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Rechtssatz RS0077370×

Rechtssatz RS0077370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077370

Geschäftszahl

9ObS14/91; 8ObS205/02h

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG ist im Hinblick auf die sich aus Paragraph 3, KO ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht auf einen nach Konkurseröffnung auf Antrag des Masseverwalters bestellten Notgeschäftsführer der Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung der Gemeinschuldnerin (GesmbH & Co KG) anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 14/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObS 14/91
    Veröff: ecolex 1992,171
  • 8 ObS 205/02h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObS 205/02h
    Vgl; Beisatz: Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des §1 Abs6 Z2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch §3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T1) Beisatz: Hier: Ohne Einschränkung ihres Aufgabenkreises vor Konkurseröffnung auf ihren Antrag bestellte Notgeschäftsführerin gemäß § 15 GmbHG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077370

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_009OBS00014_9100000_001