Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2005/102 hatten Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2005/102 hatten Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Ob einem Organ einer juristischen Person, das nach Abberufung oder Rücktritt noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt war, für den Zeitraum ab Abberufung oder Rücktritt Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, war bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen.
Dabei wurde einheitlich judiziert, dass für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen ist. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung (hier: Rücktritt von der Funktion) noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden (RIS-Justiz RS0077312; zuletzt 8 ObS 9/04p).
Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: Der Rücktritt des Klägers von der Geschäftsführerfunktion erfolgte am 22. 8. 2001. Dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten, während dessen der Kläger nach Beendigung der Organmitgliedschaft als Angestellter beschäftigt war, um eine „kurze Zeit" im Sinne der dargelegten Grundsätze handelt, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt (vgl dazu 8 ObS 199/97s - Geschäftsführerabberufung 12. 4. 1994; Ende des Arbeitsverhältnisses 30. 9. 1994; siehe auch 8 ObS 1018/95 mH auf VfGHSlg 9936).Diese Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: Der Rücktritt des Klägers von der Geschäftsführerfunktion erfolgte am 22. 8. 2001. Dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten, während dessen der Kläger nach Beendigung der Organmitgliedschaft als Angestellter beschäftigt war, um eine „kurze Zeit" im Sinne der dargelegten Grundsätze handelt, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt vergleiche dazu 8 ObS 199/97s - Geschäftsführerabberufung 12. 4. 1994; Ende des Arbeitsverhältnisses 30. 9. 1994; siehe auch 8 ObS 1018/95 mH auf VfGHSlg 9936).
Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, nicht ankommt (9 ObS 21/93; 9 ObS 16/93; 8 ObS 9/04p).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im konkreten Anlassfall komme dem Umstand, dass die Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers erfolgte, keine Bedeutung zu, hält sich an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Dass eine völlig vergleichbare Sachverhaltskonstellation noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 69f).Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, im konkreten Anlassfall komme dem Umstand, dass die Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers erfolgte, keine Bedeutung zu, hält sich an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Dass eine völlig vergleichbare Sachverhaltskonstellation noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 69f).