Rechtssatz RS0076988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076988
Geschäftszahl
9ObS11/89 (9ObS12/89); 8ObS9/04p; 8ObS26/07t
Entscheidungsdatum
22.11.2007
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 11/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 11/89
Veröff: RdW 1990,54
- 8 ObS 9/04p
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 9/04p
Auch
- 8 ObS 26/07t
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObS 26/07t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076988
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19891213_OGH0002_009OBS00011_8900000_002