Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, da sich das Berufungsgericht nicht mit der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 199/97s (ähnlich 8 ObS 9/04p mwN) auseinandergesetzt hat. Weiters hat das Berufungsgericht nicht Bedacht genommen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie. Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0111214 mit zahlreichen wN etwa SZ 71/174 oder SZ 74/15, zuletzt OGH 8 Ob 107/06b).Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, da sich das Berufungsgericht nicht mit der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 199/97s (ähnlich 8 ObS 9/04p mwN) auseinandergesetzt hat. Weiters hat das Berufungsgericht nicht Bedacht genommen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie. Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0111214 mit zahlreichen wN etwa SZ 71/174 oder SZ 74/15, zuletzt OGH 8 Ob 107/06b).
Davon zu unterscheiden ist die Annahme einer unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Staat. Diese kommt aber nur unter den Voraussetzungen, dass die Richtlinien individuell ausreichend bestimmte Ansprüche gegen den „Staat" normiert und nicht fristgerecht umgesetzt wurde, in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0111917 mzwN zuletzt etwa 8 ObS 29/05f). Der Durchgriff auf eine Bestimmung einer noch nicht im österreichischen Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0111917, 6 Nc 3/06b). Genau das wurde aber von den Vorinstanzen - auch - angenommen. Dafür fehlt es hier aber schon deshalb an den Grundlagen, weil die Änderungsrichtlinie zur Insolvenzrichtlinie 2002/74/EG nach deren Art 2 Abs 1 bis zum 8. 10. 2005 umzusetzen war, die hier maßgeblichen Ansprüche im Konkursverfahren aber bereits davor entstanden sind.Davon zu unterscheiden ist die Annahme einer unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Staat. Diese kommt aber nur unter den Voraussetzungen, dass die Richtlinien individuell ausreichend bestimmte Ansprüche gegen den „Staat" normiert und nicht fristgerecht umgesetzt wurde, in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0111917 mzwN zuletzt etwa 8 ObS 29/05f). Der Durchgriff auf eine Bestimmung einer noch nicht im österreichischen Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0111917, 6 Nc 3/06b). Genau das wurde aber von den Vorinstanzen - auch - angenommen. Dafür fehlt es hier aber schon deshalb an den Grundlagen, weil die Änderungsrichtlinie zur Insolvenzrichtlinie 2002/74/EG nach deren Artikel 2, Absatz eins bis zum 8. 10. 2005 umzusetzen war, die hier maßgeblichen Ansprüche im Konkursverfahren aber bereits davor entstanden sind.
Es hat daher für den vorliegenden Fall noch bei der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu bleiben, wonach auch dann, wenn ein Organmitglied abberufen wird, dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht ist, von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses nicht gesprochen werden kann und die Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zum Tragen kommt (vgl in diesem Sinne RIS-Justiz RS0077312 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 8 ObS 9/04p, 8 ObS 21/05d; RIS-Justiz RS0076988 oder RIS-Justiz RS0101987). Dies hat gerade für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem das „Beschäftigungsverhältnis" erst während der Zeit als Gesellschafterin und Geschäftsführerin begründet wurde und danach zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wurde. Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die doch komplexe europarechtliche Rechtslage und die nunmehrige Erfassung vergleichbarer Ansprüche sowie die komplexen Übergangsregelungen war jedoch ein Kostenersatzanspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG von 1.000 EUR zuzüglich USt nach Billigkeit zuzuerkennen.Es hat daher für den vorliegenden Fall noch bei der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu bleiben, wonach auch dann, wenn ein Organmitglied abberufen wird, dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht ist, von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses nicht gesprochen werden kann und die Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zum Tragen kommt vergleiche in diesem Sinne RIS-Justiz RS0077312 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 8 ObS 9/04p, 8 ObS 21/05d; RIS-Justiz RS0076988 oder RIS-Justiz RS0101987). Dies hat gerade für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem das „Beschäftigungsverhältnis" erst während der Zeit als Gesellschafterin und Geschäftsführerin begründet wurde und danach zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wurde. Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die doch komplexe europarechtliche Rechtslage und die nunmehrige Erfassung vergleichbarer Ansprüche sowie die komplexen Übergangsregelungen war jedoch ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG von 1.000 EUR zuzüglich USt nach Billigkeit zuzuerkennen.