Der Revisionsrekurs und die Revision sind nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs
Der Kläger meint, die Auffassung des Erstgerichtes, daß zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruches nach Gemeinschaftsrechts allein das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sei, sei unrichtig, weil im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip und der gebotenen engen Interpretation des Art 18 Abs 1 B-VG der Schluß zu ziehen sei, daß eine analoge Anwendung des AHG und somit die Alleinzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht verfassungskonform sei. In diesem Zusammenhang regt der Kläger an, den Europäischen Gerichtshof in verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen anzurufen. Hiezu sieht sich der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht veranlaßt und erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der sachlichen Richtigkeit des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses, weil - wie bereits das Zweitgericht zutreffend dargelegt hat - nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, nach § 45 JN idF ZVN 1983 nicht anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in der selben Gemeinde hat. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und anderen ordentlichen Gerichten mit Sitz in Wien. Der Rekurs muß daher erfolglos bleiben.Der Kläger meint, die Auffassung des Erstgerichtes, daß zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruches nach Gemeinschaftsrechts allein das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sei, sei unrichtig, weil im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip und der gebotenen engen Interpretation des Artikel 18, Absatz eins, B-VG der Schluß zu ziehen sei, daß eine analoge Anwendung des AHG und somit die Alleinzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht verfassungskonform sei. In diesem Zusammenhang regt der Kläger an, den Europäischen Gerichtshof in verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen anzurufen. Hiezu sieht sich der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht veranlaßt und erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der sachlichen Richtigkeit des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses, weil - wie bereits das Zweitgericht zutreffend dargelegt hat - nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, nach Paragraph 45, JN in der Fassung ZVN 1983 nicht anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in der selben Gemeinde hat. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und anderen ordentlichen Gerichten mit Sitz in Wien. Der Rekurs muß daher erfolglos bleiben.
Zur Revision des Klägers
Dieser stützt seinen Schmerzengeldanspruch ausschließlich auf die angeblich nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Art 5 Abs 4 Richtlinie des Rates 89/391/EWG.Dieser stützt seinen Schmerzengeldanspruch ausschließlich auf die angeblich nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Artikel 5, Absatz 4, Richtlinie des Rates 89/391/EWG.
Es ist zwar richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden können, obwohl sich Richtlinien definitionsgemäß an die Mitgliedsstaaten wenden und diese zu ihrer Umsetzung im innerstaatlichen Bereich verpflichtet sind (Art 189 Abs 3 EGV). Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, daß die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessenspielraum gewährt (grundlegend EuGH 4. 12. 1974, Rs 41/74-Yvonne van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1337). Ist dies der Fall, kann dann, wenn der (Arbeits-)Vertragspartner des Individuums der "Staat" selbst ist, die Richtlinie unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Individuum und Staat entfalten (Gudrun Schmidt in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Komm EU-/EG Vertrag5 IV 1052 ff mwN; zuletzt Rotter, Unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien, ZUV 1998, H 3, 9 ff [14]; 8 ObA 221/98b).Es ist zwar richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden können, obwohl sich Richtlinien definitionsgemäß an die Mitgliedsstaaten wenden und diese zu ihrer Umsetzung im innerstaatlichen Bereich verpflichtet sind (Artikel 189, Absatz 3, EGV). Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, daß die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessenspielraum gewährt (grundlegend EuGH 4. 12. 1974, Rs 41/74-Yvonne van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1337). Ist dies der Fall, kann dann, wenn der (Arbeits-)Vertragspartner des Individuums der "Staat" selbst ist, die Richtlinie unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Individuum und Staat entfalten (Gudrun Schmidt in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Komm EU-/EG Vertrag5 römisch vier 1052 ff mwN; zuletzt Rotter, Unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien, ZUV 1998, H 3, 9 ff [14]; 8 ObA 221/98b).
Im vorliegenden Fall richtet sich zwar der Anspruch des Klägers aus seinem Arbeitsunfall gegen den Staat als seinen Dienstgeber, doch kann aus der zitierten Bestimmung der Richtlinie (Art 5 Abs 4) kein Verbot des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG abgeleitet werden, wie das Berufungsgericht ausführlich (S 10 bis 15) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Richtlinie, der Stellung des Art 5 Abs 4 innerhalb der Richtlinie und des Vergleichs mit anderen Richtlinien, die sich mit Schadenersatz befassen, dargelegt hat; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:Im vorliegenden Fall richtet sich zwar der Anspruch des Klägers aus seinem Arbeitsunfall gegen den Staat als seinen Dienstgeber, doch kann aus der zitierten Bestimmung der Richtlinie (Artikel 5, Absatz 4,) kein Verbot des Haftungsausschlusses des Paragraph 333, ASVG abgeleitet werden, wie das Berufungsgericht ausführlich (S 10 bis 15) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Richtlinie, der Stellung des Artikel 5, Absatz 4, innerhalb der Richtlinie und des Vergleichs mit anderen Richtlinien, die sich mit Schadenersatz befassen, dargelegt hat; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger will seinen Anspruch ausschließlich daraus ableiten, daß in Art 5 Abs 4 der Richtlinie das Wort "Verantwortung" in der deutschen Übersetzung unzutreffend sei und es unter Heranziehung des authentischen französischen und englischen Textes, die das Wort "responsabilit‚" bzw "resonsibility" verwenden, welches auch "Haftung" bedeuten könne, als "Haftung" verstanden wissen und will daraus die Unzulässigkeit der Einschränkung des Haftungsausschlusses ableiten.Der Kläger will seinen Anspruch ausschließlich daraus ableiten, daß in Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie das Wort "Verantwortung" in der deutschen Übersetzung unzutreffend sei und es unter Heranziehung des authentischen französischen und englischen Textes, die das Wort "responsabilit‚" bzw "resonsibility" verwenden, welches auch "Haftung" bedeuten könne, als "Haftung" verstanden wissen und will daraus die Unzulässigkeit der Einschränkung des Haftungsausschlusses ableiten.
Die Richtlinie des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (98/391/EWG, ABlNrL 183 vom 29. 6. 1989) wird allgemein als "Grundgesetz" des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Gemeinschaft verstanden. Sie setzt die wesentlichen Rahmenbedingungen für die gemeinschaftsrechtliche (Einzelrichtlinien) und innerstaatliche (Umsetzung) Rechtsetzung. Die Arbeitgeber werden darin im wesentlichen verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren und diese Kenntnisse an die Arbeitnehmervertreter weiterzugeben und beim Gesundheitsschutz den Stand der Technik zu berücksichtigen. In der Richtlinie finden sich grundsätzliche Regelungen über die Verpflichtungen der Arbeitgeber, die Unterrichtung der Arbeitnehmer, die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bzw deren Vertreter, die Unterweisung der Arbeitnehmer, die präventivmedizinische Überwachung und den Schutz besonders gefährdeter Gruppen (Lörcher in Internationale Arbeits- und Sozialordnung2 1193; Mosler in Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsrecht, Teil 5: Arbeitsrecht 262 ff; Tomandl, Rechtsfragen des technischen Arbeitnehmerschutzes 84 ff; Kohte, Die Umsetzung der Richtlinie 89/391 in den Mitgliedsstaaten der EU, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeitsrecht und Sozialrecht, Jänner bis März 1999, 85 ff ua).
Von schadenersatzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Haftungsausschlüssen oder -einschränkungen ist in der Richtlinie nicht die Rede; auch in der zahlreichen Literatur zu dieser Richtlinie wurde nie ein derartiger Gedanke auch nur erwogen. Der vom Revisionswerber in Anspruch genommene Art 5 Abs 4 lautet wie folgt:Von schadenersatzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Haftungsausschlüssen oder -einschränkungen ist in der Richtlinie nicht die Rede; auch in der zahlreichen Literatur zu dieser Richtlinie wurde nie ein derartiger Gedanke auch nur erwogen. Der vom Revisionswerber in Anspruch genommene Artikel 5, Absatz 4, lautet wie folgt:
"Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedsstaaten entgegen, den Ausschluß oder die Einschränkung der Verantwortung des Arbeitgebers bei Vorkommnissen vorzusehen, die auf nicht von diesen zu vertretende anormale oder unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können."
Abgesehen davon, daß die Richtlinie wie erwähnt einen ganz anderen Regelungsinhalt und -zweck hat, nämlich einheitliche Mindestrahmenbedingungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu schaffen, zeigt auch die zutreffende Untersuchung des Berufungsgerichtes, daß eine systematische Interpretation des Art 5 der Richtlinie die vom Revisionswerber gewünschte Interpretation verbietet:Abgesehen davon, daß die Richtlinie wie erwähnt einen ganz anderen Regelungsinhalt und -zweck hat, nämlich einheitliche Mindestrahmenbedingungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu schaffen, zeigt auch die zutreffende Untersuchung des Berufungsgerichtes, daß eine systematische Interpretation des Artikel 5, der Richtlinie die vom Revisionswerber gewünschte Interpretation verbietet:
Nach Art 5 Abs 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. In den Absätzen 2 f wird normiert, daß die Zuziehung von außerbetrieblichen Fachleuten (Art 7 Abs 3) den Arbeitgeber nicht von seiner diesbezüglichen Verantwortung enthebt. Demgemäß ist unter Verantwortung im Sinn der Richtlinie und insbesondere des Art 5 die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, zu verstehen. Eine Auslegung des Wortes "Verantwortung" in Abs 4 in Richtung einer Verpflichtung auf Schmerzengeld - bzw Schadenersatzleistung, wie sie der Revisionswerber in seiner Revision geltend macht, findet daher in dem zitierten Art 5 der Richtlinie keinesfalls eine Deckung. Dies ist so eindeutig, daß sich eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die acte clair - Doktrin verbietet, sodaß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, der Anregung des Revisionswerbers, dem Europäischen Gerichtshof die von diesem formulierten Fragen zur Beantwortung vorzulegen, nachzukommen.Nach Artikel 5, Absatz eins, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. In den Absätzen 2 f wird normiert, daß die Zuziehung von außerbetrieblichen Fachleuten (Artikel 7, Absatz 3,) den Arbeitgeber nicht von seiner diesbezüglichen Verantwortung enthebt. Demgemäß ist unter Verantwortung im Sinn der Richtlinie und insbesondere des Artikel 5, die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, zu verstehen. Eine Auslegung des Wortes "Verantwortung" in Absatz 4, in Richtung einer Verpflichtung auf Schmerzengeld - bzw Schadenersatzleistung, wie sie der Revisionswerber in seiner Revision geltend macht, findet daher in dem zitierten Artikel 5, der Richtlinie keinesfalls eine Deckung. Dies ist so eindeutig, daß sich eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die acte clair - Doktrin verbietet, sodaß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, der Anregung des Revisionswerbers, dem Europäischen Gerichtshof die von diesem formulierten Fragen zur Beantwortung vorzulegen, nachzukommen.
Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.