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Entscheidung 8 ObS 9/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS9/04p

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert L*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 22.803,36 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Rs 25/04d-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObS 16/93; 9 ObS 21/93; 8 ObS 16/02i) und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGHSlg 9935; VwGHSlg 11.133, 11.602) kommt es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, nicht an. Es ist vielmehr für den Bereich des IESG von einem „Fortwirken" der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck der Regelung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet (in diesem Sinn auch Geist in seiner Glosse zu 9 ObS 16/91 in DRdA 1992/23).

Wie sich bereits aus dem Vorgesagten ergibt, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auf jenen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Dieses wurde am 3. 4. 2000 eröffnet, während der Kläger davor am 8. 3. 2000 als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten ist. Der zwischen den beiden Daten liegende Zeitraum von weniger als einem Monat ist daher - wovon die Vorinstanzen in Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung ausgegangen sind - für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG - nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen abstellt (RIS-Justiz RS0109523; Liebeg IESG² Paragraph eins, Rz 286 ff). Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0108254) und verfassungsrechtlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0076928 und RS0076874, insbes SZ 62/90 und 64/124). Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte (8 ObS 205/02h). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers von 11. 1. 2000 bis 8. 3. 2000 verwirkliche uneingeschränkt den Ausschlusstatbestand, ist daher als mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang stehend nicht zu beanstanden.

Bereits in seinem Erkenntnis 9 ObS 11/89 hat der Oberste Gerichtshof die - nun vom Revisionswerber zur Stützung seines Standpunktes vorgetragene - Rechtsprechung des VwGH abgelehnt, dienstzeitabhängige Ansprüche seien entsprechend der Dauer der den Ausschluss gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG begründenden Tätigkeit zu aliquotieren. In 8 ObS 6/96 wurde weiters klargestellt, dass sich aus den - auch hier noch vor der Novelle durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 anzuwendenden (Paragraph 19, Absatz 5 und 6 UrlG in der Fassung Bundesgesetzblatt 44 aus 2000,) - Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, UrlG als maßgeblich für die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubsrestes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ergäben. Die Unmöglichkeit des vollständigen Urlaubsverbrauchs sei dem zum Geschäftsführer aufgerückten Angestellten zuzurechnen, sodass ein gesicherter Anspruch auf Urlaubsentschädigung zufolge dieser Organstellung zur Gänze ausgeschlossen sei.

Die im Wesentlichen nur auf die relativ kurze Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers verweisenden Revisionsausführungen vermögen weder die Korrekturbedürftigkeit dieser Judikatur noch eine unvertretbare Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Letzteres umso weniger, als sich das Begehren auch als unschlüssig erweist, weil der Kläger trotz Aufforderung durch den Erstrichter (AS 19) lediglich auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides Beil ./A verwiesen hat, aus dem sich unter der Bezeichnung „Urlaubsentschädigung" nur ein Pauschalbetrag ohne zeitliche Aufgliederung entnehmen lässt, sodass - wollte man den Einwänden des Revisionswerbers folgen - eine Zuordnung zu Zeiträumen seiner Angestellten- bzw Geschäftsführertätigkeit ebensowenig möglich wäre, wie die Feststellung des aufrechten Fortbestandes dieser Ansprüche.

Textnummer

E76746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00009.04P.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_008OBS00009_04P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076928 Rechtssatz 15.06.1988Zivilrecht
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG bestehen keine Bedenken (ÖJZ 1985,218).
RS0076988 Rechtssatz 13.12.1989Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der …
RS0077312 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der O …
RS0101987 Rechtssatz 22.02.1996Zivilrecht
Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, …
RS0108254 Rechtssatz 07.08.1997Zivilrecht
Der generelle Ausschluß der zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organe, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein Mißbrauch der Organstellung vorliegt, ist richtlinienkonform.
RS0109523 Rechtssatz 12.03.1998Zivilrecht
Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf di …