch die Gemeinde) Bedacht genommen. Dazu kommt, dass sich die Klägerin im neuen Dienstverhältnis ihre bisherigen Dienstzeiten - trotz der Ausweitung der Öffnungszeiten - bewahren konnte und dass ihr die Beibehaltung des bisherigen Dienstortes und - für den Fall der Schließung einer der Kindergartengruppen - die Weiterbeschäftigung in der anderen Gruppe zugesagt wurde. Für den Fall der Beendigung der Betriebsführung durch die Beklagte wurde der Klägerin die Weiterbeschäftigung durch die Gemeinde zugesichert. Auch die Auszahlung der Abfertigung hat die Klägerin mit Erfolg verlangt.
Der Klägerin, der sämtliche Sonderwünsche erfüllt wurden, war der Verlust ihres Kündigungsschutzes bewusst. Dieses Bewusstsein hat sie nicht abgehalten, die in langwierigen Verhandlungen erzielte Vereinbarung im Hinblick auf die darin eingeräumten Zugeständnisse zu akzeptieren. Diese Vereinbarung hat ihre Rechtsstellung so gestaltet, dass von einem unzulässigen Umgehungsgeschäft nicht mehr gesprochen werden kann.
Der dagegen erhobene Einwand, die Klägerin sei unter unzulässigen Druck gesetzt worden, trifft nicht zu. Die Vorinstanzen haben diese Behauptung nicht als erweisbar erachtet. Die Meinung der Revisionswerberin, den Feststellungen sei dennoch eine Drucksituation zu entnehmen, ist unzutreffend: Dass sich im Gespräch mit dem Bürgermeister herausstellte, "dass die Gemeinde jedenfalls eine Übertragung der Kindergartenbetriebsführung an die beklagte Partei vornehmen würde", ist nämlich nicht als unzulässige Druckausübung zu werten, zumal ein wie immer gearteter Anspruch der Klägerin gegen ihren damaligen Dienstgeber, im Falle ihres Widerstandes die Übertragung der Betriebsführung an die Beklagte zu unterlassen, nicht besteht. Dass die Gemeinde von diesem ihren Recht Gebrauch macht und dies der Klägerin mitteilt, stellt für sich keinen unzulässigen Druck dar.
Nähere Erörterungen über die Beratung der Klägerin durch den ÖGB sind nicht erforderlich, weil der Inhalt dieser Beratung der Beklagten keinesfalls entgegengehalten werden kann.
Damit erweist sich die von der Klägerin mit der Gemeinde vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses als wirksam. Sie hat daher das Dienstverhältnis beendet, sodass die Rechtsfolgen der in der BetriebsübergangsRL (bzw in § 3 Abs 1 AVRAG) vorgesehenen Eintrittsautomatik nicht eintraten. Die Klägerin stand daher im neuen Dienstverhältnis weder unter dem zur Absicherung dieser Eintrittsautomatik bestehenden Kündigungsschutz noch galten für sie die Kündigungsbeschränkungen des stmk GVBG. Die Aufkündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte war daher wirksam, sodass die Vorinstanzen ihr Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.Damit erweist sich die von der Klägerin mit der Gemeinde vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses als wirksam. Sie hat daher das Dienstverhältnis beendet, sodass die Rechtsfolgen der in der BetriebsübergangsRL (bzw in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG) vorgesehenen Eintrittsautomatik nicht eintraten. Die Klägerin stand daher im neuen Dienstverhältnis weder unter dem zur Absicherung dieser Eintrittsautomatik bestehenden Kündigungsschutz noch galten für sie die Kündigungsbeschränkungen des stmk GVBG. Die Aufkündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte war daher wirksam, sodass die Vorinstanzen ihr Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.