Rechtssatz RS0111917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111917
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Norm
EG Amsterdam Art249
EGV Maastricht Art189 Abs3
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1
Rechtssatz
Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 221/98b
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 221/98b
Veröff: SZ 72/70
- 8 ObA 324/98z
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 324/98z
Veröff: SZ 72/124
- 1 Ob 1/02g
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 1/02g
Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T1); Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T2); Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T3)
- 1 Ob 126/02i
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T4)
- 9 ObA 222/02s
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 222/02s
Vgl; Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T5)
- 9 ObA 223/02p
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 223/02p
Ähnlich; Beis wie T5
- 9 ObA 17/03w
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
Veröff: SZ 2003/110
- 8 ObS 13/03z
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
Auch; Beisatz: Der Einzelne kann sich auf Bestimmungen einer nicht fristgerecht durchgeführten Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen innerstaatlichen nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen. Dies auch, soweit die Bestimmungen Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. (T6); Beisatz: Die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind unbedingt und hinreichend genau. (T7); Beisatz: Die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien gilt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch gegenüber Einrichtungen, die selbst nicht in der Lage sind, das Umsetzungsdefizit legistisch zu beseitigen (hier: gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds). (T8); Veröff: SZ 2004/67
- 9 ObA 8/05z
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
Vgl auch
- 6 Nc 3/06b
Entscheidungstext OGH 20.03.2006 6 Nc 3/06b
Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T9)
- 8 ObS 29/05f
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObS 29/05f
Auch; Beisatz: Art 8 der InsolvenzRL ist nicht hinreichend determiniert. (T10); Veröff: SZ 2006/29
- 8 ObS 29/07h
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Annahme einer unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Staat kommt nur unter den Voraussetzungen, dass die Richtlinien individuell ausreichend bestimmte Ansprüche gegen den „Staat" normiert und nicht fristgerecht umgesetzt wurde, in Betracht. (T11)
- 8 ObS 10/08s
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 10/08s
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 121/13d
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
- 8 Ob 96/13w
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
- 2 Ob 21/14y
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
Vgl auch
- 8 ObA 58/22w
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 58/22w
Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann (hier im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG). (T12)
- 9 ObA 11/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 11/22s
Vgl; Beis wie T12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111917
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00221_98B0000_003