Rechtssatz RS0112352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112352
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Norm
EWG-RL 89/391/EWG - Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 389L0391 Art5
Rechtssatz
Unter Verantwortung im Sinn der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und insbesondere des Art 5 ist die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, zu verstehen. Eine Auslegung des Wortes "Verantwortung" in Abs 4 in Richtung einer Verpflichtung auf Schmerzengeldleisung bzw Schadenersatzleistung findet in dem zitierten Art 5 der Richtlinie keinesfalls Deckung.Unter Verantwortung im Sinn der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und insbesondere des Artikel 5, ist die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, zu verstehen. Eine Auslegung des Wortes "Verantwortung" in Absatz 4, in Richtung einer Verpflichtung auf Schmerzengeldleisung bzw Schadenersatzleistung findet in dem zitierten Artikel 5, der Richtlinie keinesfalls Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112352
Dokumentnummer
JJR_19990812_OGH0002_008OBA00324_98Z0000_002