Rechtssatz RS0118202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118202
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Rechtssatz
Die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen ist als unzulässige Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu werten. Die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, ist nicht mit einem starren Einzelgünstigkeitsvergleich oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen.Die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen ist als unzulässige Umgehung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG zu werten. Die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, ist nicht mit einem starren Einzelgünstigkeitsvergleich oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 17/03w
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
Veröff: SZ 2003/110
- 8 ObA 65/03x
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 65/03x
Vgl; Beisatz: Auch bei Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen. (T1); Beisatz: Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist unwirksam, so dass der Arbeitsvertrag des Klägers ipso iure aufgrund des Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen ist. (T2)
- 8 ObA 43/04p
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118202
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20030924_OGH0002_009OBA00017_03W0000_001