Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin meint, auch im Falle des Ausschlusses nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG sei in jedem Einzelfall die Frage nach dem konkreten Ausmaß der Einflussmöglichkeit zu stellen. Eine Personengruppe pauschal aus dem Anwendungsbereich des IESG auszuschließen, sei jedenfalls unsachlich und im vorliegenden Fall hochgradig unbillig. Sie habe sich seinerzeit überreden lassen, Notgeschäftsführer zu werden, damit sie den Konkursantrag stellen könne und damit die gesamte Belegschaft in weiterer Folge in den Genuss von Insolvenz-Ausfallgeld komme. Dies sei ihr einziges Ansinnen gewesen. Sie wollte letztlich ihren Arbeitskollegen und sich selbst helfen. Im Übrigen sei in jenem Zeitpunkt, als die Klägerin zur Notgeschäftsführerin bestellt worden sei, die Gesellschaft bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Somit sei die damalige Situation - ungeachtet aller Billigkeitserwägungen - auch mit jener Situation vergleichbar, in der nach Konkurseröffnung ein Notgeschäftsführer bestellt werde. Als mit rechtlichen Dingen kaum befasste Angestellte, sei ihr die Gefahr, die für sie mit ihrer Bestellung zur Notgeschäftsführerin verbunden sei, nicht bewusst gewesen. Ausgehend vom Sinn des Gesetzes müsse man bei der hier gegebenen Konstellation letztlich zum Ergebnis kommen, dass kein Grund vorliege, die Klägerin vom Bezug des Insolvenz-Ausfallgeldes auszuschließen.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin meint, auch im Falle des Ausschlusses nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG sei in jedem Einzelfall die Frage nach dem konkreten Ausmaß der Einflussmöglichkeit zu stellen. Eine Personengruppe pauschal aus dem Anwendungsbereich des IESG auszuschließen, sei jedenfalls unsachlich und im vorliegenden Fall hochgradig unbillig. Sie habe sich seinerzeit überreden lassen, Notgeschäftsführer zu werden, damit sie den Konkursantrag stellen könne und damit die gesamte Belegschaft in weiterer Folge in den Genuss von Insolvenz-Ausfallgeld komme. Dies sei ihr einziges Ansinnen gewesen. Sie wollte letztlich ihren Arbeitskollegen und sich selbst helfen. Im Übrigen sei in jenem Zeitpunkt, als die Klägerin zur Notgeschäftsführerin bestellt worden sei, die Gesellschaft bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Somit sei die damalige Situation - ungeachtet aller Billigkeitserwägungen - auch mit jener Situation vergleichbar, in der nach Konkurseröffnung ein Notgeschäftsführer bestellt werde. Als mit rechtlichen Dingen kaum befasste Angestellte, sei ihr die Gefahr, die für sie mit ihrer Bestellung zur Notgeschäftsführerin verbunden sei, nicht bewusst gewesen. Ausgehend vom Sinn des Gesetzes müsse man bei der hier gegebenen Konstellation letztlich zum Ergebnis kommen, dass kein Grund vorliege, die Klägerin vom Bezug des Insolvenz-Ausfallgeldes auszuschließen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG nimmt Mitgliedern eines Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Diese Bestimmung stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anderes als § 1 Abs 6 Z 4 IESG - nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab (RIS-Justiz RS0109523; Liebeg IESG2 § 1 Rz 286 ff). Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0108254) und verfassungsrechtlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0076928 und RS0076874, insbes SZ 62/90 und 64/124).Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nimmt Mitgliedern eines Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Diese Bestimmung stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anderes als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG - nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab (RIS-Justiz RS0109523; Liebeg IESG2 Paragraph eins, Rz 286 ff). Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform (RIS-Justiz RS0108254) und verfassungsrechtlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0076928 und RS0076874, insbes SZ 62/90 und 64/124).
Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, der wie hier ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist (Koppensteiner GmbHG Rz 12 zu § 15a GmbHG; vgl Liebeg aaO Rz 294 zu § 1).Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG, der wie hier ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist (Koppensteiner GmbHG Rz 12 zu Paragraph 15 a, GmbHG; vergleiche Liebeg aaO Rz 294 zu Paragraph eins,).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObS 14/91 = ecolex 1992, 171 ausgeführt, dass die Rechtsstellung eines erst nach Konkurseröffnung gemäß § 15a GmbHG bestellten Notgeschäftsführers einer GmbH infolge der sich aus § 3 KO ergebenden weitgehenden Beschränkungen nicht mit der Rechtsstellung vergleichbar ist, die dem Organ einer juristischen Person im Allgemeinen zukommt; § 1 Abs 6 IESG sei daher auf einen Notgeschäftsführer, der niemals eine der Organstellung adäquate Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erlangt habe, nicht anzuwenden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObS 14/91 = ecolex 1992, 171 ausgeführt, dass die Rechtsstellung eines erst nach Konkurseröffnung gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bestellten Notgeschäftsführers einer GmbH infolge der sich aus Paragraph 3, KO ergebenden weitgehenden Beschränkungen nicht mit der Rechtsstellung vergleichbar ist, die dem Organ einer juristischen Person im Allgemeinen zukommt; Paragraph eins, Absatz 6, IESG sei daher auf einen Notgeschäftsführer, der niemals eine der Organstellung adäquate Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erlangt habe, nicht anzuwenden.
Dazu, was rechtens ist, wenn ein Notgeschäftsführer vor Konkurseröffnung bestellt wurde, fehlt aber ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung, sodass diese Frage näher zu prüfen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat lediglich den vergleichbaren Fall eines Verlassenschaftskurators entschieden. Er hat in seinen Entscheidungen
8 ObS 268/98i (= DRdA 2000, 317 [zustimmend Holzer] = WBl 1999, 516)
und 8 Ob 187/00h (= RdW 2001, 751) dargelegt, dass ein Verlassenschaftskurator Arbeitgeberfunktion ausübe und daher nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, sodass ihm im Fall späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebühre; anderes könnte nur dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer erst nach Konkurseröffnung zum Verlassenschaftskurator bestellt worden sei, weil er im Hinblick auf die Tätigkeit des Masseverwalters nie eine echte Unternehmensfunktion ausüben konnte.
Folgt man den aus diesen Entscheidungen ersichtlichen Grundsätzen, muss für den vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden, dass eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG stets nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch § 3 KO beschränkt war, nicht aber dann gerechtfertigt es, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte.Folgt man den aus diesen Entscheidungen ersichtlichen Grundsätzen, muss für den vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden, dass eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG stets nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch Paragraph 3, KO beschränkt war, nicht aber dann gerechtfertigt es, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte.
Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es, wie erwähnt, ebensowenig an, wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. Ebenso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Klägerin, einem nachteiligen Rat folgend, ihre Bestellung zur Notgeschäftsführerin beantragt hat, weil sie meinte, dies sei notwendig, um Insolvenz-Ausfallgeld zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 77 ASGG.Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es, wie erwähnt, ebensowenig an, wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. Ebenso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Klägerin, einem nachteiligen Rat folgend, ihre Bestellung zur Notgeschäftsführerin beantragt hat, weil sie meinte, dies sei notwendig, um Insolvenz-Ausfallgeld zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 77, ASGG.