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Rechtssatz RS0076874

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076874

Geschäftszahl

9ObS6/89; 8ObS205/02h

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Rechtssatz

Keine Bedenken des OGH gegen die mit BGBl 1986/395 neu gefaßten Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph eins, Absatz 4, IESG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfGHSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der Ausschluß der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen aus dem Kreis der in der Insolvenz des Arbeitgebers gesicherten Personen gerechtfertigt, weil sie typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen können. Wenn der Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht gestellt, sondern diese Personengruppe pauschal aus dem Anwendungsbereich des IESG ausschließt, wird die Regelung dadurch nicht unsachlich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 6/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObS 6/89
    Veröff: SZ 62/90 = ZAS 1989,205 (G Schima)
  • 8 ObS 205/02h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObS 205/02h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076874

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBS00006_8900000_003